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Aktuelle Corona-Lage in Hessen

Ab 1. März 2023: Aufgrund des stabilen Infektionsgeschehens fallen bereits zum 1. März weitere Corona-Schutzmaßnahmen weg. In Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern wird die Masken-Testpflicht für Bewohner und Beschäftigte gekippt. Besucher müssen jedoch weiterhin, vorerst bis zum 7. April, eine Maske tragen. Auch in Arztpraxen und Dialyseeinrichtungen gilt weiterhin die Maskenpflicht.

Zudem verlieren Corona-Teststellen zum 1. März ihre Zulassung. Wer sich testen lassen möchte, muss privat einen Schnelltest machen oder sich in einer medizinischen Einrichtung testen lassen. Die Kosten für präventive Corona-Tests werden nicht mehr vom Bund übernommen.

 
Ab 2. Februar 2023: Die Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) wird in Hessen am 2. Februar 2023 aufgehoben. Ab dem 2. Februar gilt die Maskenpflicht (FFP2) – aufgrund des Bundesinfektionsschutzgesetzes – dann nur noch beim Betreten von medizinischen und pflegerischen Einrichtungen. Das sind beispielsweise Krankenhäuser, Pflegeheime und Arztpraxen.
 
1. Oktober: Am 1. Oktober 2022 gibt es durch das neue Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG) eine neue gesetzliche Grundlage. Dadurch wird auch in Hessen eine neue Corona-Verordnung in Kraft treten. Mit dieser angepassten Corona-Schutzverordnung  bleiben die Regeln im Kern zunächst unverändert bestehen. 

Die wichtigsten Regeln im Überblick:

  • auch weiterhin Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr, weil hier regelmäßig viele und ständig wechselnde Menschen auf engem Raum zusammenkommen. Eine medizinische Maske ist weiterhin ausreichend, eine FFP2-Maske wird aufgrund des besseren Schutzes empfohlen.
  • Neu: Das bundesweit geltende Bundesinfektionsschutzgesetz schreibt ab Samstag das Tragen einer FFP2-Maske (oder vergleichbar) im Fernverkehr vor. Eine medizinische Maske ist hier nicht mehr ausreichend.
  • FFP2-Pflicht – aufgrund des Bundesinfektionsschutzgesetzes – zudem beim Betreten von vulnerablen Einrichtungen. Das sind beispielsweise Krankenhäuser und Pflegeheime. Besucherinnen und Besucher müssen sich dort auch weiterhin vorab testen. Ein aktueller Schnelltest ist ausreichend.
 
15. August: Am Montag, 15. August 2022, ist eine neue Corona-Verordnung in Kraft getreten. Damit wurden die bereits bekannten Corona-Regeln bis zum 11. September verlängert (https://www.hessen.de/handeln/corona-in-hessen)
 
19. Juli: Der Landesverordnungsgeber hat die Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung mit dem Stand 19. Juli 2022 erwartungsgemäß erneut verlängert. Die einzige inhaltliche Änderung betrifft erneut nur den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung, die jetzt mit dem 15. August 2022 abläuft.
 
22. Juni: Am Mittwoch, 22. Juni 2022, ist eine neue Corona-Verordnung in Kraft getreten. Damit werden die bereits bekannten Corona-Regeln bis zum 19. Juli verlängert. 
 
25. Mai: Die Hessische Landesregierung hat die aktuelle Corona-Schutzverordnung um weitere vier Wochen bis zum 22. Juni 2022 verlängert.
 
Ab 29.April: In Hessen gelten zunächst bis zum 26. Mai folgende Regeln:

Quarantäne-Dauer wird verkürzt, Freitesten entfällt

  • Menschen, die mit Corona infiziert sind, müssen nur noch für fünf Tage in Quarantäne. Sie müssen sich nicht mehr freitesten. Es wird jedoch empfohlen, freiwillig die Isolation fortzusetzen, bis mindestens 48 Stunden ohne Symptome vergangen sind.
  • Außerdem müssen ungeimpfte Haushaltsangehörige von Infizierten nicht mehr automatisch in Quarantäne. Stattdessen wird Haushaltsangehörigen und engen Kontaktpersonen empfohlen, mindestens fünf Tage ihre Kontakte zu reduzieren und sich täglich zu testen.
  • Infiziertes medizinisches Personal darf künftig seine Tätigkeit frühestes am fünften Tag nach dem Beginn der Isolation mit einer Freitestung wiederaufnehmen. Hier muss ein negatives Testergebnis dem Gesundheitsamt vorgelegt werden.

Lockerungen an Schulen

  • Die Testpflicht in den hessischen Schulen wird aufgehoben - allerdings nicht ab Freitag, sondern erst ab dem 1. Mai. Stattdessen erhalten alle Schülerinnen und Schüler sowie das Personal wöchentlich zwei kostenfreie Tests für freiwilliges Testen zu Hause. Diese werden von den Schulen an die Schülerinnen und Schüler ausgegeben.
  • Mit dem 1. Mai entfällt für alle Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, sich ohne besondere Voraussetzung vom Präsenzunterricht abzumelden. Ausgenommen sind nur diejenigen, die selbst oder deren Haushaltsangehörige bei einer Infektion dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt wären. Das wäre zum Beispiel bei einer ärztlich bestätigten Vorerkrankung oder einer diagnostizierten Immunschwäche der Fall. Dann ist ein Antrag zu stellen.
  • Sonderregelungen für Pausen und den Ganztagsbetrieb entfallen. Auch die Fächer Sport und Musik dürfen wieder ohne Einschränkung stattfinden.
  • Schülerinnen und Schüler sind dann auch nicht mehr verpflichtet, den Grund ihrer Erkrankung anzugeben. Lehrkräfte hingegen müssen weiterhin angeben, ob der Grund ihrer Erkrankung Corona ist.
 
 
Ab 2. April: Ab dem Wochenende ermöglicht das Bundesinfektionsschutzgesetz nur noch sogenannte Basisschutzmaßnahmen. Für die meisten Übergangsregeln, die seit dem 19. März in Hessen gelten, gibt es dann keine Rechtsgrundlage mehr. Sie laufen entsprechend in weiten Teilen aus.

Folgendes gilt in Hessen ab dem 2. April:
                                                                                                                        
Maskenpflicht:

·  in Arztpraxen und Krankenhäusern (nicht für stationäre Krankenhauspatienten),
·  in Alten- und Pflegeheimen,
·  bei Pflege- und Rettungsdiensten,
·  in Bussen und Bahnen (ÖPNV und Fernverkehr),
·  in Sammelunterkünften, wie beispielsweise Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften.

Testpflichten:

·  für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Sammelunterkünften.
·  Ausnahmen durch Einrichtungsleitung für Geimpfte, Genesene sowie aus sozialethischen Gründen möglich.
·  Bewohnertestungen (insbesondere in Pflegeheimen) können bei einem Ausbruchsgeschehen ggf. anlassbezogen vom zuständigen Gesundheitsamt angeordnet werden
·  In Schulen werden Lehrerinnen und Lehrer sowie Schülerinnen und Schüler weiterhin dreimal wöchentlich getestet.
·  Justizvollzugs- und Abschiebehaftanstalten etc. können selbst über die Anordnung von Testpflichten entscheiden.

Die bisherigen Verpflichtungen zur Isolation beziehungsweise Quarantäne bleiben auf Basis der RKI-Empfehlungen bestehen. Inkrafttreten am 2. April 2022 (Samstag). Außerkrafttreten am 29. April 2022.

 
15. März: Die aktuellen Corona-Regeln in Hessen sollen bis zum 2. April zu großen Teilen bestehen bleiben. Das teilte die hessische Staatskanzlei mit. Einen sogenannten „Freedom Day“ gibt es damit zunächst nicht – er ist mindestens aufgeschoben. Bislang sah es danach aus, als könnten schon am 20. März sämtliche Schutzmaßnahmen wegfallen, weil an diesem Tag die derzeitige Fassung des Bundesinfektionsschutzgesetzes ausläuft.

Nach den derzeitigen Plänen soll es in Hessen eine „Übergangsphase“ geben, bis schließlich fast alle landesspezifischen Beschränkungen wegfallen und nur noch der sogenannte Basisschutz bleibt. In einem ersten Schritt soll die bestehende hessische Corona-Schutzverordnung verlängert werden, hieß es aus Wiesbaden. Alle „rechtlich weiterhin möglichen Schutzmaßnahmen“ sollen bis Samstag, 2. April, erhalten bleiben. Dies bedeutet vor allem:

  • Abstands- und Hygienekonzepte bleiben bestehen.
  • Zugangsregelungen (3G, 2G, 2G-Plus) bleiben gültig.
  • Maskenpflicht bleibt – im bisherigen Umfang – bestehen.

Für andere Corona-Regeln entfalle am Sonntag, 20. März, die Rechtsgrundlage, teilte die Landesregierung weiter mit. Dies soll für Hessen Lockerungen nach sich ziehen, die nach diesem Stichtag in Kraft treten:

  • Die bisherigen Kontaktbeschränkungen (für Ungeimpfte) entfallen.
  • Die Kapazitätsbeschränkungen bei Veranstaltungen und in Diskotheken werden aufgehoben. 
  • Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen müssen infektionsrechtlich nicht mehr genehmigt werden.
  • Keine Kontaktdatenerfassung mehr möglich.

Wichtig für alle Eltern und Kinder in Hessen: An den Schulen sollen die bisherige Testpflicht und die Maskenregelungen vorerst bestehen bleiben. (Quelle: Hessische Niedersächsische Allgemeine HNA)

 
Ab 22. Februar: Ab Dienstag (22.02.2022) greift der Drei-Stufen-Plan für Lockerungen in Hessen.

Erster Öffnungsschritt in Hessen ab 22.02.2022:

  • Für Geimpfte und Genese gibt es keine Kontaktbeschränkungen mehr. Bisher waren Treffen mit höchstens zehn Personen erlaubt. Für Nicht-Geimpfte und Nicht-Genesene gilt die Lockerung nicht, sie dürfen im öffentlichen Raum weiterhin nur einen anderen Haushalt (mit zwei Personen) treffen. Ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren.
  • Tritt in einer Schulklasse ein positiver Corona-Fall auf, müssen sich die Kinder nur noch eine statt zwei Wochen lang täglich testen. In der übrigen Zeit bleibt es bei drei verpflichtenden Test für ungeimpfte Schülerinnen und Schüler. Freiwillig darf weiterhin jeder an den Schultestungen teilnehmen.

Zweiter Öffnungsschritt in Hessen ab 04.03.2022:

  • Für Veranstaltungen im Freien gilt eine maximale Zuschauerzahl von 25.000, ab dem 500. Platz darf die Auslastung höchstens 75 Prozent betragen. In Innenräumen gilt eine maximale Zuschauerzahl von 6000, ab dem 500. Platz darf die Auslastung maximal bei 60 Prozent liegen. Bei mehr als zehn Menschen gilt drinnen und draußen die 3G-Regel (geimpft/genesen/getestet), bei mehr als 500 Menschen die 2G-Plus-Regel.
  • In den meisten Innenräumen reicht ein 3G-Nachweis. Das heißt, der Zugang ist für Geimpfte, Genesene und Personen mit tagesaktuellem Negativ-Test möglich. Konkret betrifft dies Sporthallen, Fitnessstudios, Saunen und Hallenbäder, die Innenräume von Zoos, botanischen Gärten und Freizeitparks, Spielbanken und Spielhallen, Schlösser, Museen, Galerien und Gedenkstätten sowie alle körpernahen Dienstleistungen. Die Vorgaben zum Tragen medizinischer Masken bleiben bestehen. Die 3G-Regel betrifft ausschließlich die Innenbereiche. Im Freien sind weiterhin keine Nachweise erforderlich.
  • Für den Besuch von Gastronomie und Hotels reicht ein 3G-Nachweis. In der Gastronomie gilt diese 3G-Regel auch im Außenbereich. Diskotheken können auch die Innenbereiche mit 2G-Plus-Regel wieder öffnen.
  • In den Schulen entfällt ab dem 07. März die Maskenpflicht am Sitzplatz. Auf den Fluren, in Pausenbereichen, in der Mensa etc. müssen die Kinder aber weiterhin einen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Dritter Öffnungsschritt in Hessen ab 20.03.2022:

  • Sämtliche Corona-Regeln in Hessen fallen weg. Es wäre der sogenannte „Freedom Day“. Die hessische Landesregierung will aber weiteren einen „Instrumentenkoffer“ an Basisschutzmaßnahmen behalten, die über Maskenpflicht und Abstandhalten hinausgehen. Stand jetzt gibt es die gesetzliche Grundlage hierfür aber noch nicht. Der Ball liegt bei der Bundesregierung.

Die neue Corona-Schutzverordnung in Hessen gilt regulär bis zum 19. März, also dem Tag vor dem sogenannten „Freedom Day“.

 
17. Februar: Bund und Länder haben auf einem Corona-Gipfel am 16. Februar über Lockerungen beraten. Ministerpräsident Volker Bouffier hat für Hessen entsprechende Regelungen in drei Stufen bis zum 20. März angekündigt:
  1. Stufe eins sieht vor, Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene abzuschaffen. Ungeimpfte seien jedoch bis zum 19. März von der derzeit geltenden Maßnahme betroffen (erlaubt sind nur Treffen mit dem eigenen Haushalt und zwei Personen eines weiteren Haushaltes).
  2. In Stufe zwei soll in Hotels und Gastronomie ab 4. März die 3G-Regel gelten. Also werden auch Ungeimpfte wieder ein Restaurant oder Café besuchen können – zumindest mit einem tagesaktuellen Corona-Test. Auch Clubs und Diskotheken sollen dann wieder öffnen, allerdings unter Anwendung der 2G-Plus-Regel. Heißt: Wer in einen Club will, muss geimpft oder genesen sein und ein tagesaktuelles Testergebnis vorzeigen können. Wer die dritte Impfung (den sogenannten Booster) hinter sich hat, braucht keinen aktuellen Test. Auch für Kultureinrichtungen soll in Hessen Stufe zwei gelten.
  3. Mit der finalen Stufe drei sollen ab dem 20. März mit Auslaufen des Infektionsschutzgesetzes alle Corona-Maßnahmen entfallen. Ein „Basisschutz“ im Sinne von Maskenauflagen und Abstandsregeln könnte aber erhalten bleiben.
 
Ab. 7. Februar 2022: Die folgenden Regeln gelten in Hessen ab dem 7. Februar bis zum 6. März 2022:

Für öffentliche Veranstaltungen, zum Beispiel Kultur- und Sportveranstaltungen, gilt inzidenzunabhängig:

Im Freien:

  • 10.000 Teilnehmer/Zuschauer
  • ab dem 250. Platz max. 50 Prozent Auslastung
  • 2G über 10 Teilnehmer/Zuschauer
  • 2G Plus über 250 Teilnehmer/Zuschauer

In Innenräumen:

  • 4.000 Teilnehmer/Zuschauer
  • ab dem 250. Platz max. 30 Prozent Auslastung
  • 2G-Plus über 10 Teilnehmer/Zuschauer

Die 2G-Regel im Einzelhandel wird aufgehoben. Stattdessen gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske für alle Personen über 15 Jahren im gesamten Einzelhandel, also auch im Supermarkt, in der Drogerie u.ä.

Für Kinder und Jugendliche gilt wie bisher: Kinder unter sechs Jahren haben keine Maskenpflicht; bis einschließlich 15 Jahre ist die medizinische Maske vorgeschrieben; ab 16 Jahre ist die FFP2-Maske verpflichtend.

Die inzidenzabhängigen Hotspot-Regeln werden aufgehoben. Stattdessen gilt landesweit inzidenzunabhängig die Festlegung von 2GPlus in Innenräumen

  • bei allen Veranstaltungen und Kulturangeboten ab 10 Personen (s.o.)
  • in Freizeiteinrichtungen 
  • in Schlössern, Museen, Galerien und Gedenkstätten
  • in gedeckten Sportstätten
  • bei touristischen Übernachtungen und der Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen in Übernachtungsbetrieben.
Die aktuelle Corona-Schutzverordnung ab 7. Februar finden Sie hier.

 
19. Januar 2022:Nach bundesweiten Corona-Schutzmaßnahmen sind am 19. Januar auch in Hessen neue Regelungen in Kraft getreten.Das hat konkrete Auswirkungen insbesondere auf zwei Personengruppen:

1. Auch in Hessen gelten Menschen, die Impfstoff von Johnson&Johnson erhalten haben, nun erst nach einer zweiten Impfung als vollständig geimpft (bislang hatte eine Impfung mit dem Vakzin von Johnson&Johnson für eine Grundimmunisierung ausgereicht). Geboostert ist dieser Personenkreis erst mit einer dritten Impfung.

Mit Johnson&Johnson Geimpfte dürfen seit dem 19. Januar bestimmte Einrichtungen deshalb nur noch mit zwei nachgewiesenen Impfungen betreten - wobei die zweite Impfung mindestens 15 Tage zurückliegen muss. Ansonsten ist ein aktueller Negativ-Test beim Eintritt vorweisen.

2. Eine weitere Neuregelung: Genesene gelten ab sofort ohne weitere Impfungen nur noch für 90 Tage bzw. drei Monate als geschützt (vorher sechs Monate). Damit müssen jetzt auch Personen, bei denen die Genesung länger als drei Monate zurückliegt, etwa bei Besuchen der Bad Hersfelder Stadtverwaltung einen kompletten Impfstatus oder einen tagesaktuellen Negativ-Test vorweisen.

 
17. Januar 2022: Nach den gemeinsamen Bund-Länder-Beschlüssen in der der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) hat das Land Hessen seine Coronavirus-Schutzverordnung mit Wirkung vom 17. Januar 2022 angepasst. Die Verordnung gilt bis einschließlich 10. Februar 2022.
In Hessen ändert sich vor allem die Situation für die Gastronomen, wo nun 2G-Plus gelten wird - lediglich für geboosterte Personen entfällt die Testpflicht:
  • Inzidenzunabhängige hessenweite Einführung der 2G-Plus Regel in der Innengastronomie (2G in der Außengastronomie)
  • Angleichung der maximalen Veranstaltungsgrößen auf 1.000 Teilnehmende im Freien; bislang war dies auf 250 begrenzt. In Innenräumen bleibt es bei maximal 250 Teilnehmenden.
  • Auch geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler können jetzt ebenfalls an allen regelmäßigen Schülertestungen teilnehmen und auf diese Weise den Status von 2G-Plus erreichen.
  • Empfehlung zum Tragen von FFP2-Masken beim Einkaufen, in Geschäften und bei der Nutzung des Öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs.

Neue Isolations- und Quarantäneregelungen für Infizierte, Haushaltsangehörige und Kontaktpersonen:
(keine Unterscheidung mehr zwischen Omikron- und Deltavariante)

Regeln zur Isolation von Corona-Infizierten (unabhängig vom Impfstatus) mit positivem Schnell- oder PCR-Test:

- 10 Tage Isolation. Eine Anordnung durch das Gesundheitsamt ist nicht notwendig.
- Eine Freitestung nach 7 Tagen ist möglich durch einen Schnelltest bei einer Teststelle oder einen PCR-Test.
- Für Beschäftigte in Krankenhäusern und Alten- und Pflegeheimen gelten Sonderregeln: Eine Arbeitsaufnahme ist nur nach Freitestung mit einem PCR-Test möglich, und zwar nach sieben Tagen. Voraussetzung dafür ist, dass man mindestens 48 Stunden symptomfrei ist.
 
Regeln zur Quarantäne von Haushaltsangehörigen von Corona-Infizierten (bspw. Partner, Eltern, Kinder etc.):

- Grundsätzlich gelten 10 Tage Quarantäne, eine Anordnung durch das Gesundheitsamt ist nicht notwendig.
- Eine Freitestung ist nach 7 Tagen mit einem Schnelltest durch eine Teststelle oder einem PCR-Test möglich.
- Schülerinnen und Schüler sowie Kleinkinder können sich bereits nach 5 Tagen Freitesten lassen.
 
Von der Quarantäne als Haushaltsangehörige befreit sind Personen mit folgendem Nachweis:

- Dreifach geimpft (geboostert)
- Genesen und doppelt geimpft
- Doppelt geimpft und genesen
- Geimpft, genesen, geimpft
- Frisch doppelt geimpft (max. 3 Monate, ab dem Tag der Zweitimpfung)
- Frisch genesen (max. 3 Monate, ab dem Tag des positiven PCR-Tests)
- Genesen + frisch einmal geimpft (max. 3 Monate, ab dem Tag der Impfung)

Regeln zur Quarantäne weiterer Kontaktpersonen von Corona-Infizierten:

- Diese Anordnung erfolgt ausschließlich durch das Gesundheitsamt.
- Grundsätzlich gelten die Quarantäneregeln und Ausnahmen wie bei Haushaltsangehörigen.

 
Die geltende Coronavirus-Schutzverordnung finden Sie hier, die dazugehörigen Auslegungshinweise hier.
 
 
Ab 28. Dezember: In Hessen treten neue Corona-Maßnahmen ab dem 28. Dezember in Kraft und laufen bis zum 13. Januar 2022.

Die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum werden auf Gruppen von maximal zehn Personen verschärft. Wenn nicht geimpfte oder nicht genesene Personen dabei sind, bleibt es beim Treffen von einem Haushalt und maximal zwei Personen eines weiteren Haushalts. Ausnahmen gelten für Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren und für Personen, die sich nicht impfen lassen können. Im privaten Bereich bleibt es in Hessen bei einer dringenden Empfehlung auf die Beschränkung dieser Kontaktzahlen. Zudem werden Tests vor persönlichen Treffen empfohlen.

Clubs müssen schließen

Der Betrieb von Tanzlokalen, Clubs und Diskotheken ist nunmehr landesweit und unabhängig von der Infektionsinzidenz vor Ort untersagt. Ein regulärer Gastronomiebetrieb ist dort möglich. Die Obergrenze für alle Veranstaltungen liegt künftig bei 250 Teilnehmern. Diese Regelung gilt sowohl für den Innen- als auch für den Außenbereich.

Hier finden Sie die geltende hessische Corona-Schutzverordnung sowie die dazugehörigen Auslegungshinweise im Wortlaut.

 
Ab 16. Dezember: Die Hessische Landesregierung hat die aktuelle Corona-Schutzverordnung erneut verschärft. Diese  Regelungen der Corona-Schutzverordnung gelten ab Donnerstag, dem 16. Dezember 2021:

Erleichterung für Personen mit Auffrischungsimpfung

Überall dort, wo nach der Coronavirus-Schutzverordnung die 2G Plus-Regel gilt, müssen auch Geimpfte und Genese einen aktuellen negativen Corona-Test vorlegen. Diese Testvorgabe entfällt nun für Personen, die bereits eine (dritte) Auffrischungsimpfung erhalten haben.

Kontaktbeschränkungen bei Treffen mit Ungeimpften

Bei Treffen in der Öffentlichkeit, an denen mindestens eine ungeimpfte oder nicht genesene Person teilnimmt, gibt es zusätzliche Kontaktbeschränkungen: Zulässig ist dann nur der eigene Haushalt sowie maximal zwei Personen eines weiteren Haushalts. Die bisherigen Ausnahmen bspw. für Personen unter 18 Jahren bleiben bestehen.

Veranstaltungen:

Im Freien:
Bei Großveranstaltungen mit mehr als 3.000 Teilnehmenden muss in Zukunft Maske getragen werden – auch wenn Abstände eingehalten werden können.

In Innenräumen:
Bei größeren Veranstaltungen in Innenräumen wird die Kapazität ab dem 251. Platz auf 25 Prozent begrenzt. Das heißt: Die ersten 250 Plätze können voll ausgenutzt werden. Bei allen weiteren Plätzen darf nur noch jeder vierte Platz belegt werden.

Ausweitung der 3G-Regel

Auch in den Einrichtungen der stationären Jugendhilfe gilt in Zukunft auch für die Besucher 3G. In der Kindertagespflege greift die 3G-Regel für das (selbständige) Personal.

Böllerverbot auf belebten Plätzen

Auf belebten öffentlichen Plätzen dürfen keine Feuerwerkskörper (ab Kategorie F2) abgebrannt werden. Kleinstfeuerwerke wie bspw. Wunderkerzen oder Knallerbsen bleiben erlaubt. Die betroffenen Plätze werden von den Kommunen festgelegt.  Der Bund hat zudem angekündigt, den Verkauf von (größeren) Feuerwerkskörpern bundesweit zu verbieten.

Hotspot-Regelung:

Sobald die Inzidenz in einem Landkreis bzw. einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 350 liegt, greifen vor Ort zusätzliche "Hotspot-Regelungen" ab dem nächsten Tag.

  • Alkoholverbot an belebten Orten und Plätzen. Diese werden von den Kommunen festgelegt.
  • Maskenpflicht in Fußgängerzonen. Die genaue Abgrenzung legen die Kommunen fest.
  • Bei Veranstaltungen (mehr als 10 Personen) sowie im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich (Sportplatz, Fitnessstudio, Kino, Theater etc.) und in der Gastronomie sowie bei touristischen Übernachtungen gilt: Drinnen 2G-Plus. Draußen 2G.
  • Weihnachtsmarkt: Zugang nur für Geimpfte und Genesene (2G). Die Kommunen können auch innerhalb des 2G-Bereichs ein Alkoholverbot erlassen.
  • Ab 3.000 Teilnehmenden gilt auch bei Veranstaltungen im Freien die 2GPlus-Regel. Die Maskenpflicht bleibt bestehen.
  • Begrenzung der Personenzahl bei privaten Feiern und Zusammenkünften auf 50 drinnen und 200 draußen.
  • Schließung von Tanzlokalen, Clubs und Diskotheken sowie Prostitutionsstätten.

Diese "Hotspot-Regelungen" treten außer Kraft, sobald der Inzidenz-Wert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterhalb der Schwelle von 350 liegt. Damit ist der erste Tag, an dem die neuen Hotspot-Regeln in einer Hotspot-Kommune greifen können, der 19. Dezember.

Die Verordnung tritt am 16. Dezember in Kraft und soll bis zum 13. Januar 2022 gelten.
https://www.hessen.de/sites/hessen.hessen.de/files/2021-12/21-12-16-auslegungshinweise_coschuv.pdf

 

Ab 5. Dezember: Diese neuen Regelungen der Corona-Schutzverordnung gelten ab Sonntag, dem 5. Dezember 2021:
  • Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte: Ab sofort dürfen sich maximal 2 Hausstände im öffentlichen Raum treffen, dies gilt auch als Empfehlung für den privaten Raum.
  • Einführung von 2G im Einzelhandel außerhalb der Grundversorgung. Zur Grundversorgung zählen beispielsweise Supermärkte, Drogerien und Apotheken.
  • Die 2G+-Option wird gestrichen: Es ist Betreibern beispielsweise der Gastronomie, in Kinos, Theatern oder Diskotheken nicht mehr möglich, auf Abstandsregelungen und Maskenpflicht vollständig zu verzichten, wenn sie ausschließlich Geimpfte oder Genesene mit zusätzlichem tagesaktuellem Schnelltest einlassen.
  • Jugendliche bis 18 Jahre erhalten weiterhin aufgrund der regelmäßigen Teilnahme an den Tests in Schulen auch Zugang zu Einrichtungen und Veranstaltungen, bei denen 2G gilt. Diese Regelung soll aber auslaufen, sobald ein umfassendes Impfangebot auch für diese Altersgruppe vorliegt.
  • Geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler erhalten ab sofort ein Angebot, sich ebenfalls einmal pro Woche in der Schule testen zu lassen.
  • Neue Regelungen für Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen (zum Beispiel Sportveranstaltungen oder Vereinstreffen) und Kulturangebote, wie beispielsweise Theater, Opern, Kinos und Konzerte:
    • In Innenräumen:
      • Bis 10 Personen: keine Regelung.
      • Ab 11 bis 100 Personen: 2G sowie Abstands- und Hygienekonzept.
      • Ab 101 Personen: 2G+ sowie Abstands- und Hygienekonzept.
      • Ab 250 Personen: Genehmigungspflicht durch die zuständigen Gesundheitsämter.
    • Im Freien:
      • Bis 10 Personen: keine Regelung.
      • Ab 11 bis 100 Personen: Abstands- und Hygienekonzept.
      • Ab 101 Personen: 2G sowie Abstands- und Hygienekonzept.
      • Ab 3.000 Personen: Genehmigungspflicht und Kapazitätsbeschränkung ab dem 3.001-ten Platz auf 25 Prozent.
  • Bei Gottesdiensten und anderen religiösen Zusammenkünften in Innenräumen wird die Anwendung der 3G-Regeln künftig dringend empfohlen.
  • Soweit der Zugang zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten oder Veranstaltungen auf Personen mit Impf-, Genesenen- oder Testnachweis beschränkt ist, sind sie auf Verlangen der zuständigen Behörde oder des jeweiligen Betreibers oder Veranstalters verpflichtet, den Nachweis vorzulegen. Ab sofort sollen die Nachweise möglichst in digital auslesbarer Form (also zum Beispiel mit einem QR-Code) erbracht werden.
Die ab dem 5. Dezember gültige Corona-Verordnung des Landes Hessen finden Sie hier.


24. November: Ab 25. November 2021 gilt die neue Corona-Verordnung des Landes Hessen bis einschließlich 23. Dezember 2021.
Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronavirus-Schutzverordnung - CoSchuV -)

 
 
8. November: Das Corona-Kabinett der Hessischen Landesregierung hat weitere Maßnahmen im Kampf gegen die Corona-Pandemie beschlossen. Hintergrund der neuen Beschlüsse sind stark steigende Corona-Infektionszahlen, insbesondere aber die starke Belastung der Intensivstationen. Die neuen Maßnahmen treten am 11. November in Kraft. Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick:

Verschärfung der Testnotwendigkeit bei 3G auf PCR
Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss zur Teilnahme an 3G-Veranstaltungen oder beim Betreten von vielen 3G-Einrichtungen in Zukunft einen aktuellen PCR-Test vorlegen. Ein Antigen-Schnelltest reicht dazu nicht mehr aus. Konkret betrifft dies die Innenbereiche bei Veranstaltungen, Messen und im Kulturbetrieb, in Freizeiteinrichtungen, Sportstätten, Kulturstätten, Gaststätten, Spielbanken und Spielhallen sowie Prostitutionsstätten.

Für Personal reicht wie bislang ein Arbeitgebertest zweimal pro Woche. Nur für Kinder und Jugendliche sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztliches Attest notwendig), ist weiterhin ein Antigentestnachweis ausreichend.

3G-Regel am Arbeitsplatz für Beschäftigte mit Kundenkontakt
Die Landesregierung hatte bereits in der vergangenen Woche die Testpflicht in Alten- und Pflegeheimen sowie in Krankenhäusern verschärft. Jetzt werden auch in weiteren Bereichen die Testvorgaben ausgeweitet. Auch am Arbeitsplatz gilt künftig die 3G-Regel immer dann, wenn die Beschäftigten Kontakt zu externen Kunden haben. Das gilt beispielsweise für das Personal in Supermärkten, im Öffentlichen Personennahverkehr oder beim Friseur. Damit setzt Hessen auf eine Regelung des Bundes auf, die entsprechende Testmöglichkeiten zweimal pro Woche am Arbeitsplatz vorschreibt. In Hessen müssen diese Tests von den Beschäftigten angesichts der aktuellen Infektionslage auch verpflichtend genutzt werden.

Einführung einer Maximalquote für Getestete bei 3G-Großveranstaltungen
Bei Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Teilnehmenden dürfen künftig maximal 10 Prozent Getestete sein. Die übrigen Teilnehmenden müssen entweder geimpft oder genesen sein.

Mehr Tests in Schulen
Alle nicht geimpften Schülerinnen und Schüler müssen für die Teilnahme am Präsenzunterricht bis 31.1.2022 drei- statt zweimal pro Woche einen negativen Testnachweis erbringen – so wie bislang in den Präventionswochen nach den Ferien. Die Tests können weiterhin kostenfrei in der Schule erbracht werden und werden im Testheft vermerkt.

Weitere Informationen: https://www.hessen.de/Handeln/Corona-in-Hessen
 
Ab 6. November 2021: Durch die 6. Änderungsverordnung zur Corona-Schutzverordnung der Landesregierung werden die bisherigen Regelungen im Wesentlichen bis zum 28.11.2021 fortgeführt. Als Änderungen sind folgende Regelungen hervorzuheben:
  • Einführung der verpflichtenden täglichen Testung des ungeimpften/nichtgenesenen Personals in Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen ab dem 08.11.2021.
  • Verpflichtung von Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen, ein kostenloses Testangebot für Besuchende mindestens einmal pro Woche zur Verfügung zu stellen.
  • 3G bei Veranstaltungen ab 1.000 Teilnehmenden im Freien und generell in Innenräumen.
  • Größere Veranstaltungen sind ab 5.000 Teilnehmenden genehmigungspflichtig.
  • Für Festumzüge (insbesondere auch Karnevalsumzüge) gilt die Volksfestregelung in § 16 Abs. 5.
  • Im 2G-Optionsmodell wird die Altersgrenze für getestete Kinder und Jugendliche auf 18 Jahre angehoben sowie die Möglichkeit der Teilnahme für impfunfähige Personen geschaffen.
  • Nach wie vor bleibt es bei der Möglichkeit, dass gemäß § 26 a CoronaSchVO eine Option für den Zugang ausschließlich für Geimpfte und Genesene (2G-Zugangsmodell) für Veranstaltungen, Gaststätten, Übernachtungsbetriebe, Diskotheken, Prostitutionsstätten etc. durch den Veranstalter bzw. Betreiber gewählt werden kann.

Aktuelle Corona-Regeln in Hessen

Regeln für Veranstaltungen

 
Ab 14. Oktober 2021: Am 11.10.2021 hat die Hessische Landesregierung eine Verlängerung der Coronavirus-Schutz-Verordnung des Landes bis 7.11.2021 beschlossen. Wesentliche Änderungen sind damit nicht verbunden, folgende kleinere Änderungen sind erwähnenswert:
  • Redaktionelle Klarstellung in § 2 Abs. 3 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 4, dass die Pflicht zum Tragen medizinischer Masken am Sitzplatz sowie die täglichen Testungen unmittelbar nach einem positiven Schnelltest und nicht erst nach der PCR-Bestätigung einsetzt sowie weitere Klarstellung hinsichtlich der Sitzungsleitungsbefugnis des Vorsitzenden der Gemeindevertretung im Gleichklang mit dem vorsitzenden Richter nach § 176 GVG (Änderungsbefehle Nr. 1 und 6).
  • Aufhebung des § 6 Abs. 2: Ein Betretungsverbot für eine gesamte Einrichtung aufgrund eines einzigen Infektionsfalles ist angesichts der Impfmöglichkeiten nicht mehr zeitgemäß und führt insbesondere in Alten- und Pflegeheimen zu einer nicht mehr zumutbaren Isolation der Bewohnerinnen und Bewohner und damit letztlich einer Verschlechterung des Pflegezustandes. (Änderungsbefehl Nr. 2).
  • Verpflichtende Personaltestung in Krankenhäusern zweimal pro Woche (Änderungsbefehl Nr. 3).
  • Klarstellung in § 16 Abs. 5 für Volksfeste, dass die Genehmigung keine bestimmte (mittels Eingangskontrollen zu kontrollierende) Personenzahl festlegen muss; hierbei handelt es um keine Änderung der Rechtslage; die vorgesehene Ergänzung ist bereits in den Auslegungshinweisen enthalten gewesen.

Damit können auch die Weihnachtsmärkte in diesem Jahr ohne Zugangskontrollen stattfinden. Generell gilt für Volksfeste, dass sie ohne Genehmigung bestimmter Personenzahl durchgeführt werden können. Zusammenfassend lässt sich festhalten,

  • dass Weihnachtsmärkte im Freien von der 3-G-Regel befreit sind,
  • dass in dem allgemeinen Marktbereich, das gem. § 5 der Coronavirus-SchutzVO zu erstellende Abstands- und Hygienekonzept gilt. Dies bedeutet, dass im allgemeinen Marktbereich auch im Freien die Abstände eingehalten werden und medizinische Masken in Gedrängesituationen getragen werden und
  • dass in den festen Verzehrbereichen die Regeln der Gastronomie gelten.
  • Erstreckung des 2G-Optionsmodells auch auf den Einzelhandel (Änderungsbefehl Nr. 8).

Eine aktualisierte Lesefassung ist beigefügt.

 
Ab 16. September: Die Hessische Landesregierung hat die bestehende Coronavirus-Schutzverordnung verlängert (sie tritt mit Ablauf des 14. Oktober 2021 außer Kraft) und an die Neuregelungen im Bundesinfektionsschutzgesetz angepasst. Die wichtigsten Änderungen der landesweit geltenden Coronavirus-Schutzverordnung im Überblick: 

3G

Innenbereich: Die 3G-Vorgaben gelten nun landesweit in Innenbereichen von Veranstaltungen, Freizeiteinrichtungen, Museen, Sportstätten, Gaststätten (außer Kantinen für Betriebsangehörige) und bei körpernahen Dienstleistungen. Es müssen nunmehr nicht mehr nur die Gäste bzw. Kundinnen und Kunden einen Negativnachweis vorlegen, sondern auch die Mitarbeitenden. Erleichterungen gibt es für Personal durch die regelmäßige Teilnahme an zweimal wöchentlichen Betriebstestungen. In Übernachtungsbetrieben sind Negativnachweise bei der Anreise und bei längeren Aufenthalten im Anschluss zweimal wöchentlich erforderlich.

Außenbereich: In Außenbereichen wird die Verpflichtung zum 3G-Nachweis, da wo er bislang gilt, gestrichen. Ausnahme: Bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Gästen ist ein Negativnachweis vorzulegen.

2G-Optionsmodell

Veranstalter und private Betreiber haben die Möglichkeit, ausschließlich Geimpfte und Genesene einzulassen. Auch das Personal muss sich an die 2G-Regel halten. In diesem Fall entfallen wesentliche coronabedingte Einschränkungen: Die Abstandsregeln entfallen ebenso wie die Maskenpflicht und Kapazitätsbeschränkungen. Von der 2G-Pflicht ausgenommen sind Kinder unter 12 Jahren.

Veranstaltungen (mehr als 25 Personen)

Veranstaltungen können in 3G oder auch im 2G-Optionsmodell durchgeführt werden. Entsprechend muss sich auch das Personal an die Vorgaben halten.

Drinnen: 3G, Maskenpflicht bis zum Platz, bis 500 Personen plus Geimpfte und Genesene genehmigungsfrei.

Draußen: Bis 1.000 Personen plus Geimpfte und Genesene genehmigungsfrei. Bei mehr als 1.000 Personen genehmigungspflichtig.

Bei den 3G-Veranstaltungen muss ein Abstands- und Hygienekonzept vorliegen.

Kontaktdatenerfassung

Aufgrund der steigenden Impfquote entfällt die Kontaktdatenerfassung in weiten Teilen. Grundsätzlich gilt bereits in Hessen, dass Geimpfte und Genesene nur dann in Quarantäne müssen, wenn sie positiv getestet wurden. Unter die 2G-Regelungen fallen bereits rund 62 Prozent vollständig Geimpfte und alle genesenen Hessinnen und Hessen. Daher ist künftig lediglich in Einrichtungen mit besonders gefährdeten Personen weiterhin die Kontaktnachverfolgung notwendig. Das betrifft insbesondere Krankenhäuser sowie Alten- und Pflegeheime. Auch beim Betrieb von Diskotheken und Bordellen ist weiterhin sowohl bei 3G als auch dem 2G-Optionsmodell die Kontaktdatenerfassung Pflicht.

Hospitalisierungsinzidenz und die Belegung der Intensivbetten löst die 7-Tage-Inzidenz ab

Bislang war die 7-Tage-Inzidenz das entscheidende Kriterium für die Festlegung von Schutzmaßnahmen. Angesichts des zu verzeichnenden Impffortschritts blickt Hessen nun vor allem auf die Kapazitäten des Gesundheitswesens. In einem zweistufigen Eskalationsstufenkonzept sind nun die Hospitalisierungsinzidenz und die Intensivbettenbelegung Indikatoren für weitreichendere Schutzmaßnahmen. Die Hospitalisierungsinzidenz beschreibt, wie viele Personen je 100.000 Einwohnern in den vergangenen sieben Tagen wegen einer Corona-Erkrankung im Krankenhaus landesweit neu aufgenommen wurden. Die Gesamtbettenbelegung und auch die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen werden wie auch die Anzahl der vollständig gegen eine Corona-Erkrankung geimpften Personen als weitere Faktoren weiterhin berücksichtigt und beobachtet.

Aktuelle Hospitalisierungsinzidenz: 2,51.

Belegte Intensivbetten: 146 (136 mit gesicherter Corona-Infektion, 10 Verdachtsfälle)

Stufe 1 wird relevant, wenn

  • der Hospitalisierungswert über 8 steigt
  • oder die Zahl der Intensivpatienten über 200 liegt.

Weitergehende Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie werden notwendig, bspw. Testnachweis nur noch mittels PCR-Test oder eine Ausweitung der 3-G-Regel auf weitere Bereiche.

Stufe 2 kommt zum Tragen, wenn

  • der Hospitalisierungswert über 15 steigt
  • oder die Zahl der Intensivpatienten über 400 liegt.

Nochmals zusätzliche Maßnahmen werden notwendig, z.B. Zugang nur noch mit 2G.

Kinder und Jugendliche

Kinder und Jugendliche bis 12 Jahren können an 2G-Angeboten und -veranstaltungen auch ohne Impfung teilnehmen. Grundsätzlich benötigen Kinder bei 3G keinen Negativnachweis, wenn sie jünger als 6 Jahre alt sind oder noch nicht eingeschult wurden.

Maskenpflicht: In Schulgebäuden muss eine medizinische Maske getragen werden. Dies gilt nicht am Sitzplatz, im Freien oder beim Schulsport. Ausnahme: In den zwei Wochen andauernden Schutzwochen nach den Ferien oder bei einem größeren Ausbruchsgeschehen in der Schule bzw. in den 14 Tagen nach einer bestätigten Infektion in der Klasse. In der Kita gibt es keine Maskenpflicht.

Quarantäne

  • Geimpfte und Genesene sind grundsätzlich von der Quarantäne befreit.
  • Infizierte müssen für 14 Tage in Quarantäne, ebenso ihre Haushaltsmitglieder.
  • Infizierte Kinder U6 sowie Kinder vor der Einschulung und Schülerinnen und Schüler können sich jedoch ab dem 7. Tag der Infektion mit PCR-Test freitesten.
  • Haushaltsangehörige (Kinder/Geschwister) von Infizierten frühestens am 10. Tag (wegen der Inkubationszeit).
  • im Falle einer PCR-bestätigten Infektion wird regelmäßig nicht mehr pauschal die ganze Klasse/Gruppe in Quarantäne geschickt, sondern nur noch enge Kontaktpersonen (z.B. Sitznachbarn) entsprechend Entscheidung des Gesundheitsamtes (für alle anderen gilt für 14 Tage: tägliche Tests und Maske auch am Platz).
  • die engen Kontaktpersonen (Sitznachbarn) können sich ab dem fünften Tag nach Feststellung der Infektion freitesten lassen.
  •  (Nur) für nicht geimpfte oder genesene Kinder und Jugendliche mit COVID-Symptomen (Fieber, Husten, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns) besteht in der Schule und in der Kita ein Betretungsverbot; diese können sich jedoch freitesten.

 

Ab 19. August 2021: Die Hessische Landesregierung hat  die bestehende Coronavirus-Schutzverordnung für vier Wochen verlängert und an die Ergebnisse der Bund-Länder-Konferenz angepasst. Die wichtigsten Änderungen der landesweit geltenden Coronavirus-Schutzverordnung im Überblick:

Schule:

Nach den Sommerferien wird es – wie angekündigt – Präventionswochen in den Schulen geben. In den ersten beiden Unterrichtswochen werden alle Schülerinnen und Schüler (und selbstverständlich auch die Lehrerinnen und Lehrer) nicht zweimal, sondern dreimal pro Woche getestet. In den Präventionswochen muss – unabhängig von der Inzidenz vor Ort - auch am Sitzplatz eine medizinische Maske getragen werden.

Eine wichtige Neuerung zum Schulbeginn ist auch, dass die Schülerinnen und Schüler neben den regelmäßigen Testungen in der Schule keine weiteren Testnachweise mehr benötigen, etwa um ins Kino, ins Restaurant oder zum Friseur zu gehen. Das Hessische Kultusministerium gibt zu diesem Zweck ein Testheft für Schülerinnen und Schüler heraus, in dem die regelmäßigen Tests durch die Schule bzw. die Lehrerinnen und Lehrer eingetragen werden. Dieser Nachweis gilt dann nicht nur an den Testtagen, sondern generell.

„Wir tun alles dafür, damit der Schulbetrieb nach den Sommerferien so sicher wie möglich stattfinden kann – und das mit Präsenzuntersicht an allen Schulen. Gerade für die Kinder und Jugendlichen ist die Corona-Pandemie eine besonders herausfordernde Zeit mit viel Verzicht. Ich freue mich deshalb außerdem, dass wir den Schülerinnen und Schülern mit dem neuen Testheft eine kleine Erleichterung für ihren Alltag und die Freizeit verschaffen können“, sagte Kultusminister Prof. Dr. R. Alexander Lorz. Währenddessen begrüßte Lorz das Votum der Ständigen Impfkommission zu Corona-Schutzimpfungen für Kinder ab 12 Jahren. „Die Empfehlung erleichtert Eltern und ihren Kindern die Entscheidung. Das Impfen ist ein wichtiger Baustein für den sicheren Schulbetrieb.“

Sportgroßveranstaltungen:

In Hessen gelten die Regelungen des MPK-Beschlusses für Großveranstaltungen mit mehr als 5.000 Zuschauern. Die zulässige Auslastung (des Stadions) beträgt maximal 50 Prozent, höchstens jedoch 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauer.

Diskotheken und Clubs:

Einen weiteren Öffnungsschritt gehen wir jetzt bei den Diskotheken und Clubs. Diese können nun auch für den Clubbetrieb in Innenräumen öffnen, allerdings nur für Geimpfte, Genesene oder Personen mit einem aktuellen PCR-Test (Testung vor maximal 48 Stunden), ein Schnelltest reicht hier nicht aus. Eine maximale Gästezahl (bislang 250) gibt es zukünftig weder drinnen noch draußen; für jeden Gast müssen aber 5 qm zur Verfügung stehen.

Bei steigenden Inzidenzen vor Ort müssen die Kreise und kreisfreien Städte weitergehende Beschränkungen entsprechend des Präventions- und Eskalationskonzepts ergreifen. Sollte das Infektionsgeschehen klar eingrenzbar sein, werden gezielte Hotspot-Maßnahmen ergriffen. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Inzidenz über 35: 3G-Regel (Zutritt nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen)

  • bei Zusammenkünften, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangeboten mit mehr als 25 Personen in Innenräumen. Dies gilt auch für private Feierlichkeiten in öffentlichen oder eigens angemieteten Räumen.
  • für Besucher in Einrichtungen der Behindertenhilfe
  • für Gäste in der Innengastronomie (gilt nicht für Betriebsangehörige in Betriebskantinen).
  • für Gäste in Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen
  • beim Einlass in die Innenräume von Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie in die Innenräume von Sportstätten wie Fitnessstudios, Hallenbäder und Sporthallen. Gilt nicht für den Spitzen- und Profisport.
  • bei körpernahen Dienstleistungen z.B. beim Friseurbesuch
  • In Hotels und vergleichbaren Übernachtungsbetrieben ist ein Negativnachweis bei Anreise und bei längeren Aufenthalten zweimal pro Woche erforderlich.

Inzidenz über 50

  • Generelle Pflicht zu medizinischen Masken in Gedrängesituationen, in denen die Mindestabstände nicht eingehalten werden können.
  • Teilnehmerbegrenzung für Veranstaltungen, Kulturangebote und größere Zusammenkünfte auf 500 Personen im Freien und 250 Personen in Innenräumen (zuzüglich Geimpfte/Genesene). Dies gilt auch für private Feierlichkeiten in öffentlichen oder eigens angemieteten Räumen. Größere Veranstaltungen sind genehmigungspflichtig.

Inzidenz über 100

  • FFP2-Maskenpflicht für nicht vollständig geimpftes oder genesenes Personal in Alten- und Pflegeheimen.
  • Allgemeine Kontaktbeschränkungen: Treffen mit maximal 10 Personen aus verschiedenen Hausständen oder zwei Hausstände. Kinder bis einschließlich 14 Jahre sowie Genesene und vollständig Geimpfte zählen nicht mit (entsprechende Empfehlung für private Wohnungen).
  • Maskenpflicht in den Schulen auch am Sitzplatz.
  • 3G-Regel bei Zusammenkünften, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangeboten auch im Freien.
  • Teilnehmerbegrenzung für Veranstaltungen, Kulturangebote und größere Zusammenkünfte auf 200 Personen im Freien und 100 Personen in Innenräumen (zuzüglich Geimpfte/Genesene). Größere Veranstaltungen sind genehmigungspflichtig.
  • FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV (nicht für Kinder unter 16 Jahre).
  • Generelle Empfehlung zum Homeoffice.
  • 3G-Regel auch im Freien bei Kulturund Freizeiteinrichtungen sowie Sportstätten wie Fitnessstudios, Hallenbäder oder Sporthallen (gilt nicht für den Spitzenund Profisport).
  • Zugangsbegrenzung im Einzelhandel (bis 800qm): Max. 1 Kunde/Kundin pro 10qm Verkaufsfläche. Auf die 800 Quadratmeter übersteigende Verkaufsfläche höchstens eine Kundin oder ein Kunde pro 20qm. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche maßgebend.
  • 3G-Regel auch auf den Außenflächen von Tanzlokalen, Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen. Bei Nicht-Geimpften und Nicht-Genesenen ist ein PCR-Test notwendig.
  • 3G-Regel auch in der Außengastronomie (gilt nicht für Betriebsangehörige in Betriebskantinen).
  • FFP2-Maskenpflicht bei körpernahen Dienstleistungen (nicht für Kinder unter 16 Jahre).
  • 3G-Nachweis in Prostitutionsstätten. Bei Nicht-Geimpften und Nicht-Genesenen ist ein PCR-Test notwendig.

Ab 22. Juli: Das hessische Corona-Kabinett hat am 19. Juli für ganz Hessen einen neuen Regel-Katalog festgelegt. Darüber informierten der Hessische Ministerpräsident Volker Bouffier und Wirtschaftsminister Tarek Al-Wazir. Das gilt ab dem 22. Juli 2021:

  • Die Maskenpflicht im Innenraum bleibt weiterhin bestehen.
  • Die Testpflicht für die Innengastronomie entfällt. 
  • Für touristische Übernachtungen ist weiterhin ein negativer Test nötig, dieser muss allerdings nicht mehr wöchentlich erneuert werden. 
  • Veranstaltungen sind ohne Genehmigung im Innenbereich mit bis zu 750 Personen erlaubt, im Außenbereich mit bis zu 1.500 Personen - alle Veranstaltungen mit mehr Teilnehmern müssen über die Gesundheitsämter genehmigt werden.
  • Bei einer Anzahl von bis zu 100 Personen gilt im Innenbereich keine Testpflicht mehr - bei mehr als 100 Personen muss sich jeder Besucher testen lassen, auch Geimpfte und Genesene.
  • Auf Volksfesten ist eine Kontakterfassung nur noch für gastronomische Angebote vorgeschrieben - die Maskenpflicht entfällt, solange der Mindestabstand eingehalten werden kann.
  • Für Großveranstaltungen (ab 5.000 Personen), wie beispielsweise Fußballspiele, ist eine 50-prozentige Auslastung der Location möglich - die maximale Besucheranzahl beträgt allerdings 25.000.
  • Tanzveranstaltungen in Diskotheken dürfen weiterhin nur im Freien stattfinden. Die Quadratmeter-Regel für Besucher wurde allerdings von 10 auf 5 Quadratmeter reduziert. Der Innenbereich darf nur für gastronomische Angebote genutzt werden.

Die neue Coronaschutzverordnung gilt ab 21. Juli 2021 für vier Wochen und wird ab dem 19. August wieder durch neue Beschlüsse ersetzt. Grundvoraussetzung ist eine Inzidenz unter 35 im jeweiligen Landkreis - steigt diese über 35, treten die aktuell geltenden Regeln ein. In der Verordnung Ende August werden dann auch alle Maßnahmen für den Schulbetrieb nach den Sommerferien bekannt gemacht.

Ab 28. Juni: Bürgermeister und Landkreis beschließen weitere Corona-Lockerungen in Hersfeld-Rotenburg: Die Corona-Lage im Landkreis Hersfeld-Rotenburg hat sich zusehends entspannt. Landrat Dr. Michael Koch und die 20 Bürgermeister des Landkreises haben sich auf weitere kreisweite Lockerungsschritte verständigt:

Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser

Ab Montag, 28. Juni sollen die Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser im Landkreis wieder öffnen. Feste und Familienfeiern können demnach wieder stattfinden. Weiterhin gelten jedoch strenge Hygieneauflagen, angelehnt an die jeweils geltenden Verordnungen des Landes (etwa Hygiene und Kontaktbeschränkungen). Pro anwesender Person muss eine Fläche von 3 Quadratmetern zur Verfügung stehen, je nach vorhandener Fläche wird die erlaubte Zahl anwesender Personen also vorerst noch begrenzt. Das schließt geimpfte, getestete und genesene Personen sowie unter 14-Jährige mit ein. Tanz- und Gesangsveranstaltungen sind noch nicht wieder erlaubt, sportliche Betätigung von Vereinen oder Organisationen ist wie bisher möglich – nur unter Einhaltung eines Hygienekonzepts. Landrat Dr. Michael Koch sagt: „Ich freue mich, dass wir heute weitere Einschränkungen aufgrund der auf Landesebene getroffenen Entscheidungen aufheben können. So kehrt wieder ein Stück unseres normalen Alltags zurück.“

Vereinsheime

Auch die Vereinsheime dürfen ab dem 28. Juni wieder geöffnet werden. Ebenfalls wie in den DGH’s müssen sich die anwesenden Personen an Hygienekonzepte halten, auch in den Vereinsheimen gilt die 3-Quadratmeter-Regelung. Bei Veranstaltungen herrscht grundsätzlich Maskenpflicht, am Platz und im Sitzen (bei einem Mindestabstand von 1,5 Metern) kann die Maske ausgezogen werden. Harald Preßmann als Sprecher der Bürgermeister sagt: „Die Öffnungsschritte bedeuten nicht, dass wir alle Vorsicht fallen lassen. Die Vereinsvorstände tragen bei der Öffnung ihrer Heime die Verantwortung. Ebenfalls wie in der Gastronomie müssen anwesende Personen einen Genesenen-Nachweis vorhalten (geimpft, getestet oder genesen sein).“

Kitas

Ab dem 5. Juli gilt in den Kindertagesstätten im Landkreis wieder der uneingeschränkte Regelbetrieb. Kinder sollen jedoch auch weiterhin an den Eingangstüren der Einrichtungen abgegeben werden. Bei Eingewöhnungen müssen Eltern eine Maske tragen. Wer die Einrichtung betritt, muss geimpft, getestet oder genesen sein. Die Maskenpflicht für angestellte Fachkräfte/ErzieherInnen entfällt.


Ab 25. Juni: Folgende Regelungen sind vom Hessischen Corona-Kabinett unter Berücksichtigung aller gesundheitlichen, wirtschaftlichen und sozialen Faktoren beschlossen worden:

Einheitliche Maskenpflicht:

Aufhebung der Maskenpflicht im Freien. Maske empfohlen, wenn Abstände nicht eingehalten werden können.

Maskenpflicht (med. Masken) in Innenräumen bis zum Sitzplatz.

Private Treffen:     

Keine Einschränkungen. Einhalten der Abstands- und Hygieneregeln und ggfs. auch Tests werden empfohlen.

Ab 25 Personen gelten Veranstaltungsregeln.

Ausgangsbeschränkungen:

bleiben aufgehoben.

Arbeitsplätze:

Keine landesrechtlichen Einschränkungen.

Schule:

Präsenzunterricht für alle Klassen. Testpflicht: 2x pro Woche.

Maske im Schulgebäude und Klassenzimmer bis zum Sitzplatz. Unterricht ohne Maske.

Maskenpflicht bei Ausbruchsgeschehen an der Schule.

Kita:

Regelbetrieb mit Hygienemaßnahmen. Gruppen können wieder gemischt werden. (Übergangsfrist bis 5.7.)

Maskenpflicht für Fachkräfte entfällt.

Sport:

Mannschaftssport weiter möglich.

Schwimmbäder mit Personenbegrenzung geöffnet.

Fitnessstudios mit Kontaktdatenerfassung & Abstands- und Hygienekonzept geöffnet.

Auch gemeinsames Singen ist wieder erlaubt

Kultur:

Mit Hygiene- und Abstandskonzept geöffnet – drinnen und draußen.

Veranstaltungen (ab 25 Personen):

Mit Auflagen möglich, u.a. Abstands- und Hygienekonzept, Testpflicht in Innenräumen, Kontaktdatenerfassung.

Maximale Teilnehmer: 250 Innen bzw. 500 außen (Geimpfte und Genesen zählen nicht mit). Größere Veranstaltungen genehmigungspflichtig. Ausnahmen weiterhin bspw. für berufliche Zusammenkünfte

Körpernahe Dienstleistungen:

Geöffnet mit Maskenpflicht. Hygienevorgaben und Kontaktdatenerfassung.

Einzelhandel:

Alle Geschäfte geöffnet ohne Quadratmeterbegrenzung. Maskenpflicht.

Außengastronomie darf wieder überall unbeschränkt stattfinden, innen weiter ...

Gastronomie:

Mit Hygiene- und Abstandskonzept geöffnet – drinnen und draußen. Kontaktdatenerfassung.

Maskenpflicht für Personal und Gäste bis zum Platz.

Testpflicht in Innenräumen.

Clubs / Discotheken:

Im Außenbereich mit Auflagen – u.a. Testpflicht, Personenbegrenzung – geöffnet.

Öffnung der Innenbereiche als Bar / Gastronomie.

Hotels und Übernachtungen:

Mit Auflagen geöffnet, u.a. Testpflicht 1x pro Woche, Abstands- und Hygieneregeln.

ÖPNV:

Maskenpflicht im Fahrzeug und in den Bahnhofsgebäuden

Hochschulen:

Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen mit weiteren Erleichterungen.

Prostitutionsstätten:

Geöffnet mit Testpflicht, Hygienevorgaben und Kontaktdatenerfassung.

Die Regelungen gelten in Hessen die nächsten vier Wochen. Sollten die Inzidenzen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt sieben Tage in Folge über die 50-Marke steigen, kommt es vor Ort zu kreisgenauen Verschärfungen. Sollte das Infektionsgeschehen klar eingrenzbar sein, werden gezielte Hotspot-Maßnahmen ergriffen. Ab einer Inzidenz höher 100 greifen weitergehende Maßnahmen entsprechend des Eskalationskonzepts. Dazu zählen bspw. verschärfte Kontaktregeln und eine erneute Ausweitung der Maskenpflicht.

(Quelle: OsthessenNews)

Ab 2. Juni: Inzidenz unter 50 - ab Mittwoch weitere Lockerungen im Landkreis

Die Inzidenzzahlen im Landkreis Hersfeld-Rotenburg liegen  seit Außerkrafttreten der Bundesnotbremse an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 50. Damit ist die Voraussetzung erfüllt, dass der Landkreis Hersfeld-Rotenburg ab  2. Juni die Stufe 2 der hessischen Landesregelung betritt. Erste Kreisbeigeordnete Elke Künholz sagt: „Die zweite Stufe des hessischen Corona-Plans eröffnet uns wieder mehr Möglichkeiten. Wir können uns damit langsam an unseren Alltag herantasten.“ Gleichwohl sei durch die zurückgewonnen Freiheiten ein hohes Maß an Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger gefragt, so Künholz. „Nur wenn jeder von uns weiter so umsichtig handelt und sich alle an die geltenden Regeln halten, können wir die Krise meistern und zur Normalität zurückkehren.“

Präsenzunterricht in den Schulen

Ab Mittwoch ist für alle Schülerinnen und Schüler wieder durchgängig Präsenzunterricht möglich. An den Schulen herrscht jedoch ein an die Corona-Pandemie angepasster Regelbetrieb. Das bedeutet unter anderem eine Testpflicht zweimal pro Woche.

Kitas weiter unter Pandemiebedingungen geöffnet

In den Kindertagesstätten findet weiterhin ein Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen statt.

Kontakte

Im öffentlichen Raum dürfen sich ab Mittwoch zwei Haushalte (unbegrenzte Anzahl) oder maximal zehn Personen treffen. Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgezählt, ebenso vollständig Geimpfte und Genesene. Diese Regelung wird auch für private Treffen dringend empfohlen.

Größere Zusammenkünfte, Veranstaltungen, Kulturangebote (Kino, Theater, Konzerte)

Größere Geburtstags‐ und Hochzeitsfeiern mit bis zu 100 (ungeimpften) Personen können außerhalb von privaten Wohnungen in dafür nach den Hygienebestimmungen ausreichend großen Räumlichkeiten stattfinden, wenn alle Teilnehmenden über einen negativen Test verfügen. Im Freien sind Feiern bis zu 200 (ungeimpften) Personen möglich – ein negativer Test wird empfohlen. Sowohl draußen als auch drinnen gelten strenge Abstands- und Hygieneregeln sowie eine möglichst elektronische Kontaktdatenerfassung.

Kulturangebote können für bis zu 200 Personen im Freien stattfinden (bei Einhaltung der Hygieneregeln). Genesene und Geimpfte zählen nicht mit. Ein negativer Test wird dringend empfohlen. Drinnen sind Veranstaltungen unter strengen Auflagen mit bis zu 100 Personen möglich. Genesene und Geimpfte zählen nicht mit. Ein negativer Test ist vorgeschrieben.

Das Gesundheitsamt kann ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl gestatten, wenn die Einhaltung der Voraussetzungen gewährleistet wird.

Lockerungen auch im Sport: Mannschaftssport und gesamter Sportbetrieb erlaubt

Ab Mittwoch ist Mannschaftssport und damit der gesamte Sportbetrieb erlaubt. Voraussetzung ist ein entsprechendes Hygienekonzept. Damit kann beispielsweise Fußball oder Handball in voller Mannschaftsstärke gespielt werden. Bei den Mannschaftssportarten wird ein Negativnachweis empfohlen (negativer Test, Genesenen-, Impfnachweis).

Vereine, die die kreiseigenen Sportstätten nutzen wollen, müssen dies beim Fachdienst Schulen und Gebäude der Kreisverwaltung unter der Telefonnummer 06621 87 1472 beantragen – sofern sie dies nicht bereits getan haben.

Individualsport darf in Gruppen von höchstens zehn Personen stattfinden. Zwei Haushalte können unabhängig von der Personenzahl zusammen Sport machen. Vollständig Geimpfte und Genesene sind von der Kontaktbeschränkung ausgenommen, ebenso Kinder bis einschließlich 14 Jahren.

Beim Sport in Gruppen (z.B. Rudern im 8er, Gymnastikgruppen, Kontaktsportarten wie Judo oder Boxen) dürfen sich die einzelnen Gruppen nicht durchmischen. Es muss gewährleistet sein, dass sich die einzelnen Gruppen (max. zehn Personen) in mindestens drei Meter voneinander entfernten Bereichen aufhalten.

Zuschauerinnen und Zuschauer beim Trainings- und Wettkampfbetrieb sind in geschlossenen Räumen (z.B. Sporthallen) erlaubt, wenn sie den Vorgaben für Veranstaltungen nachkommen können. In Fitnessstudios wird ein Negativnachweis empfohlen.

Schwimmbäder

Schwimmbäder, Thermalbäder und Saunen können mit Terminvereinbarungen öffnen. Es darf nur höchstens ein Gast je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von 10 Quadratmetern eingelassen werden. Gruppen sind nur bis zu zehn Personen zugelassen. Genesene und Geimpfte zählen grundsätzlich nicht mit. Ein negativer Corona‐Test für alle Gäste über sechs Jahren wird empfohlen.

Gastronomie

Die Gastronomie darf in der zweiten Stufe unter Auflagen auch in Innenräumen öffnen: Für den Besuch im Innenbereich ist jedoch ein aktueller Test nötig, für die Gastronomie draußen wird dies empfohlen. Gastronomen müssen die Kontaktdaten der Gäste erfassen. Das Gesundheitsamt des Landkreises Hersfeld-Rotenburg ist an die Luca-App angeschlossen, die für diesen Zweck von Betreibern ebenso wie von Gästen genutzt werden kann. Clubs und Diskotheken dürfen die Innenbereiche als Bar oder Gastronomie zusätzlich zu den Außenbereichen öffnen.

Hotels und Übernachtungen

Hotels, Ferienhäuser, Jugendherbergen und Campingplätze sind mit Auflagen geöffnet. Für Betriebe mit Gemeinschaftseinrichtungen gelten eine Auslastung von höchstens 75 Prozent und der Nachweis eines negativen Tests bei Anreise und zweimal pro Woche. Genesene und Geimpfte zählen nicht mit.

Einzelhandel

Grundsätzlich können alle Verkaufsstätten wieder öffnen. Auflage bleiben Mindestabstand, begrenzte Kundenzahlen (je nach Größe der Verkaufsstätte) und Maskenpflicht. Bei allen Verkaufsstätten, die nicht der Grundversorgung dienen, wird ein negativer Test empfohlen.

Körpernahe Dienstleistungen

Körpernahe Dienstleistungen (z.B. Massage) sind mit Auflagen geöffnet. Es besteht Terminvereinbarungspflicht, Kontaktdatenerfassung und die Empfehlung eines aktuellen negativen Tests (Genesenen-, Impfnachweis).

Spielhallen

Spielhallen können öffnen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird beziehungsweise Trennvorrichtungen eingebaut sind, Kontaktnachverfolgung stattfindet und medizinische Masken getragen werden. Außerdem ist ein negativer Corona‐Test notwendig (Genesenen-, Impfnachweis) und Bedienung ist nur an Sitzplätzen möglich.

Corona-Regeln auf der Website des Hessischen Sozialministeriums

Die aktuell geltenden Regelungen können auf der Website des Hessischen Sozialministeriums unter https://soziales.hessen.de/gesundheit/corona-in-hessen/wo-gelten-welche-bundes-und-landesregeln abgerufen werden.

Grundsätzlich gilt: Fällt die Inzidenz unter den Wert von 100, tritt der hessische Stufenplan der Landesregierung in Kraft – zuerst die Stufe 1. Bleibt die Inzidenz nach Außerkrafttreten der Bundesnotbremse weitere 14 Tage unter 100 oder liegt die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Wert von 50, gilt Stufe 2. Steigt die Inzidenz hingegen an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100, greift erneut die Bundesnotbremse. Bei der Berechnung der Inzidenz werden die tagesaktuellen Zahlen des Robert-Koch-Instituts (RKI) zugrunde gelegt.

Ab 21. Mai: Unter Berücksichtigung des Inzidenzwerts vom 19.Mai wird der Landkreis Hersfeld-Rotenburg aller Voraussicht nach an fünf Werktagen in Folge unter 165 liegen.

Gemäß des Infektionsschutzgesetzes (Bundesnotbremse) sind damit die Voraussetzungen erfüllt, um ab Freitag, 21. Mai, den Wechselunterricht an den Schulen im Kreis wieder aufzunehmen. Zu Beginn dieser Woche sind alle Schul- und Kitaleitungen sowie entsprechend auch Lehrkräfte, Erzieherinnen und Erzieher sowie Schulverwaltungskräfte über die bevorstehenden Lockerungen informiert worden.

Auch die Kitas werden gemäß der Bundesvorgaben mit Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen geöffnet. Ab Pfingstdienstag (25. Mai) wird dies im Landkreis Hersfeld-Rotenburg umgesetzt. Hierauf haben sich die Bürgermeister im Landkreis am Dienstagmittag geeinigt.

Ab 17. Mai: Hessen öffnet Schulen, Restaurants und Hotels im Stufenplan

In allen Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100 gilt bis einschließlich 30. Juni 2021 die bundesweite „Notbremse". Für Landkreise mit Inzidenzen unter 100 hat das hessische Corona-Kabinett weitreichende Lockerungen beschlossen, die ab 17. Mai in Kraft treten.

Danach sollen in hessischen Kreisen und kreisfreien Städten, deren Inzidenz an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 liegt, erste Lockerungen möglich werden. In einer zweiten Stufe - nach weiteren 14 Tagen unter 100 oder fünf Tagen unter 50 - kämen weitere Erleichterungen hinzu.

Außengastronomie öffnet wieder

Konkrete Lockerungen gibt es etwa in der Gastronomie, die ab Montag unter strengen Auflagen zunächst Außenbereiche öffnen darf. Auch Hotels sind fortan wieder für touristische Übernachtungen geöffnet. Kitas gehen in den Regelbetrieb über und Schüler dürfen zumindest im zweiten Schritt zu einem kompletten Präsenzunterricht zurückkehren.

Die Regeln im Überblick:

Kontakte:

  • Stufe 1: Zwei Haushalte (plus Geimpfte/Genesene).
  • Stufe 2: Zwei Haushalte oder zehn Personen (Geimpfte/Genesene/Kinder unter 14 zählen nicht mit).

Einzelhandel:

  • Stufe 1: Erweiterter täglicher Bedarf wie bislang; übriger Einzelhandel "Click and meet" mit Maske, aktueller Test wird empfohlen.
  • Stufe 2:Alle Geschäfte geöffnet mit Zugangsbeschränkungen und Maskenpflicht, aktueller Test wird empfohlen.

Gastronomie:

  • Stufe 1: Außengastronomie geöffnet mit Testpflicht, Abstand, Sitzplatzpflicht, Kontaktdaten.
  • Stufe 2: Innenbereiche unter gleichen Auflagen geöffnet; Außenbereiche mit Auflagen und Testempfehlung.

Clubs & Diskotheken: Stufe 1: Öffnung als Außen-Gastronomie möglich; Stufe 2: Öffnung als Bar/Gastronomie möglich.

Hotels, Ferienhäuser, Jugendherbergen, Campingplätze:

  • Stufe 1: Öffnung mit maximaler Auslastung von 60 Prozent, Test bei Anreise + 2 Mal pro Woche.
  • Stufe 2: Auslastung maximal 75 Prozent, Test bei Anreise + 2 Mal pro Woche.

Sport:

  • Stufe 1: Entsprechend Kontaktregeln möglich. Fitnessstudios (mit Kontaktdatenerfassung, Test und Terminvereinbarung), Schwimmbäder geschlossen. Gruppensport für Kinder (bis einschließlich 14 Jahre).
  • Stufe 2: Mannschaftssport mit Hygieneauflagen möglich. Test empfohlen. Schwimmbäder geöffnet.

Kultur und Freizeit:

  • Stufe 1: Außenbereiche (Zoos, Freilichtmuseen, Freizeitparks) mit Auflagen und Anmeldung geöffnet; Innenräume (Museen, Schlösser, Zoos) mit Anmeldung und Maske, Test empfohlen.
  • Stufe 2: Mit Auflagen geöffnet (auch Innenräume von Freizeitparks), Test empfohlen.

Veranstaltungen:

  • Stufe 1: Innenräume nur zu bestimmten Zwecken (insbesondere beruflich, Gottesdienste, öffentliches Interesse) mit Auflagen möglich; Außenbereiche bis 100 (ungeimpfte) Personen unter Auflagen und Testpflicht möglich.
  • Stufe 2: Drinnen bis 100 (ungeimpfte) Personen mit Auflagen und Testpflicht möglich. Außenbereiche bis 200 (ungeimpfte) Personen, Test empfohlen. Mehr Teilnehmer jeweils nur mit Genehmigung.

Dienstleistungen/Körperpflege:

  • Stufe 1: Mit Terminpflicht, Kontaktdatenerfassung und aktuellem Test geöffnet.
  • Stufe 2 mit Terminpflicht und Kontaktdatenerfassung geöffnet, Test empfohlen.

Kita: Stufe 1 und 2 mit Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen.

Schule:

  • Stufe 1: Klassen 1 bis 6 sowie Abschlussklassen im Präsenzunterricht, Klassen 7 bis 11 im Wechselunterricht; Testpflicht zwei Mal pro Woche.
  • Stufe 2: Alle Klassen im Präsenzunterricht, Testpflicht zwei Mal pro Woche.

 

Ab 24. April:  Ab heute gilt die Bundes-Notbremse, die bis einschließlich 30. Juni 2021 gilt: Das sind die Regeln:

Private Treffen
Ab einer Inzidenz von über 100: Im privaten und öffentlichen Raum darf sich ein Haushalt mit einer weiteren Person aus einem anderen Haushalt treffen. Kinder bis 14 Jahren sind von dieser Regelung ausgenommen. Unter dem Wert von 100 dürfen sich zwei Haushalte treffen.

Ausgangssperre

In den verschiedenen Landkreisen gelten Ausgangssperren.

Im Landkreis Fulda und im Landkreis Hersfeld-Rotenburg gilt bereits eine Ausgangssperre ab 21 Uhr. In beiden Landkreisen wurde diese schon bis zum 2. Mai verlängert. Ab dem 24. April gilt eine bundesweite Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr morgens. Allerdings ist den einzelnen Landkreisen vorbehalten die Ausgangssperre von 21 Uhr bis 5 Uhr beizubehalten. Das geänderte Infektionsschutzgesetz lässt nämlich Verschärfungen durch den Landkreis zu, allerdings keine Lockerungen. 

Neu ab Samstag ist, dass man das Haus von 22 Uhr bis 24 Uhr noch zu "im Freien stattfindenden allein ausgeübten körperlichen Bewegung" verlassen darf. Dazu zählen spazieren gehen oder joggen. Erlaubt ist dies aber nur allein. Ab 24 Uhr darf das Haus dann nur noch aus triftigen Gründen verlassen werden. Dazu zählen medizinische Notfälle, Gassi gehen mit dem Hund, der Weg zur Arbeit und von der Arbeit nach Hause, sowie die Versorgung Minderjähriger und bedürftiger Menschen. 

Wie geht es in den Schulen weiter?

Laut dem Infektionsschutzgesetz müssen Schulen in Landkreisen und kreisfreien Städten ab einer Inzidenz von über 100 am übernächsten Tag in den Wechselunterricht. Steigt die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf über 165 werden Schulen am übernächsten Tag geschlossen und es findet Distanzunterricht statt. Als Ausnahme gelten weiterhin Abschlussklassen sowie Förderschulen. Die Notbetreuung bleibt bestehen. 

Hinzu kommt, dass alle Lehrkräfte und Schüler sich zweimal die Woche einem Schnelltest unterziehen müssen, um am Präsenzunterricht teilzunehmen. 

Für Kitas gilt das gleiche wie für Schulen. Ab einer Inzidenz von 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen, so muss die Einrichtung geschlossen werden. In den Kitas darf dann nur noch eine Notbetreuung angeboten werden. 

Arbeitsplatz 

Home-Office sollte da ermöglicht werden, wo es umsetzbar ist.

Sollte es möglich sein, sollen alle beruflichen Tätigkeiten ins Homeoffice verlegt werden. Dazu zählen Bürojobs oder vergleichbare Tätigkeiten. Bietet ein Unternehmen seinen Beschäftigten an die Arbeit ins Homeoffice zu verlegen, ist dieser verpflichtet das Angebot anzunehmen, sofern es technische Ausstattung und das häusliche Umfeld (z.B. Platz) es zu lassen. Außerdem sind Unternehmen verpflichtet jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter zwei Selbst-Tests pro Woche zur Verfügung zu stellen. 

Einzelhandel

Click & Meet ist unter bestimmter Inzidenz möglich. Ein negativer Test ist jedoch Pflicht.

Alsfeld hat das Pilotprojekt als Corona-Modellregion bereits abgebrochen und auch Baunatal in Nordhessen legte das Projekt am Freitag auf Eis. Es bleibt dennoch dabei: Geschäfte des alltäglichen Bedarfs bleiben weiterhin geöffnet. Nicht mehr dazu zählen Baumärkte. Laut dem Infektionsschutzgesetz dürfen alle weiteren Geschäfte nur ab einer Inzidenz von unter 100 öffnen. Bis zu einer Inzidenz von 150 in Kreisen und kreisfreien Städten darf mit Termin und einem negativen Corona-Test mit "Click & Meet" einkaufen. Ab einer Inzidenz von über 150 darf nur noch mit "Click & Collect" eingekauft werden. Das heißt es muss vorbestellt werden. 

Eine Änderung gibt es auch bei der Zahl der Kundinnen und Kunden, die ein Geschäft gleichzeitig betreten dürfen. Bei einer Fläche bis 800 Quadratmeter ist eine Person je 20 Quadratmeter erlaubt (in Hessen war es bisher eine Person je 10 Quadratmeter). Für weitere Quadratmeter Verkaufsfläche gilt: Eine Person je 40 Quadratmeter (bisher: 20 Quadratmeter) darf den Laden betreten.

Friseure dürfen weiterhin offen haben, ein negativer Test ist jedoch nötig.

Friseure und körpernahe Dienstleistungen 
Zum Friseur und zur Fußpflege sind nun nicht nur eine OP-Maske, sondern eine FFP2-Maske und ein negativer Corona-Schnelltest mitzubringen. Dieser darf nicht älter als 24 Stunden sein. Selbsttests sind hierbei unzulässig. Kosmetik- und Tattoostudios müssen wieder schließen. Ausnahmen sind hier körpernahen Dienstleistungen, die aus medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Gründen notwendig sind. 

Freizeiteinrichtungen

Auch in Sachen Freizeiteinrichtungen richtete sich alles nach dem Inzidenzwert von 100. Wird die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten dürfen Botanische Gärten und Zoos zwar öffnen, jedoch ist Voraussetzung für einen Besuch das Vorlegen eines Schnelltests der wiederum nicht älter als 24 Stunden sein darf. Selbsttests sind auch hier unzulässig. Kinder unter sechs Jahren benötigen keinen Test. 

Bis auf Autokinos müssen alle anderen Freizeiteinrichtungen wie Schlösser, Kiosks, Gedenkstätten oder Theater schließen. Auch Stadtführungen oder Bootstouren dürfen nicht stattfinden. 

Sport
Joggen und Spazierengehen ist zwischen 22 Uhr und 24 Uhr erlaubt - solange man allein unterwegs ist. Schließen müssen hingegen wieder Fitnessstudios. Wer trotzdem Sport treiben möchte, darf dies nur kontaktlos und allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand. Berufs- und Leistungssportler dürfen weiterhin trainieren, aber unter dem Ausschluss der Öffentlichkeit. Eine weitere Ausnahme bilden Kinder unter 14 Jahren: unter freiem Himmel und höchstens zu fünft darf kontaktlos Sport getrieben werden. 

Restaurants und Gastgewerbe
In Hessen bleibt alles beim Alten. Ab einer Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen dürfen Restaurants bis 22 Uhr Speisen zum Abholen und einen Lieferdienst anbieten. Nicht betroffen sind Speisesäle in medizinischen oder Pflegeeinrichtungen. Ebenfalls dürfen nicht-öffentliche Kantinen oder Suppenküchen für Obdachlose geöffnet bleiben. 

Veranstaltungen und Versammlungen 
Alle Veranstaltungen aber einer Inzidenz von 100 bleiben untersagt. Ausnahmen sind Streiks und Demonstrationen. Auf Trauerfeiern sind maximal 30 Personen zugelassen. 

In Hessen bleiben Gottesdienste mit Maske, Abstand sowie Erfassung der Kontaktdaten weiterhin erlaubt. 

Öffentlicher Nahverkehr
Ab einer Inzidenz von 100 muss in Taxen sowie im öffentlichen Nahverkehr ab sofort eine FFP2-Maske getragen werden. Eine OP-Maske reicht nicht aus. Kontrolleure und Service-Personal dürfen weiterhin eine OP-Maske tragen. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter sechs Jahren, Gehörlose und schwerhörige Menschen sowie Menschen mit einer ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigung.

(Quelle: OsthessenNews)

 

23. April: Das Land Hessen setzt die Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes ("Notbremse) um, die bis einschließlich 30. Juni 2021 gilt. Die geltenden Regeln finden Sie hier.

Ab 19. April: Allgemeinverfügung des Landkreises Hersfeld-Rotenburg:

  1. Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet; dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt.

Für private Zusammenkünfte wird eine Beschränkung auf den eigenen Hausstand sowie eine weitere nicht im Haushalt lebende Person dringend empfohlen; dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt.

  1. Sporthallen und ungedeckte Sportanlagen werden geschlossen.

  2. Für die Zeit zwischen 21 Uhr abends und 5 Uhr früh wird eine nächtliche Ausgangsbeschränkung verhängt.

Diese Allgemeinverfügung tritt am 19. April 2021 in Kraft. Sie gilt vorerst bis zum 02. Mai 2021, eine Verlängerung bleibt vorbehalten.

Ab 19. April: Allgemeinverfügung des Landkreises Hersfeld-Rotenburg:

  1. Alle Gemeinschaftseinrichtungen zur Kinderbetreuung sind zu schließen. Für die Dauer der Schließung wird eine Notbetreuung eingerichtet. Zur Teilnahme an der Notbetreuung berechtigt sind Kinder, deren Betreuung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann.                            
  1. In den Vorklassen und in allen Jahrgangsstufen erfolgt nach Absprache mit dem Staatlichen Schulamt Distanzunterricht. Den Schulen obliegt die Gewährleistung einer Notbetreuung. Zur Teilnahme an der Notbetreuung berechtigt sind Kinder, deren Betreuung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann.

In den Abschlussklassen findet weiterhin Präsenzunterricht statt; Abschlussprüfungen können durchgeführt werden. In Sonderfällen kann das Staatliche Schulamt Einzelfall-Regelungen treffen.

Diese Allgemeinverfügung tritt am 19. April 2021 in Kraft. Sie gilt vorerst bis zum 02. Mai 2021, eine Verlängerung bleibt vorbehalten.

 

Ab 16. April: Hessen beschleunigt Impfkampagne und erweitert Impfangebot ab sofort für alle Personen ab 60 Jahren!

Weiteres unter https://corona-impfung.hessen.de/hessen-beschleunigt-impfkampagne-und-erweitert-impfangebot


Ab 1. April: Neue Allgemeinverfügung des Landkreises Hersfeld-Rotenburg, gültig bis einschl. 18. April 2021:

  • Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet; dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt.
  • Für private Zusammenkünfte wird eine Beschränkung auf den eigenen Hausstand sowie eine weitere nicht im Haushalt lebende Person dringend empfohlen ; dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt.
  • Sporthallen und ungedeckte Sportanlagen werden geschlossen
  • Für die Zeit zwischen 21 Uhr abends und 5 Uhr früh wird eine nächtliche Ausgangsbeschränkung verhängt.

29. März: Das gilt in Hessen ab dem 29.03.2021 - die wichtigsten Corona-Regeln kurz und kompakt. Die konkreten Auslegungshinweise finden Sie hier.

23. März: Neue Allgemeinverfügung des Landkreises vom 23. März 2021: Viele Schulen und alle Kindergärten im Kreis werden ab Donnerstag (25. März) bis 16. April geschlossen und jeweils eine Notbetreuung eingerichtet.
 

4. März: Die Hessische Landesregierung hat heute in einer Kabinettssitzung über die Ergebnisse der gestrigen Bund-Länder-Konferenz beraten und entsprechende Beschlüsse gefasst.

Ab Montag (8. März) besteht für alle Bürgerinnen und Bürger der Anspruch, einmal pro Woche einen kostenlosen Schnelltest durchführen zu lassen, auch wenn sie keine Symptome haben.

Was gilt ab Montag in Hessen? Die Regelungen im Einzelnen:

Die bestehenden Maßnahmen und Beschränkungen bleiben bis zum 28. März bestehen. Darüber hinaus wurden folgende Lockerungen ab dem 8. März vereinbart:

Private Treffen

Kontakte einzuschränken und zu verringern bleibt ein wichtiges Instrument, um die Pandemie einzugrenzen. Deshalb sind auch weiterhin Beschränkungen notwendig, auch wenn die pandemische Entwicklung Lockerungen zulässt. Entsprechend sind ab Montag Treffen von zwei Haushalten mit höchstens 5 Personen möglich. Kinder bis 14 Jahren zählen nicht mit.

Einkaufen / Einzelhandel

Baumärkte, Gartenmärkte, Baumschulen sowie Buchhandlungen dürfen öffnen.

Alle weiteren Geschäfte dürfen „Click & Meet“ anbieten, also Beratung und Verkauf mit vorheriger Terminvereinbarung und Datenerfassung. Es gelten zudem Zugangsbeschränkungen: Eine Person je angefangener 40 qm Verkaufsfläche.

Sport und Freizeit

Freizeit- und Amateursport ist entsprechend der erweiterten Kontaktregeln möglich, also mit bis zu zwei Haushalten mit höchstens 5 Personen.

Kinder unter 14 Jahren dürfen Sport unter freiem Himmel auch in Gruppen machen. Sportanlagen können vor Ort auch weiterhin geöffnet werden.

In Fitnessstudios kann – bei entsprechenden Hygienevorkehrungen – mit Einzelterminen trainiert werden. Erlaubt ist nur eine Person je 40 qm Trainingsfläche (Datenerfassung).

Freizeit und Kultur

Museen, Schlösser, Gedenkstätten, Tierparks, Zoos und botanische Gärten dürfen mit umfassendem Hygienekonzept öffnen. Eine Terminvereinbarung ist notwendig. Dabei müssen die Kontaktdaten hinterlegt werden, um Kontakte nachverfolgen zu können.

Dienstleistungen / Körperpflege

Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege dürfen unter strengen Auflagen öffnen. Dazu zählen Terminvereinbarung und Kontaktdatenerfassung. Wenn bei der Behandlung nicht durchgehend eine Maske getragen werden kann, soll ein tagesaktueller Schnelltest vorliegen oder vor Ort ein Selbsttest durchgeführt werden.

Quarantäne

Nach einer positiven Selbsttestung muss sich der Getestete unmittelbar in Quarantäne begeben und zusätzlich einen PCR-Test durchführen. Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten müssen sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Eine Verkürzung durch einen negativen Corona-Test ist nicht möglich.

Die Vorgaben gelten auch für geimpfte Personen.

Hier finden Sie die konkreten Auslegungshinweise ab 8. März 2021.


Kurz & kompakt: Das gilt in Hessen ab dem 8. März 2021
Bund-Länder-Beschluss: Öffnungsperspektive in fünf Schritten


12. Februar:
Nach dem Treffen der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsident*innen der Länder am 10. Februar werden die wesentlichen Lockdown-Bestimmungen wegen der Corona-Pandemie bis zum 7. März dieses Jahres verlängert.

In Hessen gilt diese Verordnung vom 15. Februar bis einschließlich 7. März 2021.

Die Kindergärten öffnen ab dem 22. Februar ihren Betrieb "unter Coronabedingungen" mit entsprechenden Regeln. Die Kinder von der ersten bis zur sechsten Schulklasse haben ab dem 22. Februar Wechselunterricht. Die Kinder müssen ab der ersten Klasse künftig eine Maske tragen - medizinische Masken werden empfohlen, aber nicht vorgeschrieben. Für die Jugendlichen ab der siebten Klasse ändert sich zunächst nichts. Ausnahme: Bei den Abschlussklassen haben auch die "Q2"-Klassen (Vorabiturklassen) ab dem 22. Februar wieder Präsenzunterricht.

Die Regelungen zu den körpernahen Dienstleistungen (z.B. Friseure) treten jedoch erst zum 1. März 2021 in Kraft. Allerdings gelten auch hier strenge Abstands- und Hygieneregeln.


Ab 3. Februar:
Neue Impftermine in Hessen!

Ab 9. Februar wird das Impfzentrum des Landkreises Hersfeld-Rotenburg in Betrieb gehen. Im Vorfeld veröffentlichen der Landkreis und das Klinikum Hersfeld-Rotenburg eine neue Website zum Impfzentrum: Die Internetseite ist seit 1. Februar online unter www.impfen-hef-rof.de

 

Ab 23. Januar: Verschärfte Corona-Regeln in Hessen. Diese sollen bereits am Samstag, den 23. Januar 2021 in Kraft treten und (vorerst) bis zum 14. Februar gelten:

  • In Schulen bleibt die Präsenzpflicht aufgehoben.
  • Kinder sollen, wenn möglich, von ihren Eltern betreut werden. Eine Notfallbetreuung durch die Kitas bleibt aber erhalten.
  • In öffentlichen Verkehrsmitteln und beim Einkaufen sind ab Samstag medizinische Masken (OP-Masken oder FFP2-Masken) notwendig.
  • Arbeitgeber sollen ihren Beschäftigten überall, wo dies möglich ist, die Arbeit im Homeoffice ermöglichen.
  • Die Kontaktbeschränkungen für Treffen im öffentlichen Raum (ein Haushalt und eine Person) bleiben bestehen.
  • Statt einer Ausgangsbeschränkung, wie dem vom Bund favorisierten 15-Kilometer-Radius, setzt Hessen auf lokale Absperrungen von frequentierten Orten, um Menschenansammlungen zu vermeiden.

Die geltende, am 3. Februar aktualisierte und bis zum 14. Februar geltende Verordnung können Sie hier ansehen und herunterladen.


Am 19. Januar
2021 Öffnung von sechs Regionalen Impfzentren in Hessen: Mehr als 400.000 Menschen, die 80 Jahre und älter sind, kommen aktuell für eine Terminvereinbarung in Frage. Das Interesse an der Schutzimpfung ist dementsprechend sehr hoch.

Im Anmeldeverfahren bereits erfolgreich Registrierte, die noch keinen Termin erhalten konnten, bleiben gespeichert. Auch die Registrierungen sind weiterhin möglich – nur die konkrete Terminvereinbarung kann erst wieder erfolgen, sobald dafür Impfdosen planbar durch den Bund zur Verfügung gestellt werden. Registrierungen von Bürgern, die 80 Jahre und älter sind, sind weiterhin unter den Hotlines 116 117 oder 0611 505 92 888 sowie im Internet-Anmeldeportal unter impfterminservice.hessen.de möglich.

Die weiteren der ingesamt 28 hessischen Impfzentren, u.a. auch in der Göbels Arena in Rotenburg an der Fulda, sollen ab dem 9. Februar öffnen.

Viele weitere nützliche Informationen finden Sie ab sofort auch auf der neuen Webseite der Landesregierung rund um die Corona-Schutzimfpung in Hessen unter corona.impfung.hessen.de.

Am 6. Januar 2021: Nach den Beratungen von Bund und Ländern hat das Land Hessen neue Beschlüsse gefasst. Die neuen Regelungen im Einzelnen, diese gelten ab 11. Januar 2021:

Die Beschränkungen für Kontakte und private Treffen werden erweitert: Private Treffen dürfen dann mit nur noch einem Hausstand und einer weiteren Person stattfinden. Kinder zählen mit. Das ist die Regelung, die im Frühjahr 2020 auch so gegolten hat. Weiterhin erlaubt ist wie bisher die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen. Die Einschränkung gilt auch nicht im Rahmen der gegenseitigen Übernahme der Kinderbetreuung durch höchstens drei Familien (familiäre Betreuungsgemeinschaft), wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert werden.

Um bspw. Tagesausflüge und überlaufene touristische Ziele zu vermeiden, wird für Gebiete mit einer Inzidenz von über 200 der Bewegungsradius auf 15 Kilometer eingeschränkt.

Schulen und Kinderbetreuung: Hier bleibt es beim von Hessen eingeschlagenen Weg, die Maßnahmen werden verlängert: Schülerinnen und Schüler sollen bis Klasse 6, wo immer möglich, dem Präsenzunterricht fernbleiben.  Ab Jahrgangsstufe 7 gibt es mit der Ausnahme von Abschlussklassen Distanzunterricht. Klassenarbeiten finden in der Regel nicht statt.

Kitas sollen nur in Fällen dringender Betreuungsnotwendigkeiten in Anspruch genommen werden.

Wer Kinder daheim betreut, kann bis zu zehn zusätzliche Tage Kinderkrankengeld je Elternteil geltend machen.

In Alten- und Pflegeheimen sind weiterhin streng alle Hygieneregeln einzuhalten. Angehörige sollen nur nach Tests in die Einrichtungen dürfen. Bund und Länder wollen unterstützen, indem sie eine Initiative starten, um freiwillige Kräfte zur Unterstützung vor Ort zu rekrutieren.

Die Novemberhilfen sollen zügig ab dem 10. Januar erfolgen. Die Überbrückungshilfen des Bundes sollen im ersten Quartal fließen.

Die bestehende Quarantänepflicht bei Einreise aus einem Risikogebiet wird um die Pflicht zu Tests erweitert. Bei Einreise gilt die Testpflicht binnen 48 Stunden vor Anreise oder direkt nach der Einreise.

Hier finden Sie die konkreten Auslegungshinweise ab 11. Januar 2021.


Am 5. Januar 2021:
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben folgenden Beschlüsse gefasst:

Der Lockdown wird bis zum 31. Januar verlängert - und die Maßnahmen verschärft.

Private Zusammenkünfte deutschlandweit sind nur noch mit einer nicht im Haushalt lebenden Person erlaubt. 

Die Bundesregierung appelliert weiterhin an die Arbeitgeber "großzügige Home-Office-Möglichkeiten" zu schaffen. 

Betriebskantinen dürfen Speisen nur noch zum Mitnehmen anbieten. Der Verzehr vor Ort ist untersagt.

Angehörige dürfen Pflege-Einrichtungen nur nach einem negativen Corona-Test betreten dürfen. 

Spätestens ab dem 10. Januar soll die vollständige Auszahlung der "November-Hilfen" erfolgen. Die "Überbrückungshilfe III" des Bundes soll im ersten Quartal 2021 gezahlt werden.

Reist jemand zurück nach Deutschland, muss eine zehntägige Quarantänepflicht erfolgen (mit negativem Test verkürzt auf fünf Tage). Zudem wird nun eine Testpflicht bei Einreise eingeführt. Dieser muss binnen 48 Stunden vor Anreise oder unmittelbar nach Einreise erfolgen. Die Maßnahme soll ab dem 11. Januar in Kraft treten. "Gesonderte Regelungen" treffen auf Gebiete zu, die von der Corona-Virus-Mutation betroffen sind - dazu zählen Großbritannien und Südafrika. 


Ab 3. Januar 2021:
Die Ausgangssperre von 21 bis 5 Uhr aus der Verordnung des Landkreises Hersfeld-Rotenburg vom 16. Dezember 2020 ist aufgehoben.

Ab 16. Dezember 2020: Mit einer neuen Allgemeinverfügung reagiert der Landkreis Hersfeld-Rotenburg auf das anhaltend hohe Infektionsgeschehen auf Kreisebene. Ab Inkrafttreten der Allgemeinverfügung am Mittwoch, 16. Dezember gilt im Kreisgebiet eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 21 Uhr abends und 5 Uhr morgens.

Die Verordnung des Landkreises gilt vorerst bis zum 23. Dezember 2020. Eine Verlängerung bleibt vorbehalten.

 

Ab 16. Dezember 2020: Das Hessische Corona-Kabinett hat am 14.12.2020 im Nachgang zu den Beratungen mit der Bundeskanzlerin am 13.12.2020 getagt und Maßnahmen für einen konsequenten Lockdown ab Mittwoch, den 16.12.2020, auch für Hessen beschlossen.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Regelungen:

Private Treffen und Kontaktbeschränkungen
Die bisherigen Beschränkungen werden fortgeführt, sofern im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

Private Treffen dürfen weiterhin nur mit zwei Haushalten, höchstens jedoch mit fünf Personen stattfinden. Kinder bis 14 Jahren bleiben hiervon ausgenommen.

Einkaufen

Der Einzelhandel wird weitgehend geschlossen. Supermärkte, Apotheken, Drogerien, Tankstellen, Kioske und Tiermärkte können weiter öffnen. Die Ausgabe bestellter Ware in den Geschäften ist zulässig.

Auch der Weihnachtsbaumverkauf ist möglich.

Floh- und Weihnachtsmärkte sind untersagt. Wochenmärkte bleiben geöffnet.

Schulen und Kinderbetreuung

Schülerinnen und Schüler sollen, wo immer möglich, dem Präsenzunterricht fernbleiben.  In den Schulen kann Fernunterricht angeboten werden, eine Notfallbetreuung ist sicherzustellen. Kitas sollen nur in Fällen dringender Betreuungsnotwendigkeiten in Anspruch genommen werden.

Essen & Trinken

Restaurants bleiben geschlossen. Die Lieferung und Abholung von Speisen für den Verzehr zu Hause (nicht vor Ort!) bleibt weiter möglich.

In der Öffentlichkeit darf ganztägig kein Alkohol mehr getrunken werden.

Dienstleistungsbetriebe

Dienstleistungsbetriebe der Körperpflege wie bspw. Friseursalons, Kosmetikstudios oder Massagepraxen werden geschlossen. Davon ausgenommen bleiben medizinisch notwendige Behandlungen.

Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe, wie beispielsweise Reinigungen, Waschsalons, Auto- und Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen können weiterhin öffnen.

Gottesdienste

Gottesdienste sollten nur unter strenger Einhaltung der Hygieneregeln stattfinden. Diese sind das Tragen der Maske, 1,50 Meter Abstand und der Verzicht auf gemeinsames Singen.

Silvester und Neujahr

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern an publikumsträchtigen öffentlichen Orten ist untersagt. Der Verkauf von Feuerwerk und Pyrotechnik ist in diesem Jahr bundesweit verboten. Es gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen.

Weihnachten

Über die Weihnachtstage können – über die bestehenden Kontaktbeschränkungen hinaus - Treffen im engsten Familienkreis mit vier weiteren Personen jenseits des eigenen Hausstands stattfinden. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt. Zum engsten Familienkreis zählen insbesondere Kinder, Eltern, Großeltern, Geschwister und Lebenspartner.

Weitere Regelungen

Skilifte und Eishallen sind geschlossen. Eisbahnen und ähnliche Angebote unter freiem Himmel bleiben offen. Auch Kinderspielplätze bleiben geöffnet.

Die Änderungen können Sie der Lesefassung der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung entnehmen. Die hessische Verordnung gilt bis einschließlich 10. Januar 2021.

 

Ab 08. Dezember 2020: In einem neuen Erlass hat die Hessische Landesregierung ein neues Eskalationskonzept für Hessen vorgestellt. Darin werden ab einer Inzidenz von über 200 zusätzliche Maßnahmen, wie z.B. Ausgangssperren, festgelegt.

Am 26. November: Das hessische Corona-Kabinett hat heute auf Basis der Gespräche der Kanzlerin mit den Länderchefinnen und -chefs vom Mittwoch die Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie verlängert und in bestimmten Bereichen weitergehende Regelungen getroffen. Die neue Verordnung gilt vom 1. bis 20. Dezember, da das Infektionsschutzgesetz vorschreibt, Regelungen grundsätzlich für vier Wochen zu befristen. Das Kabinett hat folgende Änderungen beschlossen:

  • Die Kontakte im öffentlichen Raum werden auf 5 Personen aus zwei Hausständen beschränkt. Dazugehörige Kinder unter 14 Jahren sind ausgenommen.
  • Da Wohnungen ein besonders geschützter und privater Bereich sind, beschränken wir uns auf die dringende Empfehlung, auch hier die Kontakte in gleicher Weise zu begrenzen.
  • Mund-Nasen-Bedeckungen sind in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, zu tragen. Das gilt auch in öffentlichen Verkehrsmitteln und an Haltestellen. Gleiches gilt für Orte in Innenstädten mit viel Publikumsverkehr. Die Festlegung erfolgt durch die örtlich zuständigen Behörden. In Arbeits- und Betriebsstätten ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Das gilt nicht am Platz, wenn der Abstand von 1,5 Metern sicher eingehalten werden kann.
  • Für Geschäfte und den Einzelhandel gelten folgende Quadratmeter-Regeln: auf die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche darf höchstens eine Person je angefangener Verkaufsfläche von 10 Quadratmetern und auf die 800 Quadratmeter übersteigende Verkaufsfläche höchstens eine Person je angefangener 20 Quadratmeter eingelassen werden.

In der Quarantäne-Verordnung wurde eine Ausnahme im Hinblick auf Personen aufgenommen, die Waren oder Güter per Schiff, Flugzeug, Schiene oder Straße befördern. Zudem wurden die Betretungsverbote in Kitas und Schulen aufgehoben, wenn Familienangehörige als reine Kontaktpersonen unter Quarantäne stehen.

Bund und Länder haben in der ihrer Konferenz vom 25. Novembersich darüber hinaus über folgende Punkte verständigt:

  • In der Zeit vom 23. Dezember bis 1. Januar, sollen die Kontaktbeschränkungen angepasst werden: Dann dürfen sich 10 Personen, ohne eine Begrenzung der Hausstände, treffen. Dazugehörige Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit. Diese Maßnahme wird im Laufe des Dezembers mittels einer neuen Verordnung beschlossen, da das Infektionsschutzgesetz vorgibt, Regelungen grundsätzlich auf vier Wochen zu befristen.
  • Mit Blick auf Silvester ist geplant, im Laufe des Dezembers zu regeln, dass im privaten Kreis Böller erlaubt bleiben. Auf öffentlichen Plätzen und in belebten Straßen soll dies untersagt werden.
  • Die Gespräche mit dem Bund haben den hessischen Weg mit Blick auf die Schulen bestätigt. Hier entscheiden die Gesundheitsämter und Schulämter passgenau vor Ort. Ab einer Inzidenz von 200 sollen weitere Maßnahmen ergriffen werden. Es gibt aber keinen Automatismus. Vielmehr muss vor Ort entschieden werden, welche Regeln hier jeweils am wirksamsten sind. Die Hessische Landesregierung plädiert für Präsenzunterricht, weil dieser sicherstellt, dass alle Kinder mitgenommen werden. Selbstverständlich kann vor Ort aber auch ein Modell des Wechselunterrichts etabliert werden, wenn die Lage dies erfordert.

Ab einer Inzidenz von mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gilt in den weiterführenden Schulen ab Klasse 7 auch im Unterricht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. In Grundschulen und in den Klassen 5 und 6 kann diese eingeführt werden.

Die Auslegungshinweise zur der Verordnung finden Sie hier.


Ab 2. November 2020:
Nach dem Treffen der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 28. Oktober hat das Land Hessen eine neue Corona-Verordnung erlassen.
Die Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) des Landes Hessen stellt die aktuelle Rechtslage dar und gilt vom 2. November 2020 bis einschließlich 31. Januar 2021. Noch weitergehende Informationen zur Verordnung finden Sie in den Auslegungshinweisen.


28. Oktober 2020:
Aufgrund der weiter steigenden Infektionszahlen hat der Landkreis Hersfeld-Rotenburg eine neue Allgemeinverfügung  zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Inzidenz ab 50) auf dem Gebiet des Landkreises Hersfeld-Rotenburg erlassen. Die dort getroffenen Regelungen gelten bis einschließlich zum 08.11.2020 (Sonntag), 24.00 Uhr.

26. Oktober 2020: Aufgrund der steigenden Infektionszahlen hat der Landkreis Hersfeld-Rotenburg eine Allgemeinverfügung
zum Schutz der Bevölkerung vor der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Inzidenz ab 35) auf dem Gebiet des Landkreises Hersfeld-Rotenburg erlassen. Die dort getroffenen Regelungen gelten bis einschließlich zum 08.11.2020 (Sonntag), 24.00 Uhr.

19. Oktober 2020: Angesichts weiter steigender Infektionszahlen hat das Hessische Corona-Kabinett heute das bestehende  Eskalationskonzept fortgeschrieben und ergänzt. Das ist neu im hessischen Ampelsystem (die Zahlen geben immer den Wert der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb von 7 Tagen an):

Grün (Inzidenz <20)

  • Keine Änderungen.

Gelb (Inzidenz >20)

  • Öffentliche Veranstaltungen: Genehmigungen für öffentliche Veranstaltungen sind grundsätzlich mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall steigender Infektionszahlen zu verbinden.
  • Kontrollen: Ordnungsämter müssen die Einhaltung der Maßnahmen verstärkt kontrollieren.
  • Gesundheitsämter: Es muss ein Personalbestand von fünf Mitarbeitenden pro 20.000 Einwohnern zur Kontaktpersonennachverfolgung sichergestellt werden.

Orange (Inzidenz >35)

  • Öffentliche Veranstaltungen: Nicht mehr als 150 Teilnehmende. Ausnahmen müssen vom Gesundheitsamt unter Anwendung eines Hygienekonzepts genehmigt werden. Bereits erteilte darüberhinausgehende Genehmigungen sind zu überprüfen und ggf. zu widerrufen.
  • Maskenpflicht: Die Verpflichtung zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes wird ausgeweitet auf die Bereiche Vergnügungsstätten (bspw. Freizeitparks), überall außerhalb des eigenen Sitzplatzes bei öffentlichen Veranstaltungen, in der Gastronomie, in Kirchen und vergleichbaren Räumen. Patientinnen und Patienten müssen bei einem Transport eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
  • Private Feiern in angemieteten oder öffentlichen Räumen: Höchstteilnehmerzahl von 25 Personen (oder zwei Hausständen).
  • Feiern in privaten Räumen: Höchstteilnehmerzahl von 15 Personen (oder zwei Hausständen) dringend empfohlen.
  • Sperrstunde: Für gastronomische Einrichtungen und Vergnügungsstätten wird den Städten und Gemeinden eine Schließung von 23 bis 6 Uhr empfohlen.
  • Kontrollen: Weitere Verstärkung der Kontrolltätigkeit der Ordnungsämter hinsichtlich der Einhaltung der Corona-Maßnahmen.

Rot (Inzidenz >50)

Zu den strikten Beschränkungen im Alltag wie auch der engen Abstimmung mit dem Land kommen jetzt hinzu:

  • Maskenpflicht: Bei öffentlichen Veranstaltungen, in öffentlichen Einrichtungen, bei Trauerfeierlichkeiten, in Kirchen und vergleichbaren Räumlichkeiten muss zusätzlich auch am eigenen Sitzplatz eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Für besonders belebte Straßen und Plätze ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung mindestens zu empfehlen. In ambulanten Pflegediensten und Werkstätten für Menschen mit Behinderung gilt Maskenpflicht.
  • Private Feiern in angemieteten oder öffentlichen Räumen: Höchstteilnehmerzahl von 10 Personen (oder 2 Hausständen).
  • Feiern in privaten Räumen: Höchstteilnehmerzahl von 10 Personen (oder zwei Hausständen) dringend empfohlen.
  • Sperrstunde und Verbot von Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit: Für gastronomische Einrichtungen und Vergnügungsstätten ist eine Schließung von 23 bis 6 Uhr festzulegen. Der Konsum im öffentlichen Raum und die Abgabe von Alkohol zum Sofortverzehr ist zwischen 23 und 6 Uhr verboten.
  • Öffentliche Veranstaltungen: In der Regel nicht mehr als 100 Teilnehmende. Bereits erteilte darüberhinausgehende Genehmigungen sind zu überprüfen und ggf. zu widerrufen. Ausnahmen bedürfen eines mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmten Hygienekonzeptes.
  • Ordnungsämter: Fokussierung der Tätigkeit der Ordnungsämter hinsichtlich der Einhaltung der Maßnahmen.

Dunkelrot (Inzidenz >75 oder bei weiterem kontinuierlichen Anstieg über zehn Tage über 50)

  • Kontaktbeschränkungen: Im öffentlichen Raum dürfen sich maximal fünf Personen oder Angehörige von zwei Hausständen treffen.
  • Öffentliche Veranstaltungen: Bereits erteilte oder noch zu erteilende Genehmigungen für öffentliche Veranstaltungen sind mit einem strengen Maßstab zu überprüfen und ggf. zu widerrufen.

Die im Eskalationskonzept beschriebenen Maßnahmen sind für die Landkreise und kreisfreien Städte bindend. Sie müssen durch die zuständigen Gesundheits- und Ordnungsbehörden vor Ort entsprechend umgesetzt werden.


Weitere Beschlüsse des Corona-Kabinetts vom 19.10.2020:

Beherbergungsverbot

Das Beherbergungsverbot in Hessen ist aufgehoben. Damit schließt sich Hessen der überwiegenden Mehrheit der anderen Bundesländer an. Mit der Abschaffung sollen auch die dringend für medizinische Zwecke notwendigen Testkapazitäten geschont werden.

Schulen

„Die Landesregierung unterstützt die Schulträger mit 10 Millionen Euro zur Anschaffung von Luftreinigungs- und ähnlichen Geräten. Diese sollen insbesondere für Klassenräume angeschafft werden, bei denen es nicht möglich ist, ausreichend zu lüften, weil bspw. Fenster nicht geöffnet werden können“, erklärte Hessens Kultusminister Lorz nach der Sitzung des Corona-Kabinetts. Dabei sei das Offenhalten der Bildungseinrichtungen eine „zentrale Priorität unseres Handelns.“

Quarantäneverordnung

Die zwischen Bund und Ländern abgestimmte Muster-Quarantäne-Verordnung wird mit weiteren Ausnahmen für z.B. Geschäftsreisende und bei medizinisch notwendigen Reisen umgesetzt. In diesen Punkten ändert sich an der Verordnung des Landes nichts.

Wichtigste Änderung: Bislang ist es in Hessen nach der Einreise aus einem Risikogebiet möglich, mit einem Corona-Test bspw. am Frankfurter Flughafen, die bundesweit gültige Quarantäne-Verpflichtung bereits am Tag der Einreise zu beenden. Diese Möglichkeit entfällt. Eine „Frei-Testung“ mit einem negativen Corona-Test ist erst ab dem fünften Tag möglich. Bis dahin müssen sich Einreisende aus Risikogebieten in Quarantäne begeben.

 

14. Oktober: Die Ergebnis der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 14. Oktober 2020 können Sie hier ansehen oder herunterladen.


12. Oktober: 
Wegen der steigenden Infektionszahlen hat die Landesregierung die Corona-Beschränkungen verschärft. Private Feiern werden strenger begrenzt, Restaurants dürfen sich den Personalausweis zeigen lassen. Die Regelungen gelten ab  Montag 19. Oktober 2020 bis zum 31. Januar 2021. 

Private Feiern

Die Teilnehmerzahl bei privaten Feiern in angemieteten Räumen wie Bürgerhäusern oder Gaststätten wird auf 50 Menschen begrenzt. Für Feiern zuhause empfiehlt die Landesregierung dringend, nicht mehr als 25 Menschen einzuladen.

Wird in einem Kreis oder einer Stadt die Warnstufe von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in sieben Tagen überschritten, dürfen sich nur noch 25 Menschen in gemieteten Räumen treffen. Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 75 dürfen sogar nur noch zehn Menschen an privaten Feiern teilnehmen. Für Zusammenkünfte von Senioren gilt keine gesonderte Regelung mehr.

Öffentliche Veranstaltungen

Öffentliche Veranstaltungen bleiben dagegen weiterhin mit 250 Teilnehmern erlaubt. Mit einem entsprechenden Hygienekonzept und einer Ausnahmegenehmigung des Gesundheitsamtes sind sogar mehr Teilnehmer möglich. Auch Weihnachtsmärkte seien grundsätzlich möglich, sagte Ministerpräsident Bouffier.

Personalausweis-Kontrolle in der Gastronomie

Gastwirte dürfen sich künftig den Personalausweis ihrer Gäste vorlegen lassen, wenn sie an der Richtigkeit der in den Kontaktformularen angegebenen Daten zweifeln. Bis zu 70 Prozent der Angaben seien falsch, sagte Bouffier. Die neue Regelung sei die beste Möglichkeit, Gaststätten vor der Schließung zu bewahren.

Kontaktdaten beim Friseur

Betreiber körpernaher Dienstleistungen wie Nagelstudios oder Friseure müssen künftig ebenfalls wieder die Kontaktdaten ihrer Kunden erfassen. Auch sie dürfen sich den Ausweis zeigen lassen.

Keine Quadratmeterregel mehr

Die Drei-Quadratmeter-Regel wird abgeschafft. Bisher mussten zum Beispiel je Besucher im Theater oder je Kunde im Supermarkt drei Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen. Stattdessen gelten jetzt die üblichen die Abstands- und Hygieneregeln.

Maskenpflicht

Die Maskenpflicht wird auf Wahllokale sowie Bus- und Bahnsteige ausgeweitet. Bei Verstößen gegen die Maskenpflicht droht weiterhin ein Bußgeld von 50 Euro.

Auch in Schulen muss auf dem Schulhof oder dem Gang zum Klassenzimmer weiter eine Maske getragen werden. Nur zum Essen und Trinken darf die Maske abgenommen werden.

 

29. September: Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder:

Neben der Maskenpflicht soll künftig auch die Erfassung von persönlichen Daten zum Beispiel in Restaurants kontrolliert werden. Wer hier falsche Angaben macht, soll künftig ein Mindestbußgeld von 50 Euro zahlen müssen.

Wie der hessische Ministerpräsident Volker Bouffier mitgeteilt hat, gelten neue Regeln für Feiern. Wie viele Menschen sich zusammen aufhalten dürfen, hängt von der Zahl der Neuinfektionen am jeweiligen Ort ab. Sind es mehr als 35 auf 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen, so gilt für private Feiern die Empfehlung, den Kreis auf 25 Personen zu beschränken, liegt die Quote der Neuinfektionen über 50, sollen es nicht mehr als zehn Gäste sein.
Bei öffentlichen Feiern sind es im ersten Fall 50, im zweiten 25, aber das ist anders als bei privaten Festivitäten nicht nur eine Empfehlung, sondern Vorschrift.

"Bei allen anderen Veranstaltungen", betonte der hessische Ministerpräsident Volker Bouffier, "bleibt alles wie gehabt." Die derzeitigen hessischen Corona-Verordnungen laufen jedoch am 31. Oktober aus – dann soll neu entschieden werden.

 

27. August: Ob Masken-Pflicht, Party-Freiheit oder Stadion-Tabu: In Hessen bleibt nach der Bund-Länder-Telefonkonferenz über einheitliche Corona-Regeln vorerst alles beim Alten. Ministerpräsident Volker Bouffier: "Was wir heute beschlossen haben, führt in Hessen nicht zu einer Änderung der Verordnungslage."
Hier finden Sie die Ergebnisse der Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 27. August 2020.

Ab 15. August: Die aktualisierte Lesefassung "Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie" sowie die aktualisierten Auslegungshinweise (Änderungen zur Vorversion wieder farbig markiert)

Ab 1. August: Aktualisierte "Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie" sowie die aktualisierten Auslegungshinweise (Änderungen farbig markiert)

Ab 15. Juli: Für Besuche in Krankenhäusern, Rehakliniken und Behinderteneinrichtungen gelten folgende Regelungen:

  • Besuche in Rehakliniken sind uneingeschränkt möglich.
  • In Krankenhäusern darf der Patient oder die Patientin in den ersten sechs Tagen insgesamt zwei Besuche empfangen. Pro Besuch dürfen maximal zwei Personen kommen. Ab dem siebten Tag darf täglich Besuch von maximal zwei Personen empfangen werden.
  • Werkstätten für Menschen mit Behinderungen dürfen von allen Bürgerinnen und Bürgern betreten werden, sofern sie gesund sind und keinen Kontakt zu COVID-Patienten hatten.

Alle Regelungen gelten bis zum 16. August 2020.

8. Juli: Hessen stellt Corona-Eskalationskonzept vor

Ab 6. Juli: Landesregierung beschließt weitere Lockerungen

  • Bei Veranstaltungen wie Messen oder Konzerten sowie in Theatern und Kinos wird die Fünf-Quadratmeter-Regel für Sitzplätze und die Zehn-Quadratmeter-Regel für Stehplätze aufgehoben. Grundsätzlich gilt, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden muss. Als Richtgröße sollen für jede Person drei Quadratmeter zur Verfügung stehen. Davon kann beispielsweise in Theatern und Kinos abgewichen werden, wenn ein Hygienekonzept vorliegt, das Schutzmaßnahmen wie das Tragen einer Alltagsmaske vorsieht.
  • Auch der Besuch von Sportveranstaltungen und -wettkämpfen ist unter Einhaltung der Drei-Quadratmeter-Regel und eines Hygienekonzeptes wieder möglich.
  • Die Zehn-Quadratmeter-Regel für Geschäfte wird ebenfalls aufgehoben. Der verpflichtende Mindestabstand von 1,5 Meter bleibt aber bestehen. Als Richtgröße sollen auch hier für jede Person drei Quadratmeter zur Verfügung stehen.
  • Weiterhin gilt, dass zwei Hausstände bzw. maximal zehn Personen sich gemeinsam ohne Mindestabstand bei Veranstaltungen und im öffentlichen Raum aufhalten können.
  • Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, bei denen Zuschauerplätze eingenommen werden, sollen die Sitzplätze personalisiert vergeben werden, um eine Rückverfolgung im Fall einer Infektion zu ermöglichen. Das gilt nicht für Tischgesellschaften.
  • Vereins- und Versammlungsräume können wieder genutzt werden. Auch in Umkleidekabinen entfällt die Fünf-Quadratmeter-Regel. Stattdessen gelten die allgemeinen Abstandsvorgaben von 1,5 Metern.
  • Das Grillen und Picknicken in der Öffentlichkeit ist grundsätzlich wieder erlaubt.
  • Veranstaltungen mit mehr als 250 Besucherinnen und Besuchern müssen weiterhin vom Gesundheitsamt genehmigt werden.
  • Öffentliche Tanzveranstaltungen bleiben verboten.

Für Besuche in Krankenhäusern, Rehakliniken und Behinderteneinrichtungen gelten folgende Regelungen ab dem 15. Juli:

  • Besuche in Rehakliniken sind uneingeschränkt möglich.
  • In Krankenhäusern darf der Patient oder die Patientin in den ersten sechs Tagen insgesamt zwei Besuche empfangen. Pro Besuch dürfen maximal zwei Personen kommen. Ab dem siebten Tag darf täglich Besuch von maximal zwei Personen empfangen werden.
  • Werkstätten für Menschen mit Behinderungen dürfen von allen Bürgerinnen und Bürgern betreten werden, sofern sie gesund sind und keinen Kontakt zu COVID-Patienten hatten.

Alle Regelungen gelten bis zum 16. August 2020.

26. Juni: Hessische Landesregierung beschließt Beherbergungsverbot für Personen aus Gebieten mit erhöhtem Infektionsrisiko

Ab 11. Juni bis zum 16. August 2020: Änderungen der 13. Corona-Änderungs-Verordnung:

(Quelle: Hessische Staatskanzlei; Auslegungshinweise finden sie hier (Stand: 22.06.2020);
siehe auch https://www.hessen.de/presse/pressemitteilung/bouffier-wir-werden-weiterhin-genau-abwaegen-welche-schritte-wir-zurueck-den-alltag-gehen-koennen)

Ab 28. Mai 2020: Durch Artikel 2 der 12. Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 25. Mai 2020 (GVBl. S. 342) wurde die Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebs von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) erneut geändert. Die Verordnung tritt zum 28.05.2020 in Kraft und gilt bis zum 05.07.2020.

Wesentliche Änderungen sind hierbei der Wegfall der 5 m²-Regelung im Gaststätten-, Spielbanken- sowie Spielhallenbereich.

Des Weiteren ist die Öffnung von Schwimmbädern und Badeanstalten an Gewässern für den Trainingsbetrieb von Sportvereinen und die Durchführung von Schwimmkursen zulässig (siehe § 2 Abs. 2a der Verordnung). Diese Regelung tritt jedoch abweichend von den sonstigen Regelungen erst am 01.06.2020 in Kraft.

Hier haben wir Ihnen die aktuelle Lesefassung der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung hinterlegt.


07. Mai 2020:
 Nach den Beratungen mit dem hessischen Corona-Kabinett haben Ministerpräsident Bouffier (CDU), Wirtschaftsminister Al-Wazir (Grüne), Innenminister Beuth (CDU) und Gesundheitsminister Klose (Grüne) über Details zu den angekündigten Lockerungen der Corona-Beschränkungen informiert:

  • Bei den Kontakten in der Öffentlichkeit gilt weiter 1+1. Hinzu kommt, dass sich statt eines Haushalts nun zwei Haushalte oder zwei Familien in der Öffentlichkeit treffen dürfen.
  • Schule: Ab dem 18. Mai sollen die Sekundarstufen I und die Viertklässler wieder eingeschränkt in die Schule gehen, ab dem 2. Juni auch die anderen Jahrgangsstufen.
  • Die Notbetreuung in den Kitas wird aufrecht erhalten und ab dem 11. Mai um weitere Berufsgruppen erweitert. Ab den 2. Juni sollen möglichst viele Kita-Kinder wieder die Kindertagesstätten besuchen können. Dies hängt von den räumlichen Möglichkeiten der Einrichtungen ab. Das Land ist im Gespräch mit den Kita-Trägern.
  • An den Hochschulen besteht ab dem 9. Mai die Möglichkeit von Präsenzveranstaltungen.
  • Für den Handel gibt es ab 9. Mai keine Beschränkungen nach Verkaufsfläche mehr. Pro 20 Quadratmeter darf ein Kunde im Geschäft sein.
  • Ab dem 15. Mai können Restaurants wieder geöffnet werden. Pro fünf Quadratmeter ist ein Gast bzw. Familie oder Hausstand zugelassen. Tanzlokale und Diskotheken bleiben noch geschlossen.
  • TheaterOpern- und Konzerthäuser dürfen ab Samstag (9. Mai) wieder öffnen. Ausgenommen sind Konzerte und Veranstaltungen, bei denen die erforderlichen Abstandsregeln nicht eingehalten werden können.
  • In Hotels ist ab 15. Mai wieder Übernachtungsbetrieb möglich. Auch Campingplätze dürfen wieder öffnen.
  • Ab Samstag, 9. Mai, sind alle kontaktfreien Sportarten im Freizeit- und Amateurbereich wieder möglich. Auch Kletterhallen und Indoor-Spielplätze dürfen wieder öffnen. Fitnessstudios dürfen ab 15. Mai wieder öffnen. Der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen einzelnen Personen muss gewahrt sein.
  • Veranstaltungen bis 100 Personen sind wieder möglich. In Ausnahmen - und auf Antrag - können auch mehr Teilnehmer zulässig sein. Grundsätzlich sind Veranstaltungen ab 100 Personen Großveranstaltungen bis 31. August nicht erlaubt.
  • Spielhallen, Wettbüros dürfen ab 15. Mai wieder öffnen.

Die hier genannten Regelungen gelten bis 5. Juni. Dann wird es eine Neubewertung der Lage geben.

Die Verordnung des Landes vom 7. Mai finden Sie hier im Wortlaut. Interessant sind die konkreten Auslegungshinweise.

Das Hygienekonzept gilt weiter - immer und überall, betonte Bouffier. Ebenso gilt das Abstandsgebot weiter. Das bedeutet für Restaurants, Handel und alle Veranstaltungen, dass die Öffnung nur gestattet ist, wenn die Abstandsregeln eingehalten werden können.

Sollten sich in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt innerhalb von einer Woche jeweils 50 Personen je 100.000 Einwohner neu mit dem Coronavirus infizieren, werden die Beschränkungen dort wieder verschärft.
(Quelle: hessenschau.de)


Wichtige Telefonnummern

  • Eine hessenweite Hotline für Fragen und Informationen zum Corona-Virus ist unter der Nummer 0800 555 4666 oder alternativ 0 611 32 111 000 (für Anrufe aus dem Ausland statt 0 bitte 0049 vorwählen) eingerichtet. Fragen zu Gesundheit und Quarantäne beantworten wir montags von 8 bis 18 Uhr und dienstags bis sonntags von 9 bis 15 Uhr. Für weitere Fragen und Informationen zum Corona-Virus erreichen Sie uns montags bis donnerstags von 8 bis 17 Uhr, freitags 8 bis 15 Uhr
  • Der Landkreis Hersfeld-Rotenburg hat unter der Telefonnummer 06621 87 87 87 ein Bürgertelefon zum Thema Corona eingerichtet. Die Hotline ist montags, dienstags und donnerstags von 8 bis 14 Uhr sowie mittwochs und freitags von 8 bis 12 Uhr erreichbar.
  • Website zum Impfzentrum: Die Internetseite ist online unter www.impfen-hef-rof.de
  • Stadtverwaltung Bad Hersfeld : 06621-2010 (zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten)
  • Ärztlicher Bereitschaftsdienst: 116 117 rund um die Uhr
  • Corona Info-Hotline Klinikum: 06621-88-2288
  • Hotline Bundesministerium für Gesundheit Bürgertelefon: 030-346465100
  • Notrufnummern häusliche Gewalt
  • Telefonseelsorge der evangelischen und katholischen Kirche 0800-111 01 11 oder 0800-111 02 22 (kostenfrei)
  • Landkreis Hersfeld-Rotenburg:

 

Übersicht zu Öffnungszeiten und Corona-Services

Rathaus Online

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