
Zudem verlieren Corona-Teststellen zum 1. März ihre Zulassung. Wer sich testen lassen möchte, muss privat einen Schnelltest machen oder sich in einer medizinischen Einrichtung testen lassen. Die Kosten für präventive Corona-Tests werden nicht mehr vom Bund übernommen.
Die wichtigsten Regeln im Überblick:
Quarantäne-Dauer wird verkürzt, Freitesten entfällt
Lockerungen an Schulen
Folgendes gilt in Hessen ab dem 2. April:
Maskenpflicht:
· in Arztpraxen und Krankenhäusern (nicht für stationäre Krankenhauspatienten),
· in Alten- und Pflegeheimen,
· bei Pflege- und Rettungsdiensten,
· in Bussen und Bahnen (ÖPNV und Fernverkehr),
· in Sammelunterkünften, wie beispielsweise Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften.
Testpflichten:
· für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Sammelunterkünften.
· Ausnahmen durch Einrichtungsleitung für Geimpfte, Genesene sowie aus sozialethischen Gründen möglich.
· Bewohnertestungen (insbesondere in Pflegeheimen) können bei einem Ausbruchsgeschehen ggf. anlassbezogen vom zuständigen Gesundheitsamt angeordnet werden
· In Schulen werden Lehrerinnen und Lehrer sowie Schülerinnen und Schüler weiterhin dreimal wöchentlich getestet.
· Justizvollzugs- und Abschiebehaftanstalten etc. können selbst über die Anordnung von Testpflichten entscheiden.
Die bisherigen Verpflichtungen zur Isolation beziehungsweise Quarantäne bleiben auf Basis der RKI-Empfehlungen bestehen. Inkrafttreten am 2. April 2022 (Samstag). Außerkrafttreten am 29. April 2022.
Nach den derzeitigen Plänen soll es in Hessen eine „Übergangsphase“ geben, bis schließlich fast alle landesspezifischen Beschränkungen wegfallen und nur noch der sogenannte Basisschutz bleibt. In einem ersten Schritt soll die bestehende hessische Corona-Schutzverordnung verlängert werden, hieß es aus Wiesbaden. Alle „rechtlich weiterhin möglichen Schutzmaßnahmen“ sollen bis Samstag, 2. April, erhalten bleiben. Dies bedeutet vor allem:
Für andere Corona-Regeln entfalle am Sonntag, 20. März, die Rechtsgrundlage, teilte die Landesregierung weiter mit. Dies soll für Hessen Lockerungen nach sich ziehen, die nach diesem Stichtag in Kraft treten:
Wichtig für alle Eltern und Kinder in Hessen: An den Schulen sollen die bisherige Testpflicht und die Maskenregelungen vorerst bestehen bleiben. (Quelle: Hessische Niedersächsische Allgemeine HNA)
Erster Öffnungsschritt in Hessen ab 22.02.2022:
Zweiter Öffnungsschritt in Hessen ab 04.03.2022:
Dritter Öffnungsschritt in Hessen ab 20.03.2022:
Die neue Corona-Schutzverordnung in Hessen gilt regulär bis zum 19. März, also dem Tag vor dem sogenannten „Freedom Day“.
Für öffentliche Veranstaltungen, zum Beispiel Kultur- und Sportveranstaltungen, gilt inzidenzunabhängig:
Im Freien:
In Innenräumen:
Die 2G-Regel im Einzelhandel wird aufgehoben. Stattdessen gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske für alle Personen über 15 Jahren im gesamten Einzelhandel, also auch im Supermarkt, in der Drogerie u.ä.
Für Kinder und Jugendliche gilt wie bisher: Kinder unter sechs Jahren haben keine Maskenpflicht; bis einschließlich 15 Jahre ist die medizinische Maske vorgeschrieben; ab 16 Jahre ist die FFP2-Maske verpflichtend.
Die inzidenzabhängigen Hotspot-Regeln werden aufgehoben. Stattdessen gilt landesweit inzidenzunabhängig die Festlegung von 2GPlus in Innenräumen
1. Auch in Hessen gelten Menschen, die Impfstoff von Johnson&Johnson erhalten haben, nun erst nach einer zweiten Impfung als vollständig geimpft (bislang hatte eine Impfung mit dem Vakzin von Johnson&Johnson für eine Grundimmunisierung ausgereicht). Geboostert ist dieser Personenkreis erst mit einer dritten Impfung.
Mit Johnson&Johnson Geimpfte dürfen seit dem 19. Januar bestimmte Einrichtungen deshalb nur noch mit zwei nachgewiesenen Impfungen betreten - wobei die zweite Impfung mindestens 15 Tage zurückliegen muss. Ansonsten ist ein aktueller Negativ-Test beim Eintritt vorweisen.
2. Eine weitere Neuregelung: Genesene gelten ab sofort ohne weitere Impfungen nur noch für 90 Tage bzw. drei Monate als geschützt (vorher sechs Monate). Damit müssen jetzt auch Personen, bei denen die Genesung länger als drei Monate zurückliegt, etwa bei Besuchen der Bad Hersfelder Stadtverwaltung einen kompletten Impfstatus oder einen tagesaktuellen Negativ-Test vorweisen.
Regeln zur Isolation von Corona-Infizierten (unabhängig vom Impfstatus) mit positivem Schnell- oder PCR-Test:
- 10 Tage Isolation. Eine Anordnung durch das Gesundheitsamt ist nicht notwendig.
- Eine Freitestung nach 7 Tagen ist möglich durch einen Schnelltest bei einer Teststelle oder einen PCR-Test.
- Für Beschäftigte in Krankenhäusern und Alten- und Pflegeheimen gelten Sonderregeln: Eine Arbeitsaufnahme ist nur nach Freitestung mit einem PCR-Test möglich, und zwar nach sieben Tagen. Voraussetzung dafür ist, dass man mindestens 48 Stunden symptomfrei ist.
Regeln zur Quarantäne von Haushaltsangehörigen von Corona-Infizierten (bspw. Partner, Eltern, Kinder etc.):
- Grundsätzlich gelten 10 Tage Quarantäne, eine Anordnung durch das Gesundheitsamt ist nicht notwendig.
- Eine Freitestung ist nach 7 Tagen mit einem Schnelltest durch eine Teststelle oder einem PCR-Test möglich.
- Schülerinnen und Schüler sowie Kleinkinder können sich bereits nach 5 Tagen Freitesten lassen.
Von der Quarantäne als Haushaltsangehörige befreit sind Personen mit folgendem Nachweis:
- Dreifach geimpft (geboostert)
- Genesen und doppelt geimpft
- Doppelt geimpft und genesen
- Geimpft, genesen, geimpft
- Frisch doppelt geimpft (max. 3 Monate, ab dem Tag der Zweitimpfung)
- Frisch genesen (max. 3 Monate, ab dem Tag des positiven PCR-Tests)
- Genesen + frisch einmal geimpft (max. 3 Monate, ab dem Tag der Impfung)
Regeln zur Quarantäne weiterer Kontaktpersonen von Corona-Infizierten:
- Diese Anordnung erfolgt ausschließlich durch das Gesundheitsamt.
- Grundsätzlich gelten die Quarantäneregeln und Ausnahmen wie bei Haushaltsangehörigen.
Clubs müssen schließen
Der Betrieb von Tanzlokalen, Clubs und Diskotheken ist nunmehr landesweit und unabhängig von der Infektionsinzidenz vor Ort untersagt. Ein regulärer Gastronomiebetrieb ist dort möglich. Die Obergrenze für alle Veranstaltungen liegt künftig bei 250 Teilnehmern. Diese Regelung gilt sowohl für den Innen- als auch für den Außenbereich.Hier finden Sie die geltende hessische Corona-Schutzverordnung sowie die dazugehörigen Auslegungshinweise im Wortlaut.
Erleichterung für Personen mit Auffrischungsimpfung
Überall dort, wo nach der Coronavirus-Schutzverordnung die 2G Plus-Regel gilt, müssen auch Geimpfte und Genese einen aktuellen negativen Corona-Test vorlegen. Diese Testvorgabe entfällt nun für Personen, die bereits eine (dritte) Auffrischungsimpfung erhalten haben.
Kontaktbeschränkungen bei Treffen mit Ungeimpften
Bei Treffen in der Öffentlichkeit, an denen mindestens eine ungeimpfte oder nicht genesene Person teilnimmt, gibt es zusätzliche Kontaktbeschränkungen: Zulässig ist dann nur der eigene Haushalt sowie maximal zwei Personen eines weiteren Haushalts. Die bisherigen Ausnahmen bspw. für Personen unter 18 Jahren bleiben bestehen.
Veranstaltungen:
Im Freien:
Bei Großveranstaltungen mit mehr als 3.000 Teilnehmenden muss in Zukunft Maske getragen werden – auch wenn Abstände eingehalten werden können.
In Innenräumen:
Bei größeren Veranstaltungen in Innenräumen wird die Kapazität ab dem 251. Platz auf 25 Prozent begrenzt. Das heißt: Die ersten 250 Plätze können voll ausgenutzt werden. Bei allen weiteren Plätzen darf nur noch jeder vierte Platz belegt werden.
Ausweitung der 3G-Regel
Auch in den Einrichtungen der stationären Jugendhilfe gilt in Zukunft auch für die Besucher 3G. In der Kindertagespflege greift die 3G-Regel für das (selbständige) Personal.
Böllerverbot auf belebten Plätzen
Auf belebten öffentlichen Plätzen dürfen keine Feuerwerkskörper (ab Kategorie F2) abgebrannt werden. Kleinstfeuerwerke wie bspw. Wunderkerzen oder Knallerbsen bleiben erlaubt. Die betroffenen Plätze werden von den Kommunen festgelegt. Der Bund hat zudem angekündigt, den Verkauf von (größeren) Feuerwerkskörpern bundesweit zu verbieten.
Hotspot-Regelung:
Sobald die Inzidenz in einem Landkreis bzw. einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 350 liegt, greifen vor Ort zusätzliche "Hotspot-Regelungen" ab dem nächsten Tag.
Diese "Hotspot-Regelungen" treten außer Kraft, sobald der Inzidenz-Wert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterhalb der Schwelle von 350 liegt. Damit ist der erste Tag, an dem die neuen Hotspot-Regeln in einer Hotspot-Kommune greifen können, der 19. Dezember.
Die Verordnung tritt am 16. Dezember in Kraft und soll bis zum 13. Januar 2022 gelten.
https://www.hessen.de/sites/hessen.hessen.de/files/2021-12/21-12-16-auslegungshinweise_coschuv.pdf
24. November: Ab 25. November 2021 gilt die neue Corona-Verordnung des Landes Hessen bis einschließlich 23. Dezember 2021.
Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronavirus-Schutzverordnung - CoSchuV -)
Verschärfung der Testnotwendigkeit bei 3G auf PCR
Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss zur Teilnahme an 3G-Veranstaltungen oder beim Betreten von vielen 3G-Einrichtungen in Zukunft einen aktuellen PCR-Test vorlegen. Ein Antigen-Schnelltest reicht dazu nicht mehr aus. Konkret betrifft dies die Innenbereiche bei Veranstaltungen, Messen und im Kulturbetrieb, in Freizeiteinrichtungen, Sportstätten, Kulturstätten, Gaststätten, Spielbanken und Spielhallen sowie Prostitutionsstätten.
Für Personal reicht wie bislang ein Arbeitgebertest zweimal pro Woche. Nur für Kinder und Jugendliche sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztliches Attest notwendig), ist weiterhin ein Antigentestnachweis ausreichend.
3G-Regel am Arbeitsplatz für Beschäftigte mit Kundenkontakt
Die Landesregierung hatte bereits in der vergangenen Woche die Testpflicht in Alten- und Pflegeheimen sowie in Krankenhäusern verschärft. Jetzt werden auch in weiteren Bereichen die Testvorgaben ausgeweitet. Auch am Arbeitsplatz gilt künftig die 3G-Regel immer dann, wenn die Beschäftigten Kontakt zu externen Kunden haben. Das gilt beispielsweise für das Personal in Supermärkten, im Öffentlichen Personennahverkehr oder beim Friseur. Damit setzt Hessen auf eine Regelung des Bundes auf, die entsprechende Testmöglichkeiten zweimal pro Woche am Arbeitsplatz vorschreibt. In Hessen müssen diese Tests von den Beschäftigten angesichts der aktuellen Infektionslage auch verpflichtend genutzt werden.
Einführung einer Maximalquote für Getestete bei 3G-Großveranstaltungen
Bei Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Teilnehmenden dürfen künftig maximal 10 Prozent Getestete sein. Die übrigen Teilnehmenden müssen entweder geimpft oder genesen sein.
Mehr Tests in Schulen
Alle nicht geimpften Schülerinnen und Schüler müssen für die Teilnahme am Präsenzunterricht bis 31.1.2022 drei- statt zweimal pro Woche einen negativen Testnachweis erbringen – so wie bislang in den Präventionswochen nach den Ferien. Die Tests können weiterhin kostenfrei in der Schule erbracht werden und werden im Testheft vermerkt.
Damit können auch die Weihnachtsmärkte in diesem Jahr ohne Zugangskontrollen stattfinden. Generell gilt für Volksfeste, dass sie ohne Genehmigung bestimmter Personenzahl durchgeführt werden können. Zusammenfassend lässt sich festhalten,
3G
Innenbereich: Die 3G-Vorgaben gelten nun landesweit in Innenbereichen von Veranstaltungen, Freizeiteinrichtungen, Museen, Sportstätten, Gaststätten (außer Kantinen für Betriebsangehörige) und bei körpernahen Dienstleistungen. Es müssen nunmehr nicht mehr nur die Gäste bzw. Kundinnen und Kunden einen Negativnachweis vorlegen, sondern auch die Mitarbeitenden. Erleichterungen gibt es für Personal durch die regelmäßige Teilnahme an zweimal wöchentlichen Betriebstestungen. In Übernachtungsbetrieben sind Negativnachweise bei der Anreise und bei längeren Aufenthalten im Anschluss zweimal wöchentlich erforderlich.
Außenbereich: In Außenbereichen wird die Verpflichtung zum 3G-Nachweis, da wo er bislang gilt, gestrichen. Ausnahme: Bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Gästen ist ein Negativnachweis vorzulegen.
2G-Optionsmodell
Veranstalter und private Betreiber haben die Möglichkeit, ausschließlich Geimpfte und Genesene einzulassen. Auch das Personal muss sich an die 2G-Regel halten. In diesem Fall entfallen wesentliche coronabedingte Einschränkungen: Die Abstandsregeln entfallen ebenso wie die Maskenpflicht und Kapazitätsbeschränkungen. Von der 2G-Pflicht ausgenommen sind Kinder unter 12 Jahren.
Veranstaltungen (mehr als 25 Personen)
Veranstaltungen können in 3G oder auch im 2G-Optionsmodell durchgeführt werden. Entsprechend muss sich auch das Personal an die Vorgaben halten.
Drinnen: 3G, Maskenpflicht bis zum Platz, bis 500 Personen plus Geimpfte und Genesene genehmigungsfrei.
Draußen: Bis 1.000 Personen plus Geimpfte und Genesene genehmigungsfrei. Bei mehr als 1.000 Personen genehmigungspflichtig.
Bei den 3G-Veranstaltungen muss ein Abstands- und Hygienekonzept vorliegen.
Kontaktdatenerfassung
Aufgrund der steigenden Impfquote entfällt die Kontaktdatenerfassung in weiten Teilen. Grundsätzlich gilt bereits in Hessen, dass Geimpfte und Genesene nur dann in Quarantäne müssen, wenn sie positiv getestet wurden. Unter die 2G-Regelungen fallen bereits rund 62 Prozent vollständig Geimpfte und alle genesenen Hessinnen und Hessen. Daher ist künftig lediglich in Einrichtungen mit besonders gefährdeten Personen weiterhin die Kontaktnachverfolgung notwendig. Das betrifft insbesondere Krankenhäuser sowie Alten- und Pflegeheime. Auch beim Betrieb von Diskotheken und Bordellen ist weiterhin sowohl bei 3G als auch dem 2G-Optionsmodell die Kontaktdatenerfassung Pflicht.
Hospitalisierungsinzidenz und die Belegung der Intensivbetten löst die 7-Tage-Inzidenz ab
Bislang war die 7-Tage-Inzidenz das entscheidende Kriterium für die Festlegung von Schutzmaßnahmen. Angesichts des zu verzeichnenden Impffortschritts blickt Hessen nun vor allem auf die Kapazitäten des Gesundheitswesens. In einem zweistufigen Eskalationsstufenkonzept sind nun die Hospitalisierungsinzidenz und die Intensivbettenbelegung Indikatoren für weitreichendere Schutzmaßnahmen. Die Hospitalisierungsinzidenz beschreibt, wie viele Personen je 100.000 Einwohnern in den vergangenen sieben Tagen wegen einer Corona-Erkrankung im Krankenhaus landesweit neu aufgenommen wurden. Die Gesamtbettenbelegung und auch die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen werden wie auch die Anzahl der vollständig gegen eine Corona-Erkrankung geimpften Personen als weitere Faktoren weiterhin berücksichtigt und beobachtet.
Aktuelle Hospitalisierungsinzidenz: 2,51.
Belegte Intensivbetten: 146 (136 mit gesicherter Corona-Infektion, 10 Verdachtsfälle)
Stufe 1 wird relevant, wenn
Weitergehende Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie werden notwendig, bspw. Testnachweis nur noch mittels PCR-Test oder eine Ausweitung der 3-G-Regel auf weitere Bereiche.
Stufe 2 kommt zum Tragen, wenn
Nochmals zusätzliche Maßnahmen werden notwendig, z.B. Zugang nur noch mit 2G.
Kinder und Jugendliche
Kinder und Jugendliche bis 12 Jahren können an 2G-Angeboten und -veranstaltungen auch ohne Impfung teilnehmen. Grundsätzlich benötigen Kinder bei 3G keinen Negativnachweis, wenn sie jünger als 6 Jahre alt sind oder noch nicht eingeschult wurden.
Maskenpflicht: In Schulgebäuden muss eine medizinische Maske getragen werden. Dies gilt nicht am Sitzplatz, im Freien oder beim Schulsport. Ausnahme: In den zwei Wochen andauernden Schutzwochen nach den Ferien oder bei einem größeren Ausbruchsgeschehen in der Schule bzw. in den 14 Tagen nach einer bestätigten Infektion in der Klasse. In der Kita gibt es keine Maskenpflicht.
Quarantäne
Ab 19. August 2021: Die Hessische Landesregierung hat die bestehende Coronavirus-Schutzverordnung für vier Wochen verlängert und an die Ergebnisse der Bund-Länder-Konferenz angepasst. Die wichtigsten Änderungen der landesweit geltenden Coronavirus-Schutzverordnung im Überblick:
Schule:
Nach den Sommerferien wird es – wie angekündigt – Präventionswochen in den Schulen geben. In den ersten beiden Unterrichtswochen werden alle Schülerinnen und Schüler (und selbstverständlich auch die Lehrerinnen und Lehrer) nicht zweimal, sondern dreimal pro Woche getestet. In den Präventionswochen muss – unabhängig von der Inzidenz vor Ort - auch am Sitzplatz eine medizinische Maske getragen werden.
Eine wichtige Neuerung zum Schulbeginn ist auch, dass die Schülerinnen und Schüler neben den regelmäßigen Testungen in der Schule keine weiteren Testnachweise mehr benötigen, etwa um ins Kino, ins Restaurant oder zum Friseur zu gehen. Das Hessische Kultusministerium gibt zu diesem Zweck ein Testheft für Schülerinnen und Schüler heraus, in dem die regelmäßigen Tests durch die Schule bzw. die Lehrerinnen und Lehrer eingetragen werden. Dieser Nachweis gilt dann nicht nur an den Testtagen, sondern generell.
„Wir tun alles dafür, damit der Schulbetrieb nach den Sommerferien so sicher wie möglich stattfinden kann – und das mit Präsenzuntersicht an allen Schulen. Gerade für die Kinder und Jugendlichen ist die Corona-Pandemie eine besonders herausfordernde Zeit mit viel Verzicht. Ich freue mich deshalb außerdem, dass wir den Schülerinnen und Schülern mit dem neuen Testheft eine kleine Erleichterung für ihren Alltag und die Freizeit verschaffen können“, sagte Kultusminister Prof. Dr. R. Alexander Lorz. Währenddessen begrüßte Lorz das Votum der Ständigen Impfkommission zu Corona-Schutzimpfungen für Kinder ab 12 Jahren. „Die Empfehlung erleichtert Eltern und ihren Kindern die Entscheidung. Das Impfen ist ein wichtiger Baustein für den sicheren Schulbetrieb.“
Sportgroßveranstaltungen:
In Hessen gelten die Regelungen des MPK-Beschlusses für Großveranstaltungen mit mehr als 5.000 Zuschauern. Die zulässige Auslastung (des Stadions) beträgt maximal 50 Prozent, höchstens jedoch 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauer.
Diskotheken und Clubs:
Einen weiteren Öffnungsschritt gehen wir jetzt bei den Diskotheken und Clubs. Diese können nun auch für den Clubbetrieb in Innenräumen öffnen, allerdings nur für Geimpfte, Genesene oder Personen mit einem aktuellen PCR-Test (Testung vor maximal 48 Stunden), ein Schnelltest reicht hier nicht aus. Eine maximale Gästezahl (bislang 250) gibt es zukünftig weder drinnen noch draußen; für jeden Gast müssen aber 5 qm zur Verfügung stehen.
Bei steigenden Inzidenzen vor Ort müssen die Kreise und kreisfreien Städte weitergehende Beschränkungen entsprechend des Präventions- und Eskalationskonzepts ergreifen. Sollte das Infektionsgeschehen klar eingrenzbar sein, werden gezielte Hotspot-Maßnahmen ergriffen. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Inzidenz über 35: 3G-Regel (Zutritt nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen)
Inzidenz über 50
Inzidenz über 100
Ab 22. Juli: Das hessische Corona-Kabinett hat am 19. Juli für ganz Hessen einen neuen Regel-Katalog festgelegt. Darüber informierten der Hessische Ministerpräsident Volker Bouffier und Wirtschaftsminister Tarek Al-Wazir. Das gilt ab dem 22. Juli 2021:
Die neue Coronaschutzverordnung gilt ab 21. Juli 2021 für vier Wochen und wird ab dem 19. August wieder durch neue Beschlüsse ersetzt. Grundvoraussetzung ist eine Inzidenz unter 35 im jeweiligen Landkreis - steigt diese über 35, treten die aktuell geltenden Regeln ein. In der Verordnung Ende August werden dann auch alle Maßnahmen für den Schulbetrieb nach den Sommerferien bekannt gemacht.
Ab 28. Juni: Bürgermeister und Landkreis beschließen weitere Corona-Lockerungen in Hersfeld-Rotenburg: Die Corona-Lage im Landkreis Hersfeld-Rotenburg hat sich zusehends entspannt. Landrat Dr. Michael Koch und die 20 Bürgermeister des Landkreises haben sich auf weitere kreisweite Lockerungsschritte verständigt:
Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser
Ab Montag, 28. Juni sollen die Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser im Landkreis wieder öffnen. Feste und Familienfeiern können demnach wieder stattfinden. Weiterhin gelten jedoch strenge Hygieneauflagen, angelehnt an die jeweils geltenden Verordnungen des Landes (etwa Hygiene und Kontaktbeschränkungen). Pro anwesender Person muss eine Fläche von 3 Quadratmetern zur Verfügung stehen, je nach vorhandener Fläche wird die erlaubte Zahl anwesender Personen also vorerst noch begrenzt. Das schließt geimpfte, getestete und genesene Personen sowie unter 14-Jährige mit ein. Tanz- und Gesangsveranstaltungen sind noch nicht wieder erlaubt, sportliche Betätigung von Vereinen oder Organisationen ist wie bisher möglich – nur unter Einhaltung eines Hygienekonzepts. Landrat Dr. Michael Koch sagt: „Ich freue mich, dass wir heute weitere Einschränkungen aufgrund der auf Landesebene getroffenen Entscheidungen aufheben können. So kehrt wieder ein Stück unseres normalen Alltags zurück.“
Vereinsheime
Auch die Vereinsheime dürfen ab dem 28. Juni wieder geöffnet werden. Ebenfalls wie in den DGH’s müssen sich die anwesenden Personen an Hygienekonzepte halten, auch in den Vereinsheimen gilt die 3-Quadratmeter-Regelung. Bei Veranstaltungen herrscht grundsätzlich Maskenpflicht, am Platz und im Sitzen (bei einem Mindestabstand von 1,5 Metern) kann die Maske ausgezogen werden. Harald Preßmann als Sprecher der Bürgermeister sagt: „Die Öffnungsschritte bedeuten nicht, dass wir alle Vorsicht fallen lassen. Die Vereinsvorstände tragen bei der Öffnung ihrer Heime die Verantwortung. Ebenfalls wie in der Gastronomie müssen anwesende Personen einen Genesenen-Nachweis vorhalten (geimpft, getestet oder genesen sein).“
Kitas
Ab dem 5. Juli gilt in den Kindertagesstätten im Landkreis wieder der uneingeschränkte Regelbetrieb. Kinder sollen jedoch auch weiterhin an den Eingangstüren der Einrichtungen abgegeben werden. Bei Eingewöhnungen müssen Eltern eine Maske tragen. Wer die Einrichtung betritt, muss geimpft, getestet oder genesen sein. Die Maskenpflicht für angestellte Fachkräfte/ErzieherInnen entfällt.
Ab 25. Juni: Folgende Regelungen sind vom Hessischen Corona-Kabinett unter Berücksichtigung aller gesundheitlichen, wirtschaftlichen und sozialen Faktoren beschlossen worden:
Einheitliche Maskenpflicht:
Aufhebung der Maskenpflicht im Freien. Maske empfohlen, wenn Abstände nicht eingehalten werden können.
Maskenpflicht (med. Masken) in Innenräumen bis zum Sitzplatz.
Private Treffen:
Keine Einschränkungen. Einhalten der Abstands- und Hygieneregeln und ggfs. auch Tests werden empfohlen.
Ab 25 Personen gelten Veranstaltungsregeln.
Ausgangsbeschränkungen:
bleiben aufgehoben.
Arbeitsplätze:
Keine landesrechtlichen Einschränkungen.
Schule:
Präsenzunterricht für alle Klassen. Testpflicht: 2x pro Woche.
Maske im Schulgebäude und Klassenzimmer bis zum Sitzplatz. Unterricht ohne Maske.
Maskenpflicht bei Ausbruchsgeschehen an der Schule.
Kita:
Regelbetrieb mit Hygienemaßnahmen. Gruppen können wieder gemischt werden. (Übergangsfrist bis 5.7.)
Maskenpflicht für Fachkräfte entfällt.
Sport:
Mannschaftssport weiter möglich.
Schwimmbäder mit Personenbegrenzung geöffnet.
Fitnessstudios mit Kontaktdatenerfassung & Abstands- und Hygienekonzept geöffnet.
Auch gemeinsames Singen ist wieder erlaubt
Kultur:
Mit Hygiene- und Abstandskonzept geöffnet – drinnen und draußen.
Veranstaltungen (ab 25 Personen):
Mit Auflagen möglich, u.a. Abstands- und Hygienekonzept, Testpflicht in Innenräumen, Kontaktdatenerfassung.
Maximale Teilnehmer: 250 Innen bzw. 500 außen (Geimpfte und Genesen zählen nicht mit). Größere Veranstaltungen genehmigungspflichtig. Ausnahmen weiterhin bspw. für berufliche Zusammenkünfte
Körpernahe Dienstleistungen:
Geöffnet mit Maskenpflicht. Hygienevorgaben und Kontaktdatenerfassung.
Einzelhandel:
Alle Geschäfte geöffnet ohne Quadratmeterbegrenzung. Maskenpflicht.
Außengastronomie darf wieder überall unbeschränkt stattfinden, innen weiter ...
Gastronomie:
Mit Hygiene- und Abstandskonzept geöffnet – drinnen und draußen. Kontaktdatenerfassung.
Maskenpflicht für Personal und Gäste bis zum Platz.
Testpflicht in Innenräumen.
Clubs / Discotheken:
Im Außenbereich mit Auflagen – u.a. Testpflicht, Personenbegrenzung – geöffnet.
Öffnung der Innenbereiche als Bar / Gastronomie.
Hotels und Übernachtungen:
Mit Auflagen geöffnet, u.a. Testpflicht 1x pro Woche, Abstands- und Hygieneregeln.
ÖPNV:
Maskenpflicht im Fahrzeug und in den Bahnhofsgebäuden
Hochschulen:
Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen mit weiteren Erleichterungen.
Prostitutionsstätten:
Geöffnet mit Testpflicht, Hygienevorgaben und Kontaktdatenerfassung.
Die Regelungen gelten in Hessen die nächsten vier Wochen. Sollten die Inzidenzen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt sieben Tage in Folge über die 50-Marke steigen, kommt es vor Ort zu kreisgenauen Verschärfungen. Sollte das Infektionsgeschehen klar eingrenzbar sein, werden gezielte Hotspot-Maßnahmen ergriffen. Ab einer Inzidenz höher 100 greifen weitergehende Maßnahmen entsprechend des Eskalationskonzepts. Dazu zählen bspw. verschärfte Kontaktregeln und eine erneute Ausweitung der Maskenpflicht.
(Quelle: OsthessenNews)
Ab 2. Juni: Inzidenz unter 50 - ab Mittwoch weitere Lockerungen im Landkreis
Die Inzidenzzahlen im Landkreis Hersfeld-Rotenburg liegen seit Außerkrafttreten der Bundesnotbremse an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 50. Damit ist die Voraussetzung erfüllt, dass der Landkreis Hersfeld-Rotenburg ab 2. Juni die Stufe 2 der hessischen Landesregelung betritt. Erste Kreisbeigeordnete Elke Künholz sagt: „Die zweite Stufe des hessischen Corona-Plans eröffnet uns wieder mehr Möglichkeiten. Wir können uns damit langsam an unseren Alltag herantasten.“ Gleichwohl sei durch die zurückgewonnen Freiheiten ein hohes Maß an Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger gefragt, so Künholz. „Nur wenn jeder von uns weiter so umsichtig handelt und sich alle an die geltenden Regeln halten, können wir die Krise meistern und zur Normalität zurückkehren.“
Präsenzunterricht in den Schulen
Ab Mittwoch ist für alle Schülerinnen und Schüler wieder durchgängig Präsenzunterricht möglich. An den Schulen herrscht jedoch ein an die Corona-Pandemie angepasster Regelbetrieb. Das bedeutet unter anderem eine Testpflicht zweimal pro Woche.
Kitas weiter unter Pandemiebedingungen geöffnet
In den Kindertagesstätten findet weiterhin ein Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen statt.
Kontakte
Im öffentlichen Raum dürfen sich ab Mittwoch zwei Haushalte (unbegrenzte Anzahl) oder maximal zehn Personen treffen. Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgezählt, ebenso vollständig Geimpfte und Genesene. Diese Regelung wird auch für private Treffen dringend empfohlen.
Größere Zusammenkünfte, Veranstaltungen, Kulturangebote (Kino, Theater, Konzerte)
Größere Geburtstags‐ und Hochzeitsfeiern mit bis zu 100 (ungeimpften) Personen können außerhalb von privaten Wohnungen in dafür nach den Hygienebestimmungen ausreichend großen Räumlichkeiten stattfinden, wenn alle Teilnehmenden über einen negativen Test verfügen. Im Freien sind Feiern bis zu 200 (ungeimpften) Personen möglich – ein negativer Test wird empfohlen. Sowohl draußen als auch drinnen gelten strenge Abstands- und Hygieneregeln sowie eine möglichst elektronische Kontaktdatenerfassung.
Kulturangebote können für bis zu 200 Personen im Freien stattfinden (bei Einhaltung der Hygieneregeln). Genesene und Geimpfte zählen nicht mit. Ein negativer Test wird dringend empfohlen. Drinnen sind Veranstaltungen unter strengen Auflagen mit bis zu 100 Personen möglich. Genesene und Geimpfte zählen nicht mit. Ein negativer Test ist vorgeschrieben.
Das Gesundheitsamt kann ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl gestatten, wenn die Einhaltung der Voraussetzungen gewährleistet wird.
Lockerungen auch im Sport: Mannschaftssport und gesamter Sportbetrieb erlaubt
Ab Mittwoch ist Mannschaftssport und damit der gesamte Sportbetrieb erlaubt. Voraussetzung ist ein entsprechendes Hygienekonzept. Damit kann beispielsweise Fußball oder Handball in voller Mannschaftsstärke gespielt werden. Bei den Mannschaftssportarten wird ein Negativnachweis empfohlen (negativer Test, Genesenen-, Impfnachweis).
Vereine, die die kreiseigenen Sportstätten nutzen wollen, müssen dies beim Fachdienst Schulen und Gebäude der Kreisverwaltung unter der Telefonnummer 06621 87 1472 beantragen – sofern sie dies nicht bereits getan haben.
Individualsport darf in Gruppen von höchstens zehn Personen stattfinden. Zwei Haushalte können unabhängig von der Personenzahl zusammen Sport machen. Vollständig Geimpfte und Genesene sind von der Kontaktbeschränkung ausgenommen, ebenso Kinder bis einschließlich 14 Jahren.
Beim Sport in Gruppen (z.B. Rudern im 8er, Gymnastikgruppen, Kontaktsportarten wie Judo oder Boxen) dürfen sich die einzelnen Gruppen nicht durchmischen. Es muss gewährleistet sein, dass sich die einzelnen Gruppen (max. zehn Personen) in mindestens drei Meter voneinander entfernten Bereichen aufhalten.
Zuschauerinnen und Zuschauer beim Trainings- und Wettkampfbetrieb sind in geschlossenen Räumen (z.B. Sporthallen) erlaubt, wenn sie den Vorgaben für Veranstaltungen nachkommen können. In Fitnessstudios wird ein Negativnachweis empfohlen.
Schwimmbäder
Schwimmbäder, Thermalbäder und Saunen können mit Terminvereinbarungen öffnen. Es darf nur höchstens ein Gast je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von 10 Quadratmetern eingelassen werden. Gruppen sind nur bis zu zehn Personen zugelassen. Genesene und Geimpfte zählen grundsätzlich nicht mit. Ein negativer Corona‐Test für alle Gäste über sechs Jahren wird empfohlen.
Gastronomie
Die Gastronomie darf in der zweiten Stufe unter Auflagen auch in Innenräumen öffnen: Für den Besuch im Innenbereich ist jedoch ein aktueller Test nötig, für die Gastronomie draußen wird dies empfohlen. Gastronomen müssen die Kontaktdaten der Gäste erfassen. Das Gesundheitsamt des Landkreises Hersfeld-Rotenburg ist an die Luca-App angeschlossen, die für diesen Zweck von Betreibern ebenso wie von Gästen genutzt werden kann. Clubs und Diskotheken dürfen die Innenbereiche als Bar oder Gastronomie zusätzlich zu den Außenbereichen öffnen.
Hotels und Übernachtungen
Hotels, Ferienhäuser, Jugendherbergen und Campingplätze sind mit Auflagen geöffnet. Für Betriebe mit Gemeinschaftseinrichtungen gelten eine Auslastung von höchstens 75 Prozent und der Nachweis eines negativen Tests bei Anreise und zweimal pro Woche. Genesene und Geimpfte zählen nicht mit.
Einzelhandel
Grundsätzlich können alle Verkaufsstätten wieder öffnen. Auflage bleiben Mindestabstand, begrenzte Kundenzahlen (je nach Größe der Verkaufsstätte) und Maskenpflicht. Bei allen Verkaufsstätten, die nicht der Grundversorgung dienen, wird ein negativer Test empfohlen.
Körpernahe Dienstleistungen
Körpernahe Dienstleistungen (z.B. Massage) sind mit Auflagen geöffnet. Es besteht Terminvereinbarungspflicht, Kontaktdatenerfassung und die Empfehlung eines aktuellen negativen Tests (Genesenen-, Impfnachweis).
Spielhallen
Spielhallen können öffnen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird beziehungsweise Trennvorrichtungen eingebaut sind, Kontaktnachverfolgung stattfindet und medizinische Masken getragen werden. Außerdem ist ein negativer Corona‐Test notwendig (Genesenen-, Impfnachweis) und Bedienung ist nur an Sitzplätzen möglich.
Corona-Regeln auf der Website des Hessischen Sozialministeriums
Die aktuell geltenden Regelungen können auf der Website des Hessischen Sozialministeriums unter https://soziales.hessen.de/gesundheit/corona-in-hessen/wo-gelten-welche-bundes-und-landesregeln abgerufen werden.
Grundsätzlich gilt: Fällt die Inzidenz unter den Wert von 100, tritt der hessische Stufenplan der Landesregierung in Kraft – zuerst die Stufe 1. Bleibt die Inzidenz nach Außerkrafttreten der Bundesnotbremse weitere 14 Tage unter 100 oder liegt die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Wert von 50, gilt Stufe 2. Steigt die Inzidenz hingegen an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100, greift erneut die Bundesnotbremse. Bei der Berechnung der Inzidenz werden die tagesaktuellen Zahlen des Robert-Koch-Instituts (RKI) zugrunde gelegt.
Ab 21. Mai: Unter Berücksichtigung des Inzidenzwerts vom 19.Mai wird der Landkreis Hersfeld-Rotenburg aller Voraussicht nach an fünf Werktagen in Folge unter 165 liegen.
Gemäß des Infektionsschutzgesetzes (Bundesnotbremse) sind damit die Voraussetzungen erfüllt, um ab Freitag, 21. Mai, den Wechselunterricht an den Schulen im Kreis wieder aufzunehmen. Zu Beginn dieser Woche sind alle Schul- und Kitaleitungen sowie entsprechend auch Lehrkräfte, Erzieherinnen und Erzieher sowie Schulverwaltungskräfte über die bevorstehenden Lockerungen informiert worden.
Auch die Kitas werden gemäß der Bundesvorgaben mit Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen geöffnet. Ab Pfingstdienstag (25. Mai) wird dies im Landkreis Hersfeld-Rotenburg umgesetzt. Hierauf haben sich die Bürgermeister im Landkreis am Dienstagmittag geeinigt.
Ab 17. Mai: Hessen öffnet Schulen, Restaurants und Hotels im Stufenplan
In allen Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100 gilt bis einschließlich 30. Juni 2021 die bundesweite „Notbremse". Für Landkreise mit Inzidenzen unter 100 hat das hessische Corona-Kabinett weitreichende Lockerungen beschlossen, die ab 17. Mai in Kraft treten.
Danach sollen in hessischen Kreisen und kreisfreien Städten, deren Inzidenz an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 liegt, erste Lockerungen möglich werden. In einer zweiten Stufe - nach weiteren 14 Tagen unter 100 oder fünf Tagen unter 50 - kämen weitere Erleichterungen hinzu.
Außengastronomie öffnet wieder
Konkrete Lockerungen gibt es etwa in der Gastronomie, die ab Montag unter strengen Auflagen zunächst Außenbereiche öffnen darf. Auch Hotels sind fortan wieder für touristische Übernachtungen geöffnet. Kitas gehen in den Regelbetrieb über und Schüler dürfen zumindest im zweiten Schritt zu einem kompletten Präsenzunterricht zurückkehren.
Die Regeln im Überblick:
Kontakte:
Einzelhandel:
Gastronomie:
Clubs & Diskotheken: Stufe 1: Öffnung als Außen-Gastronomie möglich; Stufe 2: Öffnung als Bar/Gastronomie möglich.
Hotels, Ferienhäuser, Jugendherbergen, Campingplätze:
Sport:
Kultur und Freizeit:
Veranstaltungen:
Dienstleistungen/Körperpflege:
Kita: Stufe 1 und 2 mit Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen.
Schule:
Ab 24. April: Ab heute gilt die Bundes-Notbremse, die bis einschließlich 30. Juni 2021 gilt: Das sind die Regeln:
Private Treffen
Ab einer Inzidenz von über 100: Im privaten und öffentlichen Raum darf sich ein Haushalt mit einer weiteren Person aus einem anderen Haushalt treffen. Kinder bis 14 Jahren sind von dieser Regelung ausgenommen. Unter dem Wert von 100 dürfen sich zwei Haushalte treffen.
Ausgangssperre
In den verschiedenen Landkreisen gelten Ausgangssperren.
Im Landkreis Fulda und im Landkreis Hersfeld-Rotenburg gilt bereits eine Ausgangssperre ab 21 Uhr. In beiden Landkreisen wurde diese schon bis zum 2. Mai verlängert. Ab dem 24. April gilt eine bundesweite Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr morgens. Allerdings ist den einzelnen Landkreisen vorbehalten die Ausgangssperre von 21 Uhr bis 5 Uhr beizubehalten. Das geänderte Infektionsschutzgesetz lässt nämlich Verschärfungen durch den Landkreis zu, allerdings keine Lockerungen.
Neu ab Samstag ist, dass man das Haus von 22 Uhr bis 24 Uhr noch zu "im Freien stattfindenden allein ausgeübten körperlichen Bewegung" verlassen darf. Dazu zählen spazieren gehen oder joggen. Erlaubt ist dies aber nur allein. Ab 24 Uhr darf das Haus dann nur noch aus triftigen Gründen verlassen werden. Dazu zählen medizinische Notfälle, Gassi gehen mit dem Hund, der Weg zur Arbeit und von der Arbeit nach Hause, sowie die Versorgung Minderjähriger und bedürftiger Menschen.
Wie geht es in den Schulen weiter?
Laut dem Infektionsschutzgesetz müssen Schulen in Landkreisen und kreisfreien Städten ab einer Inzidenz von über 100 am übernächsten Tag in den Wechselunterricht. Steigt die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf über 165 werden Schulen am übernächsten Tag geschlossen und es findet Distanzunterricht statt. Als Ausnahme gelten weiterhin Abschlussklassen sowie Förderschulen. Die Notbetreuung bleibt bestehen.
Hinzu kommt, dass alle Lehrkräfte und Schüler sich zweimal die Woche einem Schnelltest unterziehen müssen, um am Präsenzunterricht teilzunehmen.
Für Kitas gilt das gleiche wie für Schulen. Ab einer Inzidenz von 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen, so muss die Einrichtung geschlossen werden. In den Kitas darf dann nur noch eine Notbetreuung angeboten werden.
Arbeitsplatz
Home-Office sollte da ermöglicht werden, wo es umsetzbar ist.
Sollte es möglich sein, sollen alle beruflichen Tätigkeiten ins Homeoffice verlegt werden. Dazu zählen Bürojobs oder vergleichbare Tätigkeiten. Bietet ein Unternehmen seinen Beschäftigten an die Arbeit ins Homeoffice zu verlegen, ist dieser verpflichtet das Angebot anzunehmen, sofern es technische Ausstattung und das häusliche Umfeld (z.B. Platz) es zu lassen. Außerdem sind Unternehmen verpflichtet jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter zwei Selbst-Tests pro Woche zur Verfügung zu stellen.
Einzelhandel
Click & Meet ist unter bestimmter Inzidenz möglich. Ein negativer Test ist jedoch Pflicht.
Alsfeld hat das Pilotprojekt als Corona-Modellregion bereits abgebrochen und auch Baunatal in Nordhessen legte das Projekt am Freitag auf Eis. Es bleibt dennoch dabei: Geschäfte des alltäglichen Bedarfs bleiben weiterhin geöffnet. Nicht mehr dazu zählen Baumärkte. Laut dem Infektionsschutzgesetz dürfen alle weiteren Geschäfte nur ab einer Inzidenz von unter 100 öffnen. Bis zu einer Inzidenz von 150 in Kreisen und kreisfreien Städten darf mit Termin und einem negativen Corona-Test mit "Click & Meet" einkaufen. Ab einer Inzidenz von über 150 darf nur noch mit "Click & Collect" eingekauft werden. Das heißt es muss vorbestellt werden.
Eine Änderung gibt es auch bei der Zahl der Kundinnen und Kunden, die ein Geschäft gleichzeitig betreten dürfen. Bei einer Fläche bis 800 Quadratmeter ist eine Person je 20 Quadratmeter erlaubt (in Hessen war es bisher eine Person je 10 Quadratmeter). Für weitere Quadratmeter Verkaufsfläche gilt: Eine Person je 40 Quadratmeter (bisher: 20 Quadratmeter) darf den Laden betreten.
Friseure dürfen weiterhin offen haben, ein negativer Test ist jedoch nötig.
Friseure und körpernahe Dienstleistungen
Zum Friseur und zur Fußpflege sind nun nicht nur eine OP-Maske, sondern eine FFP2-Maske und ein negativer Corona-Schnelltest mitzubringen. Dieser darf nicht älter als 24 Stunden sein. Selbsttests sind hierbei unzulässig. Kosmetik- und Tattoostudios müssen wieder schließen. Ausnahmen sind hier körpernahen Dienstleistungen, die aus medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Gründen notwendig sind.
Freizeiteinrichtungen
Auch in Sachen Freizeiteinrichtungen richtete sich alles nach dem Inzidenzwert von 100. Wird die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten dürfen Botanische Gärten und Zoos zwar öffnen, jedoch ist Voraussetzung für einen Besuch das Vorlegen eines Schnelltests der wiederum nicht älter als 24 Stunden sein darf. Selbsttests sind auch hier unzulässig. Kinder unter sechs Jahren benötigen keinen Test.
Bis auf Autokinos müssen alle anderen Freizeiteinrichtungen wie Schlösser, Kiosks, Gedenkstätten oder Theater schließen. Auch Stadtführungen oder Bootstouren dürfen nicht stattfinden.
Sport
Joggen und Spazierengehen ist zwischen 22 Uhr und 24 Uhr erlaubt - solange man allein unterwegs ist. Schließen müssen hingegen wieder Fitnessstudios. Wer trotzdem Sport treiben möchte, darf dies nur kontaktlos und allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand. Berufs- und Leistungssportler dürfen weiterhin trainieren, aber unter dem Ausschluss der Öffentlichkeit. Eine weitere Ausnahme bilden Kinder unter 14 Jahren: unter freiem Himmel und höchstens zu fünft darf kontaktlos Sport getrieben werden.
Restaurants und Gastgewerbe
In Hessen bleibt alles beim Alten. Ab einer Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen dürfen Restaurants bis 22 Uhr Speisen zum Abholen und einen Lieferdienst anbieten. Nicht betroffen sind Speisesäle in medizinischen oder Pflegeeinrichtungen. Ebenfalls dürfen nicht-öffentliche Kantinen oder Suppenküchen für Obdachlose geöffnet bleiben.
Veranstaltungen und Versammlungen
Alle Veranstaltungen aber einer Inzidenz von 100 bleiben untersagt. Ausnahmen sind Streiks und Demonstrationen. Auf Trauerfeiern sind maximal 30 Personen zugelassen.
In Hessen bleiben Gottesdienste mit Maske, Abstand sowie Erfassung der Kontaktdaten weiterhin erlaubt.
Öffentlicher Nahverkehr
Ab einer Inzidenz von 100 muss in Taxen sowie im öffentlichen Nahverkehr ab sofort eine FFP2-Maske getragen werden. Eine OP-Maske reicht nicht aus. Kontrolleure und Service-Personal dürfen weiterhin eine OP-Maske tragen. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter sechs Jahren, Gehörlose und schwerhörige Menschen sowie Menschen mit einer ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigung.
(Quelle: OsthessenNews)
23. April: Das Land Hessen setzt die Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes ("Notbremse) um, die bis einschließlich 30. Juni 2021 gilt. Die geltenden Regeln finden Sie hier.
Ab 19. April: Allgemeinverfügung des Landkreises Hersfeld-Rotenburg:
Für private Zusammenkünfte wird eine Beschränkung auf den eigenen Hausstand sowie eine weitere nicht im Haushalt lebende Person dringend empfohlen; dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 19. April 2021 in Kraft. Sie gilt vorerst bis zum 02. Mai 2021, eine Verlängerung bleibt vorbehalten.
Ab 19. April: Allgemeinverfügung des Landkreises Hersfeld-Rotenburg:
In den Abschlussklassen findet weiterhin Präsenzunterricht statt; Abschlussprüfungen können durchgeführt werden. In Sonderfällen kann das Staatliche Schulamt Einzelfall-Regelungen treffen.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 19. April 2021 in Kraft. Sie gilt vorerst bis zum 02. Mai 2021, eine Verlängerung bleibt vorbehalten.
Ab 16. April: Hessen beschleunigt Impfkampagne und erweitert Impfangebot ab sofort für alle Personen ab 60 Jahren!
Weiteres unter https://corona-impfung.hessen.de/hessen-beschleunigt-impfkampagne-und-erweitert-impfangebot
Ab 1. April: Neue Allgemeinverfügung des Landkreises Hersfeld-Rotenburg, gültig bis einschl. 18. April 2021:
29. März: Das gilt in Hessen ab dem 29.03.2021 - die wichtigsten Corona-Regeln kurz und kompakt. Die konkreten Auslegungshinweise finden Sie hier.
23. März: Neue Allgemeinverfügung des Landkreises vom 23. März 2021: Viele Schulen und alle Kindergärten im Kreis werden ab Donnerstag (25. März) bis 16. April geschlossen und jeweils eine Notbetreuung eingerichtet.
4. März: Die Hessische Landesregierung hat heute in einer Kabinettssitzung über die Ergebnisse der gestrigen Bund-Länder-Konferenz beraten und entsprechende Beschlüsse gefasst.
Ab Montag (8. März) besteht für alle Bürgerinnen und Bürger der Anspruch, einmal pro Woche einen kostenlosen Schnelltest durchführen zu lassen, auch wenn sie keine Symptome haben.
Was gilt ab Montag in Hessen? Die Regelungen im Einzelnen:
Die bestehenden Maßnahmen und Beschränkungen bleiben bis zum 28. März bestehen. Darüber hinaus wurden folgende Lockerungen ab dem 8. März vereinbart:
Private Treffen
Kontakte einzuschränken und zu verringern bleibt ein wichtiges Instrument, um die Pandemie einzugrenzen. Deshalb sind auch weiterhin Beschränkungen notwendig, auch wenn die pandemische Entwicklung Lockerungen zulässt. Entsprechend sind ab Montag Treffen von zwei Haushalten mit höchstens 5 Personen möglich. Kinder bis 14 Jahren zählen nicht mit.
Einkaufen / Einzelhandel
Baumärkte, Gartenmärkte, Baumschulen sowie Buchhandlungen dürfen öffnen.
Alle weiteren Geschäfte dürfen „Click & Meet“ anbieten, also Beratung und Verkauf mit vorheriger Terminvereinbarung und Datenerfassung. Es gelten zudem Zugangsbeschränkungen: Eine Person je angefangener 40 qm Verkaufsfläche.
Sport und Freizeit
Freizeit- und Amateursport ist entsprechend der erweiterten Kontaktregeln möglich, also mit bis zu zwei Haushalten mit höchstens 5 Personen.
Kinder unter 14 Jahren dürfen Sport unter freiem Himmel auch in Gruppen machen. Sportanlagen können vor Ort auch weiterhin geöffnet werden.
In Fitnessstudios kann – bei entsprechenden Hygienevorkehrungen – mit Einzelterminen trainiert werden. Erlaubt ist nur eine Person je 40 qm Trainingsfläche (Datenerfassung).
Freizeit und Kultur
Museen, Schlösser, Gedenkstätten, Tierparks, Zoos und botanische Gärten dürfen mit umfassendem Hygienekonzept öffnen. Eine Terminvereinbarung ist notwendig. Dabei müssen die Kontaktdaten hinterlegt werden, um Kontakte nachverfolgen zu können.
Dienstleistungen / Körperpflege
Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege dürfen unter strengen Auflagen öffnen. Dazu zählen Terminvereinbarung und Kontaktdatenerfassung. Wenn bei der Behandlung nicht durchgehend eine Maske getragen werden kann, soll ein tagesaktueller Schnelltest vorliegen oder vor Ort ein Selbsttest durchgeführt werden.
Quarantäne
Nach einer positiven Selbsttestung muss sich der Getestete unmittelbar in Quarantäne begeben und zusätzlich einen PCR-Test durchführen. Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten müssen sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Eine Verkürzung durch einen negativen Corona-Test ist nicht möglich.
Die Vorgaben gelten auch für geimpfte Personen.
Hier finden Sie die konkreten Auslegungshinweise ab 8. März 2021.
Kurz & kompakt: Das gilt in Hessen ab dem 8. März 2021
Bund-Länder-Beschluss: Öffnungsperspektive in fünf Schritten
12. Februar: Nach dem Treffen der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsident*innen der Länder am 10. Februar werden die wesentlichen Lockdown-Bestimmungen wegen der Corona-Pandemie bis zum 7. März dieses Jahres verlängert.
In Hessen gilt diese Verordnung vom 15. Februar bis einschließlich 7. März 2021.
Die Kindergärten öffnen ab dem 22. Februar ihren Betrieb "unter Coronabedingungen" mit entsprechenden Regeln. Die Kinder von der ersten bis zur sechsten Schulklasse haben ab dem 22. Februar Wechselunterricht. Die Kinder müssen ab der ersten Klasse künftig eine Maske tragen - medizinische Masken werden empfohlen, aber nicht vorgeschrieben. Für die Jugendlichen ab der siebten Klasse ändert sich zunächst nichts. Ausnahme: Bei den Abschlussklassen haben auch die "Q2"-Klassen (Vorabiturklassen) ab dem 22. Februar wieder Präsenzunterricht.
Die Regelungen zu den körpernahen Dienstleistungen (z.B. Friseure) treten jedoch erst zum 1. März 2021 in Kraft. Allerdings gelten auch hier strenge Abstands- und Hygieneregeln.
Ab 3. Februar: Neue Impftermine in Hessen!
Ab 9. Februar wird das Impfzentrum des Landkreises Hersfeld-Rotenburg in Betrieb gehen. Im Vorfeld veröffentlichen der Landkreis und das Klinikum Hersfeld-Rotenburg eine neue Website zum Impfzentrum: Die Internetseite ist seit 1. Februar online unter www.impfen-hef-rof.de
Ab 23. Januar: Verschärfte Corona-Regeln in Hessen. Diese sollen bereits am Samstag, den 23. Januar 2021 in Kraft treten und (vorerst) bis zum 14. Februar gelten:
Die geltende, am 3. Februar aktualisierte und bis zum 14. Februar geltende Verordnung können Sie hier ansehen und herunterladen.
Am 19. Januar 2021 Öffnung von sechs Regionalen Impfzentren in Hessen: Mehr als 400.000 Menschen, die 80 Jahre und älter sind, kommen aktuell für eine Terminvereinbarung in Frage. Das Interesse an der Schutzimpfung ist dementsprechend sehr hoch.
Im Anmeldeverfahren bereits erfolgreich Registrierte, die noch keinen Termin erhalten konnten, bleiben gespeichert. Auch die Registrierungen sind weiterhin möglich – nur die konkrete Terminvereinbarung kann erst wieder erfolgen, sobald dafür Impfdosen planbar durch den Bund zur Verfügung gestellt werden. Registrierungen von Bürgern, die 80 Jahre und älter sind, sind weiterhin unter den Hotlines 116 117 oder 0611 505 92 888 sowie im Internet-Anmeldeportal unter impfterminservice.hessen.de möglich.
Die weiteren der ingesamt 28 hessischen Impfzentren, u.a. auch in der Göbels Arena in Rotenburg an der Fulda, sollen ab dem 9. Februar öffnen.
Viele weitere nützliche Informationen finden Sie ab sofort auch auf der neuen Webseite der Landesregierung rund um die Corona-Schutzimfpung in Hessen unter corona.impfung.hessen.de.
Am 6. Januar 2021: Nach den Beratungen von Bund und Ländern hat das Land Hessen neue Beschlüsse gefasst. Die neuen Regelungen im Einzelnen, diese gelten ab 11. Januar 2021:
Die Beschränkungen für Kontakte und private Treffen werden erweitert: Private Treffen dürfen dann mit nur noch einem Hausstand und einer weiteren Person stattfinden. Kinder zählen mit. Das ist die Regelung, die im Frühjahr 2020 auch so gegolten hat. Weiterhin erlaubt ist wie bisher die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen. Die Einschränkung gilt auch nicht im Rahmen der gegenseitigen Übernahme der Kinderbetreuung durch höchstens drei Familien (familiäre Betreuungsgemeinschaft), wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert werden.
Um bspw. Tagesausflüge und überlaufene touristische Ziele zu vermeiden, wird für Gebiete mit einer Inzidenz von über 200 der Bewegungsradius auf 15 Kilometer eingeschränkt.
Schulen und Kinderbetreuung: Hier bleibt es beim von Hessen eingeschlagenen Weg, die Maßnahmen werden verlängert: Schülerinnen und Schüler sollen bis Klasse 6, wo immer möglich, dem Präsenzunterricht fernbleiben. Ab Jahrgangsstufe 7 gibt es mit der Ausnahme von Abschlussklassen Distanzunterricht. Klassenarbeiten finden in der Regel nicht statt.
Kitas sollen nur in Fällen dringender Betreuungsnotwendigkeiten in Anspruch genommen werden.
Wer Kinder daheim betreut, kann bis zu zehn zusätzliche Tage Kinderkrankengeld je Elternteil geltend machen.
In Alten- und Pflegeheimen sind weiterhin streng alle Hygieneregeln einzuhalten. Angehörige sollen nur nach Tests in die Einrichtungen dürfen. Bund und Länder wollen unterstützen, indem sie eine Initiative starten, um freiwillige Kräfte zur Unterstützung vor Ort zu rekrutieren.
Die Novemberhilfen sollen zügig ab dem 10. Januar erfolgen. Die Überbrückungshilfen des Bundes sollen im ersten Quartal fließen.
Die bestehende Quarantänepflicht bei Einreise aus einem Risikogebiet wird um die Pflicht zu Tests erweitert. Bei Einreise gilt die Testpflicht binnen 48 Stunden vor Anreise oder direkt nach der Einreise.
Hier finden Sie die konkreten Auslegungshinweise ab 11. Januar 2021.
Am 5. Januar 2021: Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben folgenden Beschlüsse gefasst:
Der Lockdown wird bis zum 31. Januar verlängert - und die Maßnahmen verschärft.
Private Zusammenkünfte deutschlandweit sind nur noch mit einer nicht im Haushalt lebenden Person erlaubt.
Die Bundesregierung appelliert weiterhin an die Arbeitgeber "großzügige Home-Office-Möglichkeiten" zu schaffen.
Betriebskantinen dürfen Speisen nur noch zum Mitnehmen anbieten. Der Verzehr vor Ort ist untersagt.
Angehörige dürfen Pflege-Einrichtungen nur nach einem negativen Corona-Test betreten dürfen.
Spätestens ab dem 10. Januar soll die vollständige Auszahlung der "November-Hilfen" erfolgen. Die "Überbrückungshilfe III" des Bundes soll im ersten Quartal 2021 gezahlt werden.
Reist jemand zurück nach Deutschland, muss eine zehntägige Quarantänepflicht erfolgen (mit negativem Test verkürzt auf fünf Tage). Zudem wird nun eine Testpflicht bei Einreise eingeführt. Dieser muss binnen 48 Stunden vor Anreise oder unmittelbar nach Einreise erfolgen. Die Maßnahme soll ab dem 11. Januar in Kraft treten. "Gesonderte Regelungen" treffen auf Gebiete zu, die von der Corona-Virus-Mutation betroffen sind - dazu zählen Großbritannien und Südafrika.
Ab 3. Januar 2021: Die Ausgangssperre von 21 bis 5 Uhr aus der Verordnung des Landkreises Hersfeld-Rotenburg vom 16. Dezember 2020 ist aufgehoben.
Ab 16. Dezember 2020: Mit einer neuen Allgemeinverfügung reagiert der Landkreis Hersfeld-Rotenburg auf das anhaltend hohe Infektionsgeschehen auf Kreisebene. Ab Inkrafttreten der Allgemeinverfügung am Mittwoch, 16. Dezember gilt im Kreisgebiet eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 21 Uhr abends und 5 Uhr morgens.
Die Verordnung des Landkreises gilt vorerst bis zum 23. Dezember 2020. Eine Verlängerung bleibt vorbehalten.
Ab 16. Dezember 2020: Das Hessische Corona-Kabinett hat am 14.12.2020 im Nachgang zu den Beratungen mit der Bundeskanzlerin am 13.12.2020 getagt und Maßnahmen für einen konsequenten Lockdown ab Mittwoch, den 16.12.2020, auch für Hessen beschlossen.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Regelungen:
Private Treffen und Kontaktbeschränkungen
Die bisherigen Beschränkungen werden fortgeführt, sofern im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
Private Treffen dürfen weiterhin nur mit zwei Haushalten, höchstens jedoch mit fünf Personen stattfinden. Kinder bis 14 Jahren bleiben hiervon ausgenommen.
Einkaufen
Der Einzelhandel wird weitgehend geschlossen. Supermärkte, Apotheken, Drogerien, Tankstellen, Kioske und Tiermärkte können weiter öffnen. Die Ausgabe bestellter Ware in den Geschäften ist zulässig.
Auch der Weihnachtsbaumverkauf ist möglich.
Floh- und Weihnachtsmärkte sind untersagt. Wochenmärkte bleiben geöffnet.
Schulen und Kinderbetreuung
Schülerinnen und Schüler sollen, wo immer möglich, dem Präsenzunterricht fernbleiben. In den Schulen kann Fernunterricht angeboten werden, eine Notfallbetreuung ist sicherzustellen. Kitas sollen nur in Fällen dringender Betreuungsnotwendigkeiten in Anspruch genommen werden.
Essen & Trinken
Restaurants bleiben geschlossen. Die Lieferung und Abholung von Speisen für den Verzehr zu Hause (nicht vor Ort!) bleibt weiter möglich.
In der Öffentlichkeit darf ganztägig kein Alkohol mehr getrunken werden.
Dienstleistungsbetriebe
Dienstleistungsbetriebe der Körperpflege wie bspw. Friseursalons, Kosmetikstudios oder Massagepraxen werden geschlossen. Davon ausgenommen bleiben medizinisch notwendige Behandlungen.
Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe, wie beispielsweise Reinigungen, Waschsalons, Auto- und Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen können weiterhin öffnen.
Gottesdienste
Gottesdienste sollten nur unter strenger Einhaltung der Hygieneregeln stattfinden. Diese sind das Tragen der Maske, 1,50 Meter Abstand und der Verzicht auf gemeinsames Singen.
Silvester und Neujahr
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern an publikumsträchtigen öffentlichen Orten ist untersagt. Der Verkauf von Feuerwerk und Pyrotechnik ist in diesem Jahr bundesweit verboten. Es gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen.
Weihnachten
Über die Weihnachtstage können – über die bestehenden Kontaktbeschränkungen hinaus - Treffen im engsten Familienkreis mit vier weiteren Personen jenseits des eigenen Hausstands stattfinden. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt. Zum engsten Familienkreis zählen insbesondere Kinder, Eltern, Großeltern, Geschwister und Lebenspartner.
Weitere Regelungen
Skilifte und Eishallen sind geschlossen. Eisbahnen und ähnliche Angebote unter freiem Himmel bleiben offen. Auch Kinderspielplätze bleiben geöffnet.
Die Änderungen können Sie der Lesefassung der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnun
Ab 08. Dezember 2020: In einem neuen Erlass hat die Hessische Landesregierung ein neues Eskalationskonzept für Hessen vorgestellt. Darin werden ab einer Inzidenz von über 200 zusätzliche Maßnahmen, wie z.B. Ausgangssperren, festgelegt.
Am 26. November: Das hessische Corona-Kabinett hat heute auf Basis der Gespräche der Kanzlerin mit den Länderchefinnen und -chefs vom Mittwoch die Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie verlängert und in bestimmten Bereichen weitergehende Regelungen getroffen. Die neue Verordnung gilt vom 1. bis 20. Dezember, da das Infektionsschutzgesetz vorschreibt, Regelungen grundsätzlich für vier Wochen zu befristen. Das Kabinett hat folgende Änderungen beschlossen:
In der Quarantäne-Verordnung wurde eine Ausnahme im Hinblick auf Personen aufgenommen, die Waren oder Güter per Schiff, Flugzeug, Schiene oder Straße befördern. Zudem wurden die Betretungsverbote in Kitas und Schulen aufgehoben, wenn Familienangehörige als reine Kontaktpersonen unter Quarantäne stehen.
Bund und Länder haben in der ihrer Konferenz vom 25. Novembersich darüber hinaus über folgende Punkte verständigt:
Ab einer Inzidenz von mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gilt in den weiterführenden Schulen ab Klasse 7 auch im Unterricht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. In Grundschulen und in den Klassen 5 und 6 kann diese eingeführt werden.
Die Auslegungshinweise zur der Verordnung finden Sie hier.
Ab 2. November 2020: Nach dem Treffen der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 28. Oktober hat das Land Hessen eine neue Corona-Verordnung erlassen.
Die Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) des Landes Hessen stellt die aktuelle Rechtslage dar und gilt vom 2. November 2020 bis einschließlich 31. Januar 2021. Noch weitergehende Informationen zur Verordnung finden Sie in den Auslegungshinweisen.
28. Oktober 2020: Aufgrund der weiter steigenden Infektionszahlen hat der Landkreis Hersfeld-Rotenburg eine neue Allgemeinverfügung zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Inzidenz ab 50) auf dem Gebiet des Landkreises Hersfeld-Rotenburg erlassen. Die dort getroffenen Regelungen gelten bis einschließlich zum 08.11.2020 (Sonntag), 24.00 Uhr.
26. Oktober 2020: Aufgrund der steigenden Infektionszahlen hat der Landkreis Hersfeld-Rotenburg eine Allgemeinverfügung
zum Schutz der Bevölkerung vor der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Inzidenz ab 35) auf dem Gebiet des Landkreises Hersfeld-Rotenburg erlassen. Die dort getroffenen Regelungen gelten bis einschließlich zum 08.11.2020 (Sonntag), 24.00 Uhr.
19. Oktober 2020: Angesichts weiter steigender Infektionszahlen hat das Hessische Corona-Kabinett heute das bestehende Eskalationskonzept fortgeschrieben und ergänzt. Das ist neu im hessischen Ampelsystem (die Zahlen geben immer den Wert der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb von 7 Tagen an):
Grün (Inzidenz <20)
Gelb (Inzidenz >20)
Orange (Inzidenz >35)
Rot (Inzidenz >50)
Zu den strikten Beschränkungen im Alltag wie auch der engen Abstimmung mit dem Land kommen jetzt hinzu:
Dunkelrot (Inzidenz >75 oder bei weiterem kontinuierlichen Anstieg über zehn Tage über 50)
Die im Eskalationskonzept beschriebenen Maßnahmen sind für die Landkreise und kreisfreien Städte bindend. Sie müssen durch die zuständigen Gesundheits- und Ordnungsbehörden vor Ort entsprechend umgesetzt werden.
Weitere Beschlüsse des Corona-Kabinetts vom 19.10.2020:
Beherbergungsverbot
Das Beherbergungsverbot in Hessen ist aufgehoben. Damit schließt sich Hessen der überwiegenden Mehrheit der anderen Bundesländer an. Mit der Abschaffung sollen auch die dringend für medizinische Zwecke notwendigen Testkapazitäten geschont werden.
Schulen
„Die Landesregierung unterstützt die Schulträger mit 10 Millionen Euro zur Anschaffung von Luftreinigungs- und ähnlichen Geräten. Diese sollen insbesondere für Klassenräume angeschafft werden, bei denen es nicht möglich ist, ausreichend zu lüften, weil bspw. Fenster nicht geöffnet werden können“, erklärte Hessens Kultusminister Lorz nach der Sitzung des Corona-Kabinetts. Dabei sei das Offenhalten der Bildungseinrichtungen eine „zentrale Priorität unseres Handelns.“
Quarantäneverordnung
Die zwischen Bund und Ländern abgestimmte Muster-Quarantäne-Verordnung wird mit weiteren Ausnahmen für z.B. Geschäftsreisende und bei medizinisch notwendigen Reisen umgesetzt. In diesen Punkten ändert sich an der Verordnung des Landes nichts.
Wichtigste Änderung: Bislang ist es in Hessen nach der Einreise aus einem Risikogebiet möglich, mit einem Corona-Test bspw. am Frankfurter Flughafen, die bundesweit gültige Quarantäne-Verpflichtung bereits am Tag der Einreise zu beenden. Diese Möglichkeit entfällt. Eine „Frei-Testung“ mit einem negativen Corona-Test ist erst ab dem fünften Tag möglich. Bis dahin müssen sich Einreisende aus Risikogebieten in Quarantäne begeben.
14. Oktober: Die Ergebnis der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 14. Oktober 2020 können Sie hier ansehen oder herunterladen.
12. Oktober: Wegen der steigenden Infektionszahlen hat die Landesregierung die Corona-Beschränkungen verschärft. Private Feiern werden strenger begrenzt, Restaurants dürfen sich den Personalausweis zeigen lassen. Die Regelungen gelten ab Montag 19. Oktober 2020 bis zum 31. Januar 2021.
Private Feiern
Die Teilnehmerzahl bei privaten Feiern in angemieteten Räumen wie Bürgerhäusern oder Gaststätten wird auf 50 Menschen begrenzt. Für Feiern zuhause empfiehlt die Landesregierung dringend, nicht mehr als 25 Menschen einzuladen.
Wird in einem Kreis oder einer Stadt die Warnstufe von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in sieben Tagen überschritten, dürfen sich nur noch 25 Menschen in gemieteten Räumen treffen. Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 75 dürfen sogar nur noch zehn Menschen an privaten Feiern teilnehmen. Für Zusammenkünfte von Senioren gilt keine gesonderte Regelung mehr.
Öffentliche Veranstaltungen
Öffentliche Veranstaltungen bleiben dagegen weiterhin mit 250 Teilnehmern erlaubt. Mit einem entsprechenden Hygienekonzept und einer Ausnahmegenehmigung des Gesundheitsamtes sind sogar mehr Teilnehmer möglich. Auch Weihnachtsmärkte seien grundsätzlich möglich, sagte Ministerpräsident Bouffier.
Personalausweis-Kontrolle in der Gastronomie
Gastwirte dürfen sich künftig den Personalausweis ihrer Gäste vorlegen lassen, wenn sie an der Richtigkeit der in den Kontaktformularen angegebenen Daten zweifeln. Bis zu 70 Prozent der Angaben seien falsch, sagte Bouffier. Die neue Regelung sei die beste Möglichkeit, Gaststätten vor der Schließung zu bewahren.
Kontaktdaten beim Friseur
Betreiber körpernaher Dienstleistungen wie Nagelstudios oder Friseure müssen künftig ebenfalls wieder die Kontaktdaten ihrer Kunden erfassen. Auch sie dürfen sich den Ausweis zeigen lassen.
Keine Quadratmeterregel mehr
Die Drei-Quadratmeter-Regel wird abgeschafft. Bisher mussten zum Beispiel je Besucher im Theater oder je Kunde im Supermarkt drei Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen. Stattdessen gelten jetzt die üblichen die Abstands- und Hygieneregeln.
Maskenpflicht
Die Maskenpflicht wird auf Wahllokale sowie Bus- und Bahnsteige ausgeweitet. Bei Verstößen gegen die Maskenpflicht droht weiterhin ein Bußgeld von 50 Euro.
Auch in Schulen muss auf dem Schulhof oder dem Gang zum Klassenzimmer weiter eine Maske getragen werden. Nur zum Essen und Trinken darf die Maske abgenommen werden.
29. September: Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder:
Neben der Maskenpflicht soll künftig auch die Erfassung von persönlichen Daten zum Beispiel in Restaurants kontrolliert werden. Wer hier falsche Angaben macht, soll künftig ein Mindestbußgeld von 50 Euro zahlen müssen.
Wie der hessische Ministerpräsident Volker Bouffier mitgeteilt hat, gelten neue Regeln für Feiern. Wie viele Menschen sich zusammen aufhalten dürfen, hängt von der Zahl der Neuinfektionen am jeweiligen Ort ab. Sind es mehr als 35 auf 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen, so gilt für private Feiern die Empfehlung, den Kreis auf 25 Personen zu beschränken, liegt die Quote der Neuinfektionen über 50, sollen es nicht mehr als zehn Gäste sein.
Bei öffentlichen Feiern sind es im ersten Fall 50, im zweiten 25, aber das ist anders als bei privaten Festivitäten nicht nur eine Empfehlung, sondern Vorschrift.
"Bei allen anderen Veranstaltungen", betonte der hessische Ministerpräsident Volker Bouffier, "bleibt alles wie gehabt." Die derzeitigen hessischen Corona-Verordnungen laufen jedoch am 31. Oktober aus – dann soll neu entschieden werden.
27. August: Ob Masken-Pflicht, Party-Freiheit oder Stadion-Tabu: In Hessen bleibt nach der Bund-Länder-Telefonkonferenz über einheitliche Corona-Regeln vorerst alles beim Alten. Ministerpräsident Volker Bouffier: "Was wir heute beschlossen haben, führt in Hessen nicht zu einer Änderung der Verordnungslage."
Hier finden Sie die Ergebnisse der Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 27. August 2020.
Ab 15. August: Die aktualisierte Lesefassung "Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie" sowie die aktualisierten Auslegungshinweise (Änderungen zur Vorversion wieder farbig markiert)
Ab 1. August: Aktualisierte "Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie" sowie die aktualisierten Auslegungshinweise (Änderungen farbig markiert)
Ab 15. Juli: Für Besuche in Krankenhäusern, Rehakliniken und Behinderteneinrichtungen gelten folgende Regelungen:
Alle Regelungen gelten bis zum 16. August 2020.
8. Juli: Hessen stellt Corona-Eskalationskonzept vor
Ab 6. Juli: Landesregierung beschließt weitere Lockerungen
Für Besuche in Krankenhäusern, Rehakliniken und Behinderteneinrichtungen gelten folgende Regelungen ab dem 15. Juli:
Alle Regelungen gelten bis zum 16. August 2020.
Ab 11. Juni bis zum 16. August 2020: Änderungen der 13. Corona-Änderungs-Verordnung:
(Quelle: Hessische Staatskanzlei; Auslegungshinweise finden sie hier (Stand: 22.06.2020);
siehe auch https://www.hessen.de/presse/pressemitteilung/bouffier-wir-werden-weiterhin-genau-abwaegen-welche-schritte-wir-zurueck-den-alltag-gehen-koennen)
Ab 28. Mai 2020: Durch Artikel 2 der 12. Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 25. Mai 2020 (GVBl. S. 342) wurde die Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebs von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) erneut geändert. Die Verordnung tritt zum 28.05.2020 in Kraft und gilt bis zum 05.07.2020.
Wesentliche Änderungen sind hierbei der Wegfall der 5 m²-Regelung im Gaststätten-, Spielbanken- sowie Spielhallenbereich.
Des Weiteren ist die Öffnung von Schwimmbädern und Badeanstalten an Gewässern für den Trainingsbetrieb von Sportvereinen und die Durchführung von Schwimmkursen zulässig (siehe § 2 Abs. 2a der Verordnung). Diese Regelung tritt jedoch abweichend von den sonstigen Regelungen erst am 01.06.2020 in Kraft.
Hier haben wir Ihnen die aktuelle Lesefassung der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung hinterlegt.
07. Mai 2020: Nach den Beratungen mit dem hessischen Corona-Kabinett haben Ministerpräsident Bouffier (CDU), Wirtschaftsminister Al-Wazir (Grüne), Innenminister Beuth (CDU) und Gesundheitsminister Klose (Grüne) über Details zu den angekündigten Lockerungen der Corona-Beschränkungen informiert:
Die hier genannten Regelungen gelten bis 5. Juni. Dann wird es eine Neubewertung der Lage geben.
Die Verordnung des Landes vom 7. Mai finden Sie hier im Wortlaut. Interessant sind die konkreten Auslegungshinweise.
Das Hygienekonzept gilt weiter - immer und überall, betonte Bouffier. Ebenso gilt das Abstandsgebot weiter. Das bedeutet für Restaurants, Handel und alle Veranstaltungen, dass die Öffnung nur gestattet ist, wenn die Abstandsregeln eingehalten werden können.
Sollten sich in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt innerhalb von einer Woche jeweils 50 Personen je 100.000 Einwohner neu mit dem Coronavirus infizieren, werden die Beschränkungen dort wieder verschärft.
(Quelle: hessenschau.de)
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