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Konzepte & Projekte2016: Bodenrichtwerte
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Bodenrichtwerte für die Kreisstadt Bad Hersfeld

Die Richtwerte für baureifes Land, Bauerwartungsland, Rohbauland, Gartenland (Kleingärten),  Acker- und Grünland sowie für forstwirtschaftliche Flächen wurden von den Gutachterausschüssen für Immobilienwerte ermittelt. Stichtag ist der 01.01.2016.

Die gesamte Broschüre zu den Bodenrichtwerten finden Sie hier.

Rechtsgrundlage: § 196 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) und Hessische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 17. April 2007 (GVBl. I S. 259), in den derzeit geltenden Fassungen. Die Richtwerte beziehen sich auf den Quadratmeter Grundstücksfläche und wurden für eine Mehrzahl von Grundstücken ermittelt, die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse haben. Als Grundlage der Ermittlung diente die von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses geführte Kaufpreissammlung (Kaufverträge der Jahre 2014 bis 2015). Die Abgrenzungen der Richtwertzonen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wurden vom Gutachterauschuss unter Heranziehung der Flächennutzungs- und Bebauungspläne vorgenommen. Die Grundstückserschließungskosten sind in den Bodenrichtwerten für baureifes Land enthalten.

Grundstückserschließungskosten

In den Bodenrichtwerten sind folgende Erschließungskosten enthalten:

  • der Erschließungsbeitrag nach § 127 BauGB (Beitrag für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen)
  • Abgaben nach dem Hessischen Kommunalabgabengesetz (HessKAG)

Die Gemeinden und Landkreise sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zu erheben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

  • der Abwasserbeitrag (Herstellungsbeitrag für die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen
  • das Kanalnetz, Klärwerk und die Regenbehandlungsanlagen)
  • der Wasserbeitrag (Herstellungsbeitrag für die Förderung, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung des Wassers)
  • der Straßenbeitrag (Erneuerung Erschließungsanlagen) nach der jeweiligen Straßenbeitragssatzung

Nicht enthalten sind die Kosten für Leistungen Dritter, wie z. B. die Strom- bzw. Gasversorgung, Telefonkabel, Vermessung, Notar, Kosten für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (siehe auch § 135a BauGB), Hausanschlusskosten (Kanal u. Wasser), Ingenieurleistungen usw. Bei Bedarf können Antragsberechtigte nach § 193 BauGB ein Gutachten des Gutachterausschusses für Immobilienwerte über den Verkehrswert beantragen. Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung. Ansprüche gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, den Baugenehmigungs- oder den Landwirtschaftsbehörden können weder aus den Bodenrichtwerten, den Abgrenzungen der Bodenrichtwertzonen noch aus den sie beschreibenden Attributen abgeleitet werden.

Land- und forstwirtschaftliche Bodenrichtwerte

Die unter „Allgemeine Auskunft“ aufgeführten Richtwerte für land- und forstwirtschaftliche Flächen sind Durchschnittswerte aller nachgewiesenen Verkaufsfälle. Bei den in Klammern gesetzten Werten der Richtwerte für Acker- bzw. Grünland handelt es sich um die mittlere Wertzahl der jeweiligen Gemarkung. Diese Wertzahl (Acker- bzw. Grünlandzahl) ist ein Vergleichswert (max. 100) für die Ertragsfähigkeit des Bodens. Sie bringt den Unterschied im Reinertrag zum Ausdruck, der bei gemeinüblicher und ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erzielt werden kann. Wertbeeinflussende Faktoren (Hanglage, Form, Größe, Waldschatten, Ertragsverhältnisse, Kleinklima, Erschließung durch ausgebaute Wege, Entfernung Ortslage - Hof, zukünftige Verkehrsflächen, Produktionsquoten usw.) sind durch Zu- bzw. Abschläge auf den Bodenrichtwert zu berücksichtigen.

 

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