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Ausgabe 10/2020

Keine rückwirkende Erstattung von Straßenbeiträgen

03.03.2020

In Ihrer Sitzung vom 6. Februar hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt beschlossen, die städtische Straßenbeitragssatzung rückwirkend zum 1. Januar 2020 aufzuheben. Darin konnten bislang bei bestimmten Bauprojekten die dortigen Grundstückseigentümer an der Finanzierung beteiligt werden.

Dass die Stadtverordneten überhaupt die Abschaffung entscheiden konnten, lag an einer Gesetzesänderung im Juni 2018, mit der das Land Hessen den Kommunen erstmals freistellte, ob sie Straßenbeiträge erheben wollen oder nicht.

Nun könnte man meinen, die Bescheide für Straßenbeiträge gehörten in Bad Hersfeld der Vergangenheit an. Das stimmt auch – zumindest für zukünftige Maßnahmen. Für neu geplante Projekte oder beitragspflichtige Maßnahmen, bei welchen bis 01.01.2020 noch nicht alle Abrechnungen vorlagen, wird die Kreisstadt zukünftig alle Kosten zu 100 Prozent tragen.

Der Eindruck, als sei auch eine rückwirkende Erstattung von Straßenbeiträgen (von Maßnahmen vor 2020) denkbar, entspricht jedoch nicht der gültigen Rechtslage. Das teilte die Stadtverwaltung Bad Hersfeld nun aus gegebenem Anlass mit.

Für folgende zwei Personengruppen wird es in Bad Hersfeld noch eine Übergangszeit mit der Zahlung von Straßenbeiträgen geben.

1. Bauprojekte mit städtischen Bescheiden
Bereits fertiggestellte Bauvorhaben, bei denen die Stadt auch schon Bescheide an die jeweiligen Grundstückseigentümer versandt hat, sind von den betroffenen Eigentümern nach wie vor zu zahlen.

Da diese Beiträge bereits vor Inkrafttreten der Aufhebungssatzung mittels Bescheid erhoben wurden, können sie (auch wenn der Bescheid nach dem 07.06.2018 entstanden sein sollte) nicht erlassen oder zurückgezahlt werden.

Würde trotz bestandskräftiger Beitragsbescheide eine Rückzahlung vorgenommen, so könnte dies sogar den Straftatbestand der Untreue erfüllen. Außerdem würde eine solche Rückzahlung gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz (GG) verstoßen.

2. Bauprojekte noch ohne Bescheide, aber mit Schlussrechnung
Wichtig zu wissen: Die Verpflichtung der Stadt, Straßenbeiträge zu erheben, beginnt nicht erst mit der Erstellung des Bescheides, sondern bereits schon, wenn der Stadt die letzte Rechnung der beteiligten (Bau-) Unternehmen für diese Maßnahme vorliegt.

Ab dieser sogenannten Schlussrechnung ist die Maßnahme gesetzlich zwingend beitragspflichtig. Nach Ablauf des Jahres, in dem die jeweilige Schlussrechnung eingegangen ist, hat die Stadtverwaltung vier Jahre Zeit, einen Bescheid an die Eigentümer zu versenden.

Es gibt in Bad Hersfeld drei Maßnahmen, die baulich längst fertiggestellt sind und für die bis zum 01.01.2020 noch keine Bescheide ergangen waren:

-  Straßenbaumaßnahme Am Mühlrain,
-  Stützmauer An der Sommerseite 34,
-  Erneuerung der Stützmauer An der Sommerseite 2/Lappenlied 50.

Diese Projekte müssen demzufolge auch noch über Straßenbeiträge abgerechnet werden. Die entsprechenden Bescheide werden in den nächsten Monaten erstellt und sind von den Grundstückseigentümern auch zu begleichen.

Eine Befreiung von den Beträgen ist der Stadt nicht möglich. Allerdings kann die Zahlung der Straßenbeiträge, wie bei früheren Bescheiden auch schon praktiziert, auf Antrag in Raten geleistet werden.

Dass nunmehr die Gemeindevertreter einer Nachbargemeinde, entgegen der eindeutigen gesetzlichen Vorgaben und trotz anderer Rechtseinschätzung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes sowie der Kommunalaufsicht des Landkreises Hersfeld-Rotenburg, eine allgemeine Rückerstattung von bereits gezahlten Straßenbeiträgen beschlossen haben, liegt natürlich allein in deren Verantwortungsbereich. Der dortige Bürgermeister hat jedoch bereits angekündigt, Widerspruch gegen diese Entscheidung einlegen zu wollen.