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Ausgabe 41/2023

Über den Umgang mit pflanzlichen Abfällen - nicht alles ist erlaubt…

11.10.2023

Der Herbst naht, die Bäume werfen die Blätter, Sträucher und Hecken müssen zurückgeschnitten werden. Doch wohin mit den ganzen pflanzlichen Abfällen? Ein kleines Feuer, und schon lösen sich Gartenabfälle in Rauch auf. In der Theorie eine gute Idee, in der Praxis jedoch gar nicht so einfach.

 

Gartenabfälle grundsätzlich verwerten oder entsorgen

Abfälle müssen grundsätzlich verwertet werden (§ 7 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz [KrWG]). Dies gilt auch für pflanzliche Abfälle wie Grün- und Astschnitt. Sie sind aus privaten Haushaltungen über die Biotonne zu entsorgen. Die Verwertung hat generell Vorrang vor anderweitigen Beseitigungsmethoden

Alternativ kann eine Entsorgung auch über die kommunalen Annahmestellen für Grünschnitt oder sonstige angebotene Sammlungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfolgen, da eine gesetzliche Überlassungspflicht an diese besteht.

Eine Verwertung auf den privat genutzten Grundstücken ist nur durch Eigenkompostierung, Liegenlassen oder Verrottung (§ 17 Abs. 1, Satz 1 KrWG) zulässig.

Verbrennung – nicht überall und vorher anzeigen

Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Verbrennung der pflanzlichen Abfälle zulässig. Dabei sind jedoch zwingend die Regelungen der §§ 2 und 3 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (PflAbfV) vom 17. März 1975 zu beachten.

Eine Verbrennung auf dem eigenen Grundstück darf nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile stattfinden. Eine Verbrennung innerorts ist nicht erlaubt!

Weitere Anforderungen sind zudem die Einhaltung von Mindestabständen zu Gebäuden, Verkehrswegen und Grundstücksgrenzen sowie die Begrenzung auf bestimmte Tageszeiten und Witterungsbedingungen. Auch dürfen keine anderweitigen Abfälle mit verbrannt werden.

Ein weiterer wichtiger Punkt: Die Verbrennung ist mindestens zwei Werktage vor Beginn bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Hierzu stellt die Kreisstadt Bad Hersfeld unter dem nachstehenden Link einen entsprechenden Online-Service zur Verfügung:

"Brandschutz – Pflanzliche Anzeige" https://www.bad-hersfeld.de/rathaus-online/dienstleistungen_zustaendigkeit.html

 

Bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Regelungen droht ein Ordnungswidrigkeitenverfahren. Um dies zu vermeiden, appelliert die Kreisstadt Bad Hersfeld an alle Bürgerinnen und Bürger, die aufgezeigten Verwertungs- bzw. Entsorgungsmöglichkeiten zu nutzen.

Damit wird gleichzeitig die Kreisstadt Bad Hersfeld in Ihrem Ziel der Klimaneutralität bis 2035 unterstützt, indem die Abfallminimierung durch Verwertung erfolgt und die Erzeugung von CO2 durch Verbrennung vermieden wird.