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Ausgabe 02/2026

Hinweise auf die Pflichten zur Straßenreinigung und Winterdienst

08.01.2026

Hinweise auf die Pflichten zur Straßenreinigung  und Winterdienst

Täglich sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des städtischen Bauhofs in der Innenstadt, den Randbezirken sowie in den Stadtteilen unterwegs, um Mülleimer zu leeren und für eine saubere Umgebung zu sorgen.

Doch immer wieder gehen in der Stadtverwaltung Mitteilungen über größere Mengen Müll ein, die ordnungswidrig in der Natur oder am Straßenrand abgeladen werden. Dies bindet zusätzliche Personalkapazitäten und die Entsorgung sorgt für zusätzliche Kosten.

Aus diesem Anlass weist die Stadtverwaltung zum einen auf die in der Satzung über die Straßenreinigung festgehaltene Pflicht hin, dass öffentliche Straßen und Gehwege von den Eigentümern beziehungsweise Anwohnern der an den Straßen gelegenen Gebäuden zu reinigen sind: „Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen nach § 10 Abs. 1 – 3 des Hessischen Straßengesetzes […] wird […] auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen.“ (§1 Satzung über die Straßenreinigung).

Gleiches gilt für den Winterdienst: „Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht (§§ 6 – 9) haben die Verpflichteten bei Schneefall die Geh- und Überwege vor ihren Grundstücken (§7) sowie die selbständigen Fußwege und Fußwege zwischen zwei Straßen (sogenannte Verbindungswege), an die die Verpflichteten angrenzen, in einer solchen Breite vom Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.“ (§10 Satzung über die Straßenreinigung).

Bürgermeisterin Anke Hofmann appelliert: „Alle Bürgerinnen und Bürger haben Rechte und Pflichten! Wir bitten ausdrücklich darum, sich an die in den Satzungen der Stadt Bad Hersfeld festgeschriebenen Regeln zu halten, sodass unsere Stadt sauber und einladend für Bevölkerung und Gäste ist.“

Zum anderen weist die Verwaltung auf den Bußgeldkatalog zur Vermüllung öffentlicher Flächen hin. Hier ist festgehalten, für welche Art der Vermüllung welche Bußgelder fällig werden. Die Ordnungspolizisten des Fachbereichs Ordnungsdienste ahnden Ordnungswidrigkeiten nicht nur im Bereich des Verkehrs – sie verhängen auch Bußgelder an diejenigen, die beim Wegwerfen von Müll auf öffentliche Flächen erwischt werden.

Das Wegwerfen einer Zigarettenkippe kann zwischen 50 und 150 Euro kosten, das Zurücklassen von Einwegbechern oder anderen Verpackungen nach dem Verzehr 100 bis 200 Euro. Teurer wird es bei der illegalen Ablagerung von Sperrmüll: Hier kommt auf die verantwortliche Person ein Bußgeld zwischen 300 und 2.500 Euro zu.

Auch wenn der oder die Täter nicht auf frischer Tat ertappt wird, wird in einigen Fällen Anzeige gegen die Verursachenden gestellt.

Bußgelder sind Ermessensentscheidungen der Ordnungsbehörde. Auch bei geringfügigen Verstößen kann eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld (bis 55 Euro) ausgesprochen werden.

Die Satzung über die Straßenreinigung kann auf der Internetseite der Stadt Bad Hersfeld im Detail eingesehen werden.